Willst das ernsthaft wissen, oder steht deine Meinung eh schon fest?
In letzterem Fall kann ich mirs schreiben nämlich sparen.
Eines sag ich dir aber schon vorweg, dir werden ein paar harte Jahre bevor stehen.
Aktuelle Zeit: Do Apr 25, 2024 23:12
Ferengi hat geschrieben:Willst das ernsthaft wissen,
Ferengi hat geschrieben:oder steht deine Meinung eh schon fest?
Ferengi hat geschrieben:Eines sag ich dir aber schon vorweg, dir werden ein paar harte Jahre bevor stehen.
Ökologischer Landbau
Bayern nimmt mit über 8.000 Ökobetrieben und einer ökologisch bewirtschafteten Fläche von über 250.000 Hektar bundesweit den Spitzenplatz ein. Fast ein Drittel aller deutschen Ökobetriebe wirtschaften in Bayern.
Mehr als die Hälfte der in Deutschland produzierten Öko-Milch kommt aus Bayern. Auch bei der Verarbeitung von Ökoerzeugnissen ist Bayern führend. In den letzten Jahren gab es hier einen deutlichen Anstieg auf über 3.000 Unternehmen.
Bayerisches Sonderprogramm Landwirtschaft (BaySL)
Mit dem Bayerischen Sonderprogramm Landwirtschaft fördert der Freistaat Bayern vor allem Investitionen, die den folgenden Zielen dienen:
Verbesserung der Haltungsbedingungen landwirtschaftlicher Nutztiere
notwendige Anpassungen an die Vorgaben der EU-Öko-Verordnung in viehhaltenden Öko-Betrieben
Vermeidung von Unwetterschäden im Obst-, Garten-, Wein- und Sonderkulturbau
Gefördert werden darüber hinaus auch Saatgutaufbereitungsanlagen, betriebliche Heutrocknungsanlagen auf Basis regenerativer Energien, Spezialmaschinen zur Bewirtschaftung von Steillagen im Berggebiet und vergleichbaren Gemeinden des Kerngebiets sowie Spezialmaschinen zur Bewirtschaftung von Steillagen des Weinbaus.
Hintergrundinformationen Richtlinien Antragstellung Merkblätter und Formulare
Voraussetzungen
Mindestgröße 3 ha selbst bewirtschaftete LF oder 1 ha bei mind. 5-jähriger Mehrfachantragstellung oder 0,25 ha Rebfläche in den Steillagen des Weinbaus.
Positive Einkünfte im Einkommensteuerbescheid von max. 90.000 Euro bei Ledigen und 120.000 Euro bei Verheirateten.
Zuwendungsfähiges Investitionsvolumen von mind. 5.000 Euro, max. 100.000 Euro, bei Investitionen in Saatgutaufbereitungsanlagen und Witterungsschutzeinrichtungen max. 50.000 Euro.
Einschränkungen
Keine Förderung von Ersatzinvestitionen.
Keine Förderung von Investitionen, die ausdrücklich die Anpassung an bestehende rechtsverbindliche Standards zum Gegenstand haben.
Keine Förderung von baulichen Investitionen in Lager- oder Bergeräume, ausgenommen untergeordnete Umbaumaßnahmen bei Investitionen in Heutrocknungsanlagen.
Keine Förderung von Landankauf sowie Erwerb von Bauten und baulichen Anlagen.
Keine Förderung von Vorhaben von Mitgliedern einer Erzeugerorganisation, die gemäß deren operationellen Programmen auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 gefördert werden können.
Es werden nur Investitionen in Bayern gefördert.
Maßnahmenbeginn nicht vor Bewilligung.
Förderung
Die Zuwendungen werden als reine Zuschüsse in folgender Höhe gewährt:
Zuschüsse von bis zu 25 % des zuwendungsfähigen Investitionsvolumens.
Zuschussobergrenze 25.000 Euro je Zuwendungsempfänger.
Mittelherkunft
Bayern
3. Maßnahmen der Förderung
Die Ergebnisse der Evaluierung des ökologischen
Landbaus in Bayern haben gezeigt, dass
Fördermaßnahmen eine verstärkte Umstellung
auf Ökolandbau erleichtern können.
Kulturlandschaftsprogramm
Im Rahmen des Bayerischen Kulturlandschaftsprogramms
(KULAP) fördert Bayern
die Umstellung auf Ökolandbau über eine
Umstellungs- und Beibehaltungsprämie pro
Hektar, deren Höhe im deutschlandweiten
Vergleich im Spitzenbereich liegt. Zudem
erhalten die Betriebe einen Zuschuss zu den
jährlichen Kontrollkosten. Um die Öko-Imker
zu unterstützen, wird auch diesen ein Kontrollkostenzuschuss
gewährt.
Investitionsförderung
Über das Agrarinvestitionsförderprogramm
(AFP) und das Bayerische Sonderprogramm
Landwirtschaft (BaySL) erhalten Ökobetriebe
oder Betriebe in der Umstellung einen
Zuschuss zu baulichen Investitionen in der
Tierhaltung.
T5060 hat geschrieben:Erfolgreiche BIO das sind
a) Ausgründungen großer Betriebe, die mit BIO ihren Abnehmern eine zweite Schiene bieten
b) Ausgründungen großer Betriebe, die mit schlechten Ackerflächen und Grünland einfach nur überzogen hohe Staatsprämien abrippen
c) dito das gleiche als Einzelbetriebe mit Flächen und Gründen wie unter b)
d) Milchviehbetriebe in Grünlandregionen mit hohem Flächenangebot und niedrigen Pachtpreisen
cerebro hat geschrieben:Zusammenfassend kann man sagen das bio mittlerweile nur zum Prämien Optimierung gemacht wird. Lebensmittel werden abgesehen von paar kg Fleisch von den Viechern die nicht selber verrecken keine produziert.......! Manche bio Milch Betriebe in grünLandRegionen bin ich geneigt auszunehmen
Ferengi hat geschrieben:Im ersten Jahr gibts keinen Cent Bioförderung, man hat aber bereits die vollen Biounkosten.
Ferengi hat geschrieben:Und als Bio vermarkten darf man im ersten Jahr auch noch nicht.
Ferengi hat geschrieben:Erst im zweiten Jahr darfst du deine Erzeugnisse als "Umstellungserzeugnis" verkaufen.
Ferengi hat geschrieben:Vollwertige Bioerzeugnisse sind sie erst im dritten Jahr.
Ferengi hat geschrieben:Absatzmärkte muss man sich erstmal erschließen.
GL 1 - Extensive Bewirtschaftung von Dauergrünland (GL11/GL12)
GL 11 - Grundförderung
Fördersatz: 170,00 €/ha
Gegenstand der Förderung: Gefördert wird eine umweltgerechte Bewirtschaftung von Dauergrünland durch die Verringerung der Betriebsmittelanwendung und durch Vorgabe des ersten Schnitttermins.
Angebot: landesweit
(Flächen, die in Naturschutzgebieten, in den Nationalparken „Harz" und „Niedersächsisches Wattenmeer" sowie im Gebietsteil C des Biosphärenreservats „Niedersächsische Elbtalaue" liegen oder andere Flächen, für die ein gesetzlicher Anspruch auf Erschwernisausgleich besteht, sind von der Förderung ausgeschlossen. Flächen in gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 BNatSchG und § 24 NAGBNatSchG sind von der Förderung nur dann ausgeschlossen, wenn ein Antrag auf Erschwernisausgleich vorliegt. Flächen in Landschaftsschutzgebieten sind ebenfalls von der Förderung ausgeschlossen, soweit generelle Verbote hinsichtlich der landwirtschaftlichen Nutzung bestehen.)
Einzuhaltende Bedingungen:
Keine mineralischen Düngemittel, die Stickstoff enthalten (siehe Anlage 9 der RL), sowie keine Pflanzenschutzmittel.
Die betreffenden Dauergrünlandflächen dürfen nicht vor einem Termin gemäht werden, der nach dem phänologischen Ablauf dem 25. Mai entspricht. Dieser Termin wird jährlich neu ermittelt und für ganz Niedersachsen und Bremen einheitlich festgelegt.
Die Veränderung des Bodenreliefs sowie sämtliche Meliorationsmaßnahmen wie Be- und Entwässerung sowie die Beregnung sind untersagt.
Eine wendende oder lockernde Bodenbearbeitung ist untersagt, Pflegemaßnahmen wie Walzen, Schleppen oder Nachsaat sind grundsätzlich zulässig.
Die Flächen sind mindestens einmal in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September zu nutzen.
Es sind förderspezifische Aufzeichnungen vorzunehmen, diese sind im Betrieb vorzuhalten.
Der früheste Mähtermin wurde für 2016 auf den 23. Mai festgesetzt.
GL 12 - Zusatzförderung - naturschutzgerechte Bewirtschaftung außerhalb von Schutzgebieten
Fördersatz (zusätzlich zum Fördersatz GL11):
11 € je Punktwert/ha
Die Punktanzahl für die einzelnen Bewirtschaftungsbedingungen hat dabei eine unterschiedliche Höhe (möglich sind bis zu 60 Punkte).
Zuschlag:
Pflegeschnitt im Herbst: 85 €/ha
Gegenstand der Förderung:
Aufbauend auf der Grundförderung nach GL 11 wird eine zusätzliche Förderung für weitergehende Bewirtschaftungsbedingungen, die sich aus der Punktwerttabelle (Anlage 10 der RL) ergeben, gewährt.
Fördervoraussetzung: (Förderkulisse)
Zuwendungsfähig sind nur Flächen, die in bestimmten Gebieten der Naturschutzkulisse liegen.
Zuwendungsfähig sind dabei alle beantragten Schläge, die von der festgelegten Förderkulisse angeschnitten sind.
Einzuhaltende Bedingungen (die von der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde festgelegt und bestätigt werden):
Bewirtschaftungsauflagen der Grundförderung (siehe Merkblatt GL11) sowie
zeitliche Beschränkung der maschinellen Bodenbearbeitung, der Mahd oder der Beweidung
die Beschränkung der Anzahl der Weidetiere
die erhöhte Wasserstandshaltung für einen befristeten Zeitraum
Die Förderkulisse für die Naturschutzmaßnahmen finden Sie auf der ANDI-CD oder im Kartenserver des Umweltministeriums (zum Kartenserver).
Die Fördermaßnahme GL12 wird zur Antragstellung 2016 in Niedersachsen und Bremen nur in einem eingeschränktem Umfang angeboten. Detalis entnehmen Sie bitte den Antragsunterlagen.
stamo hat geschrieben:
Vorschlag: Kaufe ausgewachsene Mutterschafe, keinen Bock = keine Nachzucht = kein Kraffutter = wenig Wurmsorgen, ganzjährige Weidehaltung (da keie Lämmer) = kein Stall = kein Düngeranfall