und noch etwas. Die Fallstricke im USt Recht liegen für alle, nicht nur für die Landwirte in den zahllosen Formvorschriften. Darüber könnte man ein eigenes Buch schreiben. Mit denen muss sich der optierende Landwirt unbedingt vertraut machen um nicht auf die Nase zu fallen. Alles in schönem schwülstigem Richterdeutsch geschrieben, das der normale Mensch nicht versteht.
Seit wann gibt es keinen 10,7% Steuersatz? Die Veräußerung von Maschinen aus dem Betriebsvermögen z.B.? Lt. Gesetz ein landw. Hilfsumsatz -> 10,7%. Das war das einzige das ich zu dem Thema gefunden habe.
Ich danke dir für deinen Kommentar heute Mittag, aber bleib mal bitte am Boden mit der Wortwahl, nicht so scharf!
Wenn du optiert hast musst du den 10,7er für die Pauschaler aus deinem Gedächtnis streichen. Den gibt es dann nicht mehr. Wenn du das einmal ganz genau durchkalkulierst gibt es nur noch ganz wenige landwirtschaftliche Bereiche (Sonderkulturen, wein, oder solche Sachen) bei denen die Wertschöpfung so hoch ist, dass für den Fiskus eine Zahllast verbleibt. Die Schere wird mit jeder Erhöhung des Normalsteuersatzes weiter auseinandergehen. Frau Merkel weiss schon an welchen Schrauben sie drehen muss!
Aber wo muss ich ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen einordnen. Das ist die Frage die mich beschäftigt und wo ich aus dem Gesetz nicht schlau werde...?
Ich mein ich kann doch das ganze nicht als Kleinunternehmer laufen lassen. Sollte der Laden halbswegs gut laufen sollten die 17.500,00 Euro Umsatz bald erreicht sein und ich werde USt-Pflichtig. Oder kann ich als LU pauschalieren? Ich werd da einfach nicht schlau...
wie von @carpediem bereits richtig angegeben, gibt es umsatzsteuerlich nur ZWEI Möglichkeiten als Landwirt.
Entweder man hat mit Umsatzsteuer nichts am Hut, dann gehts auf der Rechnung nach § 24 UStG (zur Zeit 10,7 % UStG)
oder man verzichtet auf die Anwendung des § 24 UStG, dann gibts nur noch 2 Steuersätze (7 % für Lebensmittel und lebende Tiere, 19% für alles andere -auch Lohneinsätze für andere Landwirte-)
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Zur einkommensteuerlichen Einordnung eines landwirtschaftlichen Lohnunternehmen gibts auch ZWEI Möglichkeiten:
eigener landwirtschaftlicher Betrieb vorhanden?
wenn nicht, Tätigkeit von haus aus Einkünfte aus Gewerbebetrieb; dann gibts aber auch bei USt nur Regelsatz von 7% bzw. 19%
wenn ja,dann gilt folgendes
Aus Vereinfachungsgründen wird eine landwirtschaftliche Tätigkeit angenommen, wenn die Wirtschaftsgüter neben der eigenbetrieblichen Nutzung
- ausschließlich für andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden und
- die Umsätze daraus nicht mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes des Betriebes und nicht mehr als 51.500 € (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2001 enden) im Wirtschaftsjahr betragen.
Diese Regelung gilt auch bei Nutzungsüberlassungen oder Dienstleistungen, die nicht für andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erbracht werden, unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass die Umsätze daraus insgesamt nicht mehr als 10.300 € (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2001 enden) im
Wirtschaftsjahr betragen.
Die oben aufgeführten Grenzbeträge gelten auch für typische land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten eines Land- und Forstwirtes, die er ohne Maschinen und Fahrzeuge nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbringt.
So hab grad im §24UStG gestöbert. Umsatzsteuerlich gelte ich ja dann wirklich nicht als LoF Betrieb. Dann hab ich mir die Richtlinien geschnappt, jetzt steig ich da schon besser durch. Aber noch nicht ganz...
Ihr müsst mir wieder helfen.
Das konnte ich nicht eindeutig entziffern:
Als nicht optierender Landwirt muss man seine Umsätze mit 10,7% versteuern, kann aber den Vorsteuerabzug nicht nutzen. Seh ich das richtig? Der MwSt-Satz von 10,7% dient nur der Vereinfachung?!?!?!????
Ich hoffe Ihr könnt mir ein bisschen auf die Sprünge helfen.
Landw. Buchhaltung ist für mich Neuland, allerdings sehr interessant.
So ist es Krone Einreiher, als nicht optierender Landwirt ist für dich die USt nicht existent. Du bekommst 10,7% die für dich Einnahme bzw. Ertrag, je nach Gewinnermittlungsart des EStG sind und zahlst die USt mit den jeweiligen Sätzen die dir andere Unternehmer berechnen. Diese USt ist für dich kein durchlaufender Posten wie bei einem "normalen" Unternehmer sondern Ausgabe bzw. Aufwand. Dafür hast du aber als "Belohnung" des Fiskus auch keinerlei Papierkram wie USt VA, Erklärungen etc. etc. auch keine USt Sonderprüfungen zu befürchten.
ja schau mal in § 3 Nr. 7 b Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002)
Ausnahmen von der Besteuerung
7. Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich
a) in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
b) zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
c) zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
d) zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
e) von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden
verwendet werden. Als Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe a wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Land- oder Forstwirt land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse von einer örtlichen Sammelstelle zu einem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb, land- oder forstwirtschaftliche Bedarfsgüter vom Bahnhof zur örtlichen Lagereinrichtung oder Holz vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus befördert. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe d wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass auf dem Rückweg von einer Molkerei Milcherzeugnisse befördert werden;
Ich möchte als Vollerwerbslandwirt lohnarbeiten für andere Landwirte ausführen,meine frage ist nun ab wann werde ich gewerblich? Mein Steueberater meint sobald ich mehr arbeiten für andere ausführe wie fur mich selbst,das wäre ab mitte des Jahres neu.Weis jemand mehr darüber?
lies dir nochmal meinen Beitrag (Verfasst am: Sa Sep 27, 2008 21:17) im zweiten Teil (=einkommensteuerliche Einordnung) durch
@kroneeinreiher
ob einkommensteuerlich die Einkünfte als gewerblich oder luf (land- und forstwirtschaft) behandelt werden, hat mit USt erstmal garnichts zu tun
(steht auch so in USTR 264 Abs. 1 Satz 2 drin).