Artikel 1
§ 63 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes vom 27. Januar 2000 (Amtsbl. S. 268), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. März 2010 (Amtsbl. S. 40), wird wie folgt gefasst:
„Künstliche Lichtquellen dürfen bei der Jagd auf Schwarzwild verwandt werden, sofern sie nicht mit der Schusswaffe verbunden sind.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Saarbrücken, den 14. Oktober 2013