......und ich habe nie das Gegenteil behauptet. Da gibt es keinen Unterschied drin. Geteilter Meinung sind wir beide wohl daran, welches Folgekennzeichen nach der Anhänger dann haben muß.
Und gerne habe ich mir den Gesetztestext angeschaut und die relevanteTextpassagen angelesen, entscheidet finde ich persönlich diese Passage:
§3 Absatz a:
Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind:
a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
und ich kann nicht erkennen was an meinen Ausführungen falsch ist. Natürlich kann hinter einem Schlepper mit schwarzen Kennzeichen ein Anhänger mit Folgekennzeichen mitgeführt werden. Entscheidet ist zu diesem Zeitpunkt die Verwendung. Ich definiere das so: Wenn jemand einen Schlepper mit schwarzen Kennzeichen zulässt, weil die Voraussetzungen für Lof nicht gegeben sind. So ist es nach Gesetzteslage nicht möglich einen Anhänger mit Folgekennzeichen seines Schlepper mitzuführen. Anders sieht es aus wenn er einen Anhänger eines Lof - Betriebes mitführt, Voraussetzung ist, er ist in dessen Auftrag unterwegs .
Gruß