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Moderator: Falke
Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich
a) in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
b) zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
c) zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
d) zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
e) von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden
wiso hat geschrieben:@Einspritzer
Selbst wenn du über eine andere Sparte eine grüne Nummer bekommst, darfst du damit dein gewerbliches Brennholz nicht z.B. ausliefern. Das wäre Steuerhinterziehung. Deshalb sind die ganzen Winkelzüge, um auf Teufelkommraus an ein grünes Schild zu kommen, eher fragwürdig, da ein solcher steuerbefreiter Schlepper dann auch wirklich und ausschließlich nur für Arbeiten eingesetzt werden darf, die unter die Steuerbefreiung fallen. Alles Andere ist schlicht und ergreifend Steuerhinterziehung und es wird nur noch eine Frage der Zeit sein, bis der Zoll das dann auch proaktiv kontrollieren wird.
Sondern das ich mit einem schwarzen kennzeichen nicht mehr das machen darf was ich mit einem grünen darf.
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