Anforderungen an die Zwischenlagerung von Stallmist und Geflügelkot neu geregelt
http://www.lwk-niedersachsen.de/index.c ... 28134.html
Gilt auch für Pferdemist etc...
In Deutschland wird Umweltschutz mit Beton gemacht
Aktuelle Zeit: Sa Apr 20, 2024 4:24
xyxy hat geschrieben:Da wird doch sicher bald von einem aufmerksamen Mitbürger aus Niedersachsen ein Mistlager-Ordner angelegt?
Das Lager ist mietenförmig bei möglichst kleiner Grundfläche aufzusetzen und mit einer Folie oder einem Vlies (Rübenvlies) abzudecken
Da es bei unsachgemäßer Zwischenlagerung von Stallmist und Geflügelkot zu einer Verschmutzung des Grund- und Oberflächenwassers kommen kann...
Ferengi hat geschrieben:Da es bei unsachgemäßer Zwischenlagerung von Stallmist und Geflügelkot zu einer Verschmutzung des Grund- und Oberflächenwassers kommen kann...
Sagt wer?
LUV hat geschrieben:Da es bei unsachgemäßer Zwischenlagerung von Stallmist und Geflügelkot zu einer Verschmutzung des Grund- und Oberflächenwassers kommen kann, stellt die Zwischenlagerung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen grundsätzlich keine Alternative zur ortsfesten Lagerung dar und entbindet nicht von der Verpflichtung, hierfür eine befestigte Dungplatte gemäß geltender Vorschriften zu errichten.
Die Zwischenlagerung von Stallmist und Geflügelkot auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ist auf die Dauer von maximal 6 Monaten begrenzt und ist vom Umfang auf eine Menge zu begrenzen, welche bedarfsgerecht auf der Fläche der Lagerung und auf Flächen in unmittelbarer Nähe zur Zwischenlagerstätte aufgebracht werden soll.
Entweder hat sich da jemand verschrieben, oder der Widerspruch ist keinem aufgefallen. Im ersten Abschnitt steht, dass die Zwischenlagerung auf landw. Nutzflächen keine Alternative zur ortsfesten Lagerung darstellt und daraus folgt die befestigte Dunglagerstätte.
Im zweiten Abschnitt steht, dass die Lagerung von Stallmist auf landw. genutzten Flächen auf die Dauer von 6 Monaten begrenzt ist. Das ist in meinen Augen keine Änderung gegenüber der alten Regelung.
LUV hat geschrieben:Im zweiten Abschnitt steht, dass die Lagerung von Stallmist auf landw. genutzten Flächen auf die Dauer von 6 Monaten begrenzt ist. Das ist in meinen Augen keine Änderung gegenüber der alten Regelung.
agrarbetriebswirt hat geschrieben:
Ist wie bei uns in S.-H.
Du darfst Ihn halt auf der Koppel zwischlagern, zuhause sollst du trotzdem den entsprechenden Lagerraum vorhalten !!!
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