Dann hast du nicht richtig aufgepasst oder bist zu faul zum nachschlagen: Die Bildung eines zweiten Jagdbogens braucht die Zustimmung der Jagdbehörde. Und im Gesetz heißt es auch: Die erforderliche Fläche für die Mindestgrößte eines Jagdbogens von 250 ha darf nicht durch Angliederung oder Abrundung eines anderen Jagdbogens entstehen! Also es geht nicht einfach so! Ein Jagdpachtvertrag muss auch von der Jagdbehörde abgesegnet werden. Bis dahin darf der neue Jagdpächter dort nicht jagen!
Und noch was lieber Fassi, du schreibst ihr habt nur angestellte im Landratsamt welche höheren, gehobenen und mittleren Dienst schieben....höherer Dienst, gehobener Dienst und mittlerer Dienst ist eine Laufbahnbezeichnung für Beamte, zu mindest bei uns hier in Bayern. Wir haben sogar Regierungsräte, Oberinspektoren usw. Die einfachen Schreiberlinge heißen bei uns Kreisangestellte.
Ich diskutiere jetzt über den Bericht von tr. Was jetzt irgendwo in Hessen gemacht wurde mag ja alles seine Richtigkeit haben, aber bei der Darstellung von tr hakt es gewaltig.
Die Jagdverwaltung ist vor einer Jagdgenossenschaftsversammlung über die Tagesordnung zu informieren und die Ergebisse der JGV muss der Behörde innerhalb 4 Wochen mitgeteilt werden. § 7 und § 8 Mustersatzung für Jagdgenossenschaften in Bayern. Der Jagdbehörde ist jederzeit zutritt zur JGV zu gewähren.
Ich bin ja Mitglied von mehreren Jagdgenossenschaften und durfte bisher nur einmal eine Neuverpachtung miterleben. Nach der Versammlung wurden die Stimmzettel mit dem Protokoll versiegelt und dann zur Jagdbehörde gebracht.