Ich habe einen PickUp als LKW zugelassen. Voraussetzung ist, dass Ladefläche länger ist, wie Personenraum.
Habe einen Mitsubishi L200 2+2 als Neufahrzeug in diesem Sommer gekauft. Kostet Steuern und Teilkasko ca 650€ zusammen.
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Family Guy hat geschrieben: Einwendungen z.B. über wirklich gefahrene "Betriebskilometer" usw. beantwortet er ja nicht und so viel kann es bei seiner Betriebsstruktur, die er hier ja lang und breit erörtert hat, auch nicht sein.
Vielmehr will er Landwirtschaft nutzen, um sich ein Spaßfahrzeug über Steuerminderung zu finanzieren. Sollen hier Tips zur Steuerhinterziehung gegeben werden?
Mindestens moralisch verwerflich und das in der Internetöffentlichkeit breit zu treten ist einfach nur dumm.
Aber so ein Verhalten ist natürlich auch mit ein Grund, wieso die Betriebe fast in Überprüfungen jeglicher Art ersticken. Tinyburli hat andere Bauern ja auch quasi als Umweltverschmutzer bezeichnet, kann nachgelesen werden. Da kommt die wahre Gesinnung zum Vorschein.
Für mich ist der Faden beendet.
Keine Steuer auf Privatnutzung von Kasten- und Werkstattwagen
vom 02. März 2009 (aktualisiert am 14. Juli 2014)
Von: Lutz Schumann
Die Fahrer von Kasten- und Werkstattwagen müssen für diese Fahrzeuge doch keine Privatnutzung versteuern, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: VI R 34/07)
Im Streitfall ist der Opel Combo, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, kraftfahrzeugsteuer- und verkehrsrechtlich als LKW klassifiziert. Zwar ist nach der BFH-Entscheidung in BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472 diese Klassifizierung für die Feststellung des sachlichen Anwendungsbereichs des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG unmaßgeblich. Der Senat lässt offen, ob dieser Auffassung nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721; Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 2 Rz 4; § 8 Rz 18i) gefolgt werden kann. Denn jedenfalls ist das Fahrzeug der Klägerin als Werkstattwagen aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt. Ein Fahrzeug dieser Art wird allenfalls gelegentlich und ausnahmsweise auch für private Zwecke eingesetzt. Insbesondere die Anzahl der Sitzplätze (2), das äußere Erscheinungsbild, die Verblendung der hinteren Seitenfenster und das Vorhandensein einer Abtrennung zwischen Lade- und Fahrgastraum machen deutlich, dass das Fahrzeug für private Zwecke nicht geeignet ist (vgl. zu den Abgrenzungsmerkmalen Strodthoff, a.a.O., § 8 Rz 17a; 18h am Ende).
Tinyburli hat geschrieben:.... kann ich es jetzt offen sagen:
Ich halte Family Guy für einen Vertreter des Finanzamtes.....
..... - vielleicht ist er Betriebsprüfer?.......
Tinyburli hat geschrieben:Genügend begründet ist der LKW ja bei meinem umfangreichen Betrieb.
Tinyburli hat geschrieben:Ich hab den Kangoo ja erst 3 Wochen, bis jetzt bewährt er sich sehr gut. Er ist ideal für die umfangreichen Kontoll- und Reparaturarbeiten, die ja bei mir häufig anfallen.
Tinyburli hat geschrieben:Bei dem momentanen strengen Frost muß ich noch fremdstarten, da die Batterie nicht mehr die beste ist. Werd mir noch einen Ausschlachter mit AHK kaufen und dann die Batterie und AHK übernehmen. Ölwechsel hab ich auch bereits gemacht und Motordicht mit reingegeben. Vom Spritverbrauch ist er etwas höher als der Focus. Alles kann halt nicht 100 % sein.
Tinyburli hat geschrieben:Der Radio, den ich aus 75 km Entfernung geholt habe, hat bereits seinen Geist aufgegeben. Den Satz Winterreifen hab ich in 100 km Entfernung günstig geholt. Kannst alles mitschreiben Günter für die Betriebsprüfung, sind einfache Entfernungsangaben, rechnen sich doppelt.
Tinyburli hat geschrieben:Frankenbauer hast schon recht, ist ein rechter Schmarrn, den ich hier schreibe.
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