BJagdG
§ 14 Wechsel des Grundeigentümers
(1) Wird ein Eigenjagdbezirk ganz oder teilweise veräußert, so finden die Vorschriften der §§ 566 bis 567b des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Das gleiche gilt im Falle der Zwangsversteigerung von
der Vorschrift des § 57 des Zwangsversteigerungsgesetzes; das Kündigungsrecht des Erstehers ist jedoch
ausgeschlossen, wenn nur ein Teil eines Jagdbezirkes versteigert ist und dieser Teil nicht allein schon die
Erfordernisse eines Eigenjagdbezirkes erfüllt.
(2) Wird ein zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehöriges Grundstück veräußert, so hat dies auf den
Pachtvertrag keinen Einfluß; der Erwerber wird vom Zeitpunkt des Erwerbes an auch dann für die Dauer
des Pachtvertrages Mitglied der Jagdgenossenschaft, wenn das veräußerte Grundstück an sich mit anderen
Grundstücken des Erwerbers zusammen einen Eigenjagdbezirk bilden könnte. Das gleiche gilt für den Fall der
Zwangsversteigerung eines Grundstücks.
§ 566 BGB
Kauf bricht nicht Miete
Hinweis für BaWü: Das JWMG enthält in seinem § 24 die dem § 14 BJagdG entsprechende Vorschrift.
Allgemeiner Hinweis: Da die Länder seit der Föderalismusreform vom BJagdG abweichen können, wäre eine Regelung entgegen § 14 BJagdG theoretisch möglich. Bekannt ist mir so eine Regelung aber nicht. Totzdem, ein Blick ins LJG könnte helfen.