Jagdgegner gewinnt: Auf seiner Wiese darf nicht getötet werden
http://www.augsburger-allgemeine.de/bay ... 53741.html
Aktuelle Zeit: Do Apr 25, 2024 18:18
rägemoli hat geschrieben:Wenn die Wildschäden zu gross werden kann die Jagdbehörde auch auf diesen Flächen die Jagd anordnen .
Es besteht kein Anlass, in die hiesige vorläufige Regelung Bedingungen aufzunehmen, unter denen der Antragsteller zu einer Entrichtung von Wildschadenersatz an die Jagdgenossenschaft oder an ihre Mitglieder verpflichtet ist. Einer Beeinträchtigung der Interessen der Jagdgenossenschaft und ihrer Mitglieder durch überhöhte Wildbestände auf dem Grundstück des Antragstellers vermag die Jagdgenossenschaft durch die Jagdausübung in ihrem Revier selbst vorzubeugen. Die Grundeigentumszuordnung des Jagdrechts im Rahmen der Paulskirchenrevolution hatte im Wesentlichen das Ziel, die feudalen Jagdprivilegien zu beseitigen und dem Grundeigentümer die Selbsthilfe gegen drohende Wildschäden zu ermöglichen (Kohl, Jagd und Revolution, 1993, Bd. 114 der Rechtshistorischen Reihe, hrsg. von Becker, Brauneder u.a., Frankfurt a.M.). Dementsprechend legt § 29 BJagdG die Verpflichtung zu Wildschadensersatzleistungen nicht Revier- oder Grundstücksnachbarn auf, sondern lediglich dem, zu dessen Gunsten Grundeigentümern das Jagdausübungsrecht (die Selbsthilfemöglichkeit) entzogen worden ist; es obliegt dem Revierinhaber, die Auswirkungen zu bewältigen, die durch eine andere Wilddichte im Nachbarrevier ausgelöst werden. Wenn die Jagdausübung im Rahmen der Jagdgenossenschaft den Wildbestand – wie von §§ 1 Abs. 2, 21 Abs. 2 BJagdG angemahnt – mäßig hält, wird es auf einzelnen unbejagten Parzellen aufgrund des Vakuumeffekts zwar nicht unbedingt zu einer exakt gleichen Wilddichte, aber auch nicht zu schadensträchtigen Populationen kommen. Sollte in der weiteren Entwicklung eine Vielzahl – eventuell auch großer – (aus ethischen Gründen) jagdfreier Grundstücke entstehen, bieten die unter Nr. 3 der Gründe erwähnten Maßnahmen die Möglichkeit der Abhilfe.“
Dabei hatte der Rechtsanwalt mehr Erfolg, als er erwartete. Denn der VGH entschied nicht nur, dass der Spruch des EGMR eins zu eins auf Dunkels Klage übertragbar ist und die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft dessen Grundrechte verletzt. Sondern auch, dass Dunkel nicht für eventuelle Schäden mithaften muss, die das Wild auf Nachbargrundstücken anrichtet. Genau dies sieht nämlich der Entwurf des neuen Jagdgesetzes vor, mit dem Bundesagrarministerin Ilse Aigner auf das Urteil des EGMR reagiert hat.
Kaninchen hat geschrieben:Naja, auf der einen Wiese wird das Wild schon nicht überhand nehmen. Es ist ja darauf nicht festgenagelt.
Manfred hat geschrieben:Kaninchen hat geschrieben:Naja, auf der einen Wiese wird das Wild schon nicht überhand nehmen. Es ist ja darauf nicht festgenagelt.
Die Wiese ist dabei sicher nicht das Problem. Aber das Spiel gibt es auch in deutlich größerem Maßstab. Man denke z.B. an die UL Sekte.
Wenn du als Feldnachbar einige 100 ha nicht bejagbare Fläche mit hohem Schwarzwildbestand hast und jeder Ansitz an der Grenze von dort aus durch reichlich Personal lautstark vermeldet wird: Herzlichen Glückwunsch...
Hobbit-Hunter hat geschrieben:rägemoli hat geschrieben:Wer es verbietet auf seinem Grund ,bekommt keine Jagdpacht mehr .
Das würde mir glatt das Herz brechen.
Viele Kleingrundbesitzer sehen von der "Jagdpacht" eh nie auch nur einen Cent!
Manfred hat geschrieben: ... Da sind neue Klagen vorprogrammiert.
Frau Emmy Müller hat geschrieben:Im Umkehrschluss würde es ja bedeuten, wenn keiner mehr dafür aufkommt, das die Rohstoffpreise steigen oder sehe ich es falsch?
Lebensmittel würden eventuell unbezahlbar werden, Luxusgüter wie Pferde müssten abgeschafft werden,
vielleicht noch mehr Hunger auf der Welt.....wenn man es weiter spinnen würde.
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