Moin,
von kleinen Gefälligkeiten redet ja niemand.
Aber unter den Augen der Obrigkeit mit grüner Nummer durch die Gegend gurken,
ist schon etwas anderes.
Olli
Aktuelle Zeit: Sa Apr 20, 2024 0:56
Neo-LW hat geschrieben:
Was man aber beachten muß, ist das grüne Kennzeichen.
Aus: https://www.adac.de/infotestrat/oldtimer-youngtimer/newsletter/Traktoren-Gruene-Kennzeichen.aspxDie Voraussetzung, nach denen land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen kraftfahrzeugsteuerbefreit auch im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen genutzt werden können, findet sich in den verkehrsrechtlichen Vorschriften. Ein Traktor, der für örtliche Brauchtumsveranstaltungen eingesetzt werden soll, ist nach § 1 Absatz 1 der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen von der Zulassungspflicht ausgenommen. Der Traktor ist dann allerdings nur für die Zeit der Nutzung bei einer Brauchtumsveranstaltung von der Zulassungspflicht ausgenommen und als zulassungsfreies Fahrzeug von der Kraftfahrzeugsteuer nach § 3 Nummer 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) befreit.
Neo-LW hat geschrieben:Moin,
Was man aber beachten muß, ist das grüne Kennzeichen.
Man muß für 4 Wochen den Trecker beim FA versteuern.
Olli
Sturmwind42 hat geschrieben:Neo-LW hat geschrieben:Moin,
Was man aber beachten muß, ist das grüne Kennzeichen.
Man muß für 4 Wochen den Trecker beim FA versteuern.
Olli
Olli du weisst viel , aber nicht alles !
Brauchtumsveranstaltungen darf man mit grüner Nummer und OHNE Nachbesteuerung fahren .
Es sind sogar Brauchtümer mit eingschlossen die nur regional statt finden.
Wobei ich jetzt nicht weiß ob das Länder oder Bundessache ist. Brauchtum haben wir in Bayern sicher mehr als ihr da oben ,
gefühlt hat auch eine andere (größere ) Gewichtung .
Neo-LW hat geschrieben:Moin,Sturmwind42 hat geschrieben:Neo-LW hat geschrieben:Moin,
Was man aber beachten muß, ist das grüne Kennzeichen.
Man muß für 4 Wochen den Trecker beim FA versteuern.
Olli
Olli du weisst viel , aber nicht alles !
Brauchtumsveranstaltungen darf man mit grüner Nummer und OHNE Nachbesteuerung fahren .
Es sind sogar Brauchtümer mit eingschlossen die nur regional statt finden.
Wobei ich jetzt nicht weiß ob das Länder oder Bundessache ist. Brauchtum haben wir in Bayern sicher mehr als ihr da oben ,
gefühlt hat auch eine andere (größere ) Gewichtung .
Das wäre ja schön.
Wo steht das ?
Olli
Neo-LW hat geschrieben:Wo steht das ?
Olli
HL1937 hat geschrieben:Die Landwirtschaft sollte sich komplett aus jeglichen Angelegenheiten die die dekadente und gegen Bauern hetzende Freizeitgesellschaft betrifft raushalten.
Die Faschingsveranstalter sollen ihre Karren mit Eseln ziehen und nicht mehr mit stinkenden Traktoren, wie in unserer Tageszeitung steht, bezüglich der Bauernproteste.
(1) Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und Anhänger hinter diesen Zugmaschinen sind von der Zulassungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ausgenommen, wenn sie
1.auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen,
2.für nicht gewerbsmäßig durchgeführte Altmaterialsammlungen oder Landschaftssäuberungsaktionen,
3.zu Feuerwehreinsätzen oder Feuerwehrübungen,
4.von Feldgeschworenen im Rahmen ihrer Tätigkeit oder
5.auf den An- oder Abfahrten zu Einsätzen nach den Nummern 1 bis 4
verwendet werden. Dies gilt nur, wenn für jede eingesetzte Zugmaschine ein eigenes Kennzeichen zugeteilt ist.
(...)
§ 3 Ausnahmen von der Besteuerung
Von der Steuer befreit ist das Halten von
1.Fahrzeugen, die von der Zulassungspflicht nach § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) in der jeweils geltenden Fassung ausgenommen sind;
(...)
(4) Die Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nur, wenn
1.für jedes der eingesetzten Fahrzeuge eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht, die die Haftung für Schäden abdeckt, die auf den Einsatz der Fahrzeuge im Rahmen der Absätze 1 bis 3 zurückzuführen sind,
2.die Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, auf den örtlichen Brauchtumsveranstaltungen nur mit Schrittgeschwindigkeit, gefahren werden und
3.die Fahrzeuge bei der Verwendung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 einschließlich An- und Abfahrten für eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h nach § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gekennzeichnet sind.
Abweichend von § 6 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung berechtigt die Fahrerlaubnis der Klasse L oder T auch zum Führen von Zugmaschinen und Anhängern im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 sowie Nummer 5 in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3, bei Klasse L jedoch nur bis zu einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine von nicht mehr als 40 km/h, wenn die Zugmaschinen und Anhänger gemäß dieser Vorschrift eingesetzt werden und der Fahrzeugführer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Abweichend von § 19 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erlischt für Fahrzeuge, die mit An- oder Aufbauten versehen sind, bei der Verwendung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 die Betriebserlaubnis nicht, wenn die Verkehrssicherheit dieser Fahrzeuge auf solchen Veranstaltungen nicht beeinträchtigt wird. Abweichend von den §§ 32 und 34 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen bei der Verwendung von Fahrzeugen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 die zulässigen Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte überschritten werden, wenn durch das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr bescheinigt wird, daß keine Bedenken gegen die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs auf solchen Veranstaltungen bestehen. Abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung und § 49a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen an Fahrzeugen bei der Verwendung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 die vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen verdeckt und zusätzliche lichttechnische Einrichtungen angebracht sein, wenn die Benutzung der Beleuchtung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung nicht erforderlich ist. Eine Änderung der Fahrzeugpapiere nach § 13 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist nicht erforderlich.
Neo-LW hat geschrieben:
Das wäre ja schön.
Wo steht das ?
Olli
LW20 hat geschrieben:
Manche haben wohl immer noch nicht kapiert, dass auch der Landwirt Kundschaft hat. Jedes andere Unternehmen, welches seiner Kundschaft so hochnäsig gegenüber tritt, wäre schon längst pleite.
Sich von den Menschen, diese kaufen letztendlich unsere Produkte, noch weiter zu distanzieren wird unweigerlich in einem Fiasko für die Landwirte enden! Dann sehen sie nur noch die Milliarden, die „sinnlos“ in die Landwirtschaft gepumpt werden.
Und jetzt wieder zurück zum Fasching
VG
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