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Kennzeichnung von Anhängegeräten

Hier findet man Hilfe in Sachen Landtechnik.
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Kennzeichnung von Anhängegeräten

Beitragvon Möhrchen » Fr Feb 24, 2012 22:11

Moin,
Wie sieht das nu mit der Kennzeichnung von Anhängegeräten aus??? Benötige ich bei meiner Aufgesattelten Scheibenegge 12 mtr. lang und bei meinem Aufgesattelten Grubber 8 mtr. lang ein Kennzeichen vom Zugfahrzeug, oder reicht eine Beleuchtungsanlage aus. Habe Stvzo schon nachgeschaut aber nichts eindeutiges gefunden.
Möhrchen
 
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Re: Kennzeichnung von Anhängegeräten

Beitragvon Unimog 411 » Fr Feb 24, 2012 23:45

Hallo Möhrchen,

die Vorschriften zum Kennzeichen stehen auch nicht in der StVZO, sondern in der FZV.

FZV hat geschrieben:§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
...
(9) Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Eine Abstempelung ist nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Absatz 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht sein.
...


Gruss
Lutz
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Re: Kennzeichnung von Anhängegeräten

Beitragvon elchtestversagt » Sa Feb 25, 2012 8:30

Das kommt grob gesagt; darauf an; ob du eine "Ladung" mitnehmen kannst oder nicht.
Eine Anhängepflanzenschutzspritze ist ein angehängtes Arbeitsgerät; und benötigt für eine 40km/h Zulassung lediglich das Wiederholungskennzeichen des Schleppers mit Stempel der Zulassungsbehörde ( aber Papiere nicht vergessen; sonst machen die ein eigenständiges Gerät daraus); bei einem Anhängedüngerstreuer; oder Überladewagen; oder Ladewagen dagegen kann man eine "Ladung" mitnehmen; und das ist ein eigenständiges Fahrzeug; mit eigenem Kennzeichen; TÜV-Vorführung und alledem.
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Re: Kennzeichnung von Anhängegeräten

Beitragvon Favorit » Sa Feb 25, 2012 13:38

Hi,

aufgesatteltes Arbeitsgerät hat ein Folgekennzeichen des Betriebes zu führen, sowie eine handelsübliche Beleuchtungseinrichtung mit zusätzlichen Rückstrahlern sowie Warntafeln (1 Stück Größe A bei 1,2m Breite; 2Stück Größe K (1oder2) bei Breite bis 1,7m). Die Einrichtung darf abnehmbar ausgeführt sein, Blinker sind nicht erfoderlich, wenn die Blinkeinrichtung des Traktors nicht verdeckt wird; vorhandene Blinkereinrichtung muß jedoch funktionieren, selbst wenn die Einrichtung des Traktors nicht verdeckt wird. Es ist auch gestattet, die Lampen auf den Warntafeln anzubringen und die Rückstrahler (runde Form erlaubt...) daran anzuhängen. Die Warnttafeln müssen im Prinzip korrekt positioniert werden, wie bei Hängern, dürfen hier aber insbesondere auch verkehrsgefährdente Bauteile umreißen, dann also auch "außen" angebracht sein.
Anbaugeräte sind, wie zulassungsfreie Hänger, über den Traktor mitversichert.
Bei einem Leergewicht von <= 3to ist keine Betriebsbremse erforderlich, gleich wie schnell gefahren wird.
Angehängte Spritzen sind Anbaugeräte!
Anhänger für Anbaugeräte, z.B. Tieflader, dürfen im LoF bis 3m breit sein (Auflagen beachten!).

Anhänger, wie z.B. Silierwagen, benötigen keine Zulassung, wenn sie die 25km/h-Schilder führen und ein Folgekennzeichen mitführen. Die Beleuchtung darf auf einer abnehmbaren Schiene angebracht sein. Versicherung über den Traktor.
Eine Betriebs- sowie Festell- und Abreißbremsanlage muß ab 750kg verbaut sein; bis 8to ist im LoF weiterhin die Auflaufbremse erlaubt; darüberhinaus steht in Deutschland nurmehr die ZweikreisDL-Anlage zur Option.
Bei >= 40km/h muß die Bremse auf alle Radpositonen wirken.
Bei Anhängern, die schneller als 40km/h sind, ist eine Auflaufbremse nurmehr bis 3,5to zulässig (PKW = bis 100km/h; 7,5to bis 80/100).
Bei Hängerzügen ist zu beachten, daß die Zuggesamtlänge auch bei 2 Hängern nicht länger als 18m sein darf! Ein Einzelsystem darf max. 12m lang sein (also ist die Scheibenegge zugleich am Limit, was das angeht).
Normale LoF-Hänger dürfen 2,55m breit sein (wie gewerblicher Verkehr), jedoch über ausstellbare Bordwände verfügen für ein Ladungsvolumen von max. (LBH(ab Boden!)) 12*3*4m. Die Zuggesamtmasse darf 40to nicht überschreiten!
Hänger über 40km/h sind in der Prüfungsübersicht geteilt: Bis 10to ~ 1jähriger TüV, darüber befindet man sich im Bereich der 6-monatigen Zwischen-, bzw. Sicherheitsprüfung, wie es heute genannt wird.
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Re: Kennzeichnung von Anhängegeräten

Beitragvon ratzmoeller » Sa Feb 25, 2012 14:42

Hallo,
welche Regelungen treffen denn dann für mobile Weidehütten zu?Die meisten Weidehütten haben schon eine Breite von 3,0 Meter und ca. 15 cm Dachüberstand,sowie die Transporträder außen,also schon mal mindestens 3,50 Meter Gesamtbreite.Darf so ein Teil noch im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden und wenn ja,unter welchen Umständen?

Ralf
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Re: Kennzeichnung von Anhängegeräten

Beitragvon Favorit » Sa Feb 25, 2012 15:27

Hi,

das Fahrzeug bringst Du am Besten in Verkehr als zulassungsfreien Anhänger mit 25km/h-Schild, abnehmbarem Leuchtenträger mit den entsprechenden Warntafeln und Folgekennzeichen.
Dann kontaktierst Du den Schlepperversicherer mit 1-3 Bildern von dem Gefährt sowie einigen Angaben zu Maßen, Gewichten und Ausstattung mit der Aufforderung, eine -Unbedenklichkeitsbesch.- auszustellen.
Dann gehst Du mit dem Hänger zu TÜV oder Dekra und läßt dort ein -§70Gutachten- machen.
Mit dem Unbedenklichkeitswisch und dem Gutachten erscheinst Du bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde und beantragst eine "§29-Ausnahmegenehmigung". Dazu solltest Du nochmals ein Papier vorbereiten, in dem Du die Fahrstecken und Häufigkeiten usw. erläuterst, damit die Damen eine Einschätzung bekommen und sehen, daß das nicht ein gewerblicher Jedentag-9Stunden-Autobahn-Verkehr ist. Die Erteilung der Genehmigung ist typischerweise mit besonderen Anweisungen verbunden, z.B. Fahren zu Verkehrsrandzeiten, Höchstgeschw. (vielleicht 6km/h...) Routenvorschriften, u.U. Begleitfahrzeug(eher nicht im LOF...) etc.; die Genehmigung ist mitzuführen.
Tip: Versuche eine `Geltungsfrist´ zu vermeiden mit dem Argument des Saisoneinsatzes!
Ansonsten mußt Du nur noch sicherstellen, daß Du mit der Breite tatsächlich überall durchkommst...

Ach so, ja - Niedersachsen kennt ein vereinfachtes Reglement; in dem BL gibt es große Flächen dünn besiedelter Regionen; dort reicht es, wenn man bei den Grünen vorfährt und sich ein spezielles 29er-Papier geben läßt. :arrow:
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Re: Kennzeichnung von Anhängegeräten

Beitragvon Barbicane » Sa Feb 25, 2012 20:20

Ein angehängtes Arbeitsgerät,das auf eigenen Rädern hinterherläuft, braucht eine Betriebserlaubnis, wenn ich folgendes richtig "übersetze":

Auszug §3 FZV:
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
...
folgende Arten von Anhängern:
...
d) Arbeitsmaschinen,
...
h)land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,


in Verbindung mit
§4 FZV:
(5) Werden Fahrzeuge nach § 3 Absatz 2, für die eine Zulassungsbescheinigung Teil I nicht ausgestellt wurde, auf öffentlichen Straßen geführt oder mitgeführt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Also erstmal BE besorgen.
Da sollte alles was nötig ist drinstehen, bzw.-wenn nicht vorhanden- rückt der TÜV diese erst raus wenn alle zutreffenden Auflagen eingehalten sind.
§70 ist erst nötig wenn die StVZO aus technischen Gründen nicht eingehalten werden kann.


Eine Anhängepflanzenschutzspritze ist ein angehängtes Arbeitsgerät; und benötigt für eine 40km/h Zulassung lediglich das Wiederholungskennzeichen des Schleppers mit Stempel der Zulassungsbehörde

Wie kommst du auf die 40km/h, bzw. wo steht`s?

Normale LoF-Hänger dürfen 2,55m breit sein (wie gewerblicher Verkehr), jedoch über ausstellbare Bordwände verfügen für ein Ladungsvolumen von max. (LBH(ab Boden!)) 12*3*4m.

Lof Anhänger dürfen, genau wie Traktoren max. 3m breit sein, aber nur dann wenn die Breite oberhalb von 2,55m wegen "Bodendruck mindernder" Bereifung nötig ist (incl.Abdeckung) siehe 35.Ausnahmeverordnung.
Laderaum mit 3m Breite ist nicht drin...
Erfahrung ist das, was man bekommt, kurz nachdem man es gebraucht hätte.
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Re: Kennzeichnung von Anhängegeräten

Beitragvon Favorit » Sa Feb 25, 2012 21:25

Hi,

mit ausklappbaren Bordwänden darf die Ladung im LoF 3m Breite einnehmen, z.B. Stoh/Heuballen!
Mit einem LoF-LKW darfst Du damit sogar auf die Autobahn, falls es sich dabei immer noch um eine betriebliche/betriebsübergreifende Fahrt handelt...
Entsprechende Ladesicherung (Plane/Spanngurte/sonstige Verschnürung) wird natürlich vorausgesetzt, ist Grundlage jeden Straßentransports.
Ferner darf die Ladefläche 3m breit sein, wenn es ein für den Gerätetransport bestimmter Tieflader nur für diese Funktion ist!

Von der BE hatten wir es gar nicht - klar haben moderne aufgesattelte Bodenbearbeitungsgeräte eine BE, die liefert gewöhnlich der Hersteller mit...

Bild
Das würden die Grünen in Deutschland so nicht durchgehen lassen, obwohl es eigentlich gut durchdacht und weitestgehend optimiert ist. Das ist ein Ernteprozess ohne Pressen-, resp. Kippereinsatz irgendwo auf der Welt. Gesehen von einem ungbekannten Reisenden, eingereicht bei Spiegel-Online.
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Re: Kennzeichnung von Anhängegeräten

Beitragvon JohnDeere3040 » Sa Feb 25, 2012 23:54

Favorit hat geschrieben:mit ausklappbaren Bordwänden darf die Ladung im LoF 3m Breite einnehmen, z.B. Stoh/Heuballen!
Mit einem LoF-LKW darfst Du damit sogar auf die Autobahn, falls es sich dabei immer noch um eine betriebliche/betriebsübergreifende Fahrt handelt...
Entsprechende Ladesicherung (Plane/Spanngurte/sonstige Verschnürung) wird natürlich vorausgesetzt, ist Grundlage jeden Straßentransports.

Auf der Autobahn darf ich mitm Kfz nur 2,55 haben egal ob lof oder nicht. Die 3m gelten nur auf allen anderen Straßen
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Re: Kennzeichnung von Anhängegeräten

Beitragvon elchtestversagt » So Feb 26, 2012 8:33

Mit der Anhängespritze als Arbeitsgerät weiss ich deswegen; weil wir vor vier Monaten eine neue mit 40km/h zulassung bekommen haben.
Diese hat ein abgestempeltes Kennzeichen des Schleppers; sprich wir sind mit der BE zum Landkreis; Kennzeichen machen lassen; Stempel drauf und gut is.
Kein TÜV.
Wir wollten uns einen Anhängedüngerstreuer zulegen; der muss oder wird bei Geschwindigkeiten über 25 km/h wie ein Anhänger eingestuft; und damit all die Dinge wie Tüv usw.
Bis 25 km/h ist generell Zulassungsfrei; mit Wiederholungskennzeichen.
Alles darüber ist eine andere Geschichte; wie von mir beschrieben.
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Re: Kennzeichnung von Anhängegeräten

Beitragvon Barbicane » So Feb 26, 2012 12:06

Mit der Anhängespritze als Arbeitsgerät weiss ich deswegen; weil wir vor vier Monaten eine neue mit 40km/h zulassung bekommen haben.


Achso, weil das ein angehängtes "land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgerät" ist, und die brauchen kein eigenes Kennzeichen...
Wieder was gelernt.
Erfahrung ist das, was man bekommt, kurz nachdem man es gebraucht hätte.
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