Noch einmal ganz lieb und leicht verständlich:
§ 14 Absatz 2 UStG:
Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung . . . aus, gilt Folgendes:
1. = betrifft nur Handwerkerrechnungen und ist hier nicht relevant.
2. führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus (nämlich im vorliegenden Fall eine Brennholzlieferung), ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen.
(Zwischenanmerkung: "Berechtigt" bedeutet nicht "verpflichtet". Im Gegenteil, Fachleute sagen dazu: "Im Umkehrschluss heißt berechtigt, dass er nicht verpflichtet ist") . . .
Die Vorschrift lautet dann weiter:
Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen . . .
Naja, das heißt dann zusammenfassend, dass ein Unternehmer - ausgenommen bei Handwerkerleistungen - nur dann verpflichtet ist, eine förmliche Rechnung mit USt-Ausweis auszustellen, wenn er an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen liefert (oder leistet).