@Skip: die Stallpflicht gilt für ganz Deutschland, für alles Geflügel außer dem in Zoos oder ähnlichen Einrichtungen (da kann auf Antrag geimpft werden), schon seit Mai 2006 und auch ohne, das da in letzter Zeit irgendwas geändert wurde.
Damit nun aber nicht jeder überflüssig Einsperren muß , wird bei den Wildvögeln ein Monitoring durchgeführt, und überall da, wo nach menschlichem Ermessen keine Zugvögel aus betroffenen Gebieten zu erwarten sind, kann die regional zuständige Behörde eine Ausnahme gewähren. Liste der zuständigen Behörden gibts da: http://tinyurl.com/2f8wlq und im Moment sind immer noch mehr als 80% der Bundesrepublik von irgendwelchen "Stallpflichten" überhaupt nicht betroffen, da ist es lediglich Vorschrift, die Tiere nicht draußen zu füttern, und irgendwelches Stallgerät für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren.
Wenn also jemand irgendwo schreibt, "Die Stallpflicht sei Verlängert, Aufgehoben, oder was auch immer", dann meint das erstens immer nur die jeweilige Ausnahmegenehmigung, nicht die Stallpflicht, und zweitens auch nur irgendein Kleingebiet oder irgendeinen Landkreis!
Gebiete, die keine Ausnahmegenehmigung bekommen und die bis auf weiteres (bis evtl geimpft werden kann, aber dagegen wehren sich die Halter ja auch noch) einsperren müssen sind nur die regelmässig von Zugvögeln aufgesuchten Rastplätze, vor allem wassernahe Ecken.
Soweit das rechtliche. Hühner "im Garten halten " ohne geschütze Voliere geht aber sowieso nicht, die brauchen einen festen und ausreichend großen Stall für den Winter (sind keine heimischen Tiere!), und Hühner und Enten zusammen laufen zu lassen, macht sich auch des Futters wegen nicht gut, die brauchen die meiste Zeit im Jahr unterschiedliche Ca- und Eiweiß-Gehalte (der Eier wegen) und so lange die Enten nicht legen, verursacht gleiches Futter immer bei einer der beiden Arten Schäden in Knochen und Leber. Gemeinsamer Auslauf ist aber weiter kein Problem, da gilt nur:
(5) Enten und Gänse sind räumlich getrennt von sonstigem Geflügel zu halten, soweit eine Genehmigung nach Absatz 2 erteilt worden ist oder die Enten und Gänse in einem nach Absatz 3 festgelegten Gebiet in Freilandhaltung gehalten werden. Der Halter von Enten und Gänsen hat in diesen Fällen sicherzustellen, dass die Tiere vierteljährlich virologisch auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht werden. An Stelle der Untersuchung nach Satz 2 kann der Halter abweichend von Satz 1 Enten und Gänse zusammen mit sonstigem Geflügel halten, soweit das sonstige Geflügel dazu dient, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. Im Falle des Satzes 3 muss die in der Anlage in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von sonstigem Geflügel gehalten werden. Ferner hat der Halter jedes verendete Stück sonstiges Geflügel in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung unverzüglich auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 virologisch untersuchen zu lassen.
Grüße
Brigitta