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Umschreibung des Traktors zu Selbstfahrenden Arbeitsmaschine

Hier findet man Hilfe in Sachen Landtechnik.
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Umschreibung des Traktors zu Selbstfahrenden Arbeitsmaschine

Beitragvon Fendt 270V » Mo Jul 03, 2006 17:29

Hallo, wollte mal fragen ob sich jemand mit der Umschreibung eines Traktors zur Selbstfahrenden Arbeitsmaschiene auskennt, was da für Vorraussetzungen erfüllt sein müssen. Momentan läuft der Traktor 25km/h schnell und wird nur zu Frotladerarbeiten oder zum ziehen von Anhängern genutz. Was darf ich mit dem Traktor noch machen wenn er eine "selbstfahrende Arbeitsmaschiene" ist, kann ich ihn da noch als Zugmaschien für meine Anhänger nutzen?


Mfg
Johannes
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Beitragvon Herr_Schmidt » Mo Jul 03, 2006 18:06

Soweit ich weiß darf er dann nicht mehr als Zugmaschine genommen werden. Wir hatten mal einen alten Hanomag mit Frontlader und angebautem Hecklader. Der war als selbstfahrende Arbeitsmaschine angemeldet. Ich kann mich aber nicht mehr daran erinnern, ob der auch nur 6km/h oder schneller gelaufen ist. Ich glaube schneller :?:
Auf jeden Fall hatte er kein Nummernschild :D
Mein Motto: Klarheit statt Schonung !!
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Beitragvon Fendt 270V » Mo Jul 03, 2006 19:13

Also ich wollte ihn schon mit 20km/h Eintragen lassen!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
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Beitragvon IHC1255XL » Mo Jul 03, 2006 19:58

Was genau versprichst du dir dann für Vorteile? Die Umschreibung macht nur in seltenen Fällen Sinn...z.B. bei großen Schleppern die hohe Kosten verursachen würden oder so...bei kleinen überwiegen meist die Nachteile weil der Traktor dann ja auch nicht mehr so flexibel eingesetzt werden dürfte (theoretisch :wink: )
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Beitragvon Fendt 270V » Mo Jul 03, 2006 20:29

An eine Selbstfahrende Arbeitsmaschie darf man einen Anhänger hängen offiziell für kurzstrecken gehen auch mal 2. Der erste Vorteil ist dass ich nichtmehr zum Tüv muss der zweite dass keine Versicherung mehr anfällt. Was darf man den beispielsweise mit einem solchen Schlepper der diese Eintragung hat nicht mehr machen?
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Beitragvon IHC1255XL » Mo Jul 03, 2006 20:34

Alles was nicht direkt mit der eingetragenen Bauart der selbstfahrenden Arbeitsmaschine zu tun hat.

Wie der Name schon sagt, ist sie dann nur noch für den einen Einsatzzeck (Arbeit) zugelassen.

Ob du einen normalen Traktor ohne Umbauten als Arbeitsmaschine zugelassen bekommst ist sowieso fraglich. Die klassische Art ist z.B das das Hubwerk wegkommt und ein Bagger fest angebaut wird. Dann kannste mit dem Ding nicht viel mehr machen als Baggern (also nur noch ein Einsatzzweck). Mit dem niocht umgebauten Traktor kannst du ja nach wie vor alles machen (also rein technisch jetzt).

Erkundige dich am besten mal bei deiner Zulassungstelle Und/oder dem Finanzamt. Dann bekommst du die genauen Auflagen. Soweit ich weiß ist das von Bundesland zu Bundesland auch noch verschieden. :roll:
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Beitragvon Fendt 270V » Mo Jul 03, 2006 20:53

Ohhh das hört sich schonmal komplziert an :arrow: :evil: deutsche Gründlichkeit
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Beitragvon vtwelder » Mo Jul 03, 2006 22:56

"Keine Versicherung mehr anfällt...."

Naja wie mans nimmt. Wenn du in deiner Betriebshaftpflicht schon andere sfAM versichert hast, wird es auf die eine mehr oder weniger sicher nicht ankommen, falls nicht würde ich mich erst mal erkundigen was denn die Aufnahme von sfAM in die Betr.Haftpflicht kostet. Denn so ganz ohne Versicherung....naja muss jeder selbst wissen.

Zum Thema Anhänger würde ich mich auch noch mal genau belesen.

Denn z. B.

"Falls hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen zulassungspflichtige oder auch zulassungsfreie Anh (wie zB fahrbare Baubuden) mitgeführt werden, entfällt die Eigenschaft als selbstfahrende Arbeitsmaschine. Ausnahmen gelten nur für Anh, auf denen lof Bedarfsgüter, Ar beitsgeräte u Erzeugnisse befördert werden...."
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Beitragvon Buddy » Di Jul 04, 2006 7:44

Hallo,

vtwelder hat recht. du kannst dann nur sehr eingeschränkt arbeiten. Ein beispiel das mich immer serh aufgeregt hat, Kranwagen sind auch sfAM. Allerdings angemeldet weil schneller als 20kmh. die können und dürfen anhänger ziehen. allerdings nur wenn darauf zum betrieb der mashine benötigte teile drauf liegen, die während der fahrt wegen irgendwelchen bestimmungen und beschränkungen der STVO abgebaut wurden. also meistens die kontergewichte wegen den achslasten. einen Anhänger mit ladung dürfen sie nicht ziehen. schade, das könnte den lkw sparen in kleinen fällen.

Dann ist da noch die geschichte mit dem Tüv. glaube nicht das du da raus bist. was vorher der Tüv gemacht hat, will dann die BG von anderen Prüfern bestätigt bekommen, nämlich das alles io ist und keine gefahr für das umfeld besteht. also wirste da nicht drum rum kommen. vermutlich werden die dann sogar genau den frontlader prüfen. siehe die geschichte mit der kranprüfung hier vor kurtzem.

Mal ehrlich, Steuern kostet der schlepper eh nicht und die paar € mehr für die versicherung ist doch wirklich nicht untragbar, für soviele möglichkeiten die du mit einem normal zugelassenen schlepper hast.

Grüße Buddy
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Beitragvon Waldschrad » Di Jul 04, 2006 8:59

Hallo,

kannst Du unter
http://www.aid.de/shop/shop_detail.php?cat=1&id=3367

nachlesen.

Kostet 3,5 im Download, rentiert sich echt.

Gruß
Waldschrad
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Selbstfahrende Arbeitsmaschine

Beitragvon neumi » Mi Jul 05, 2006 17:23

Hallo, selbst wenn Du jemand findest der den Schlepper umschreibt (was möglich ist), ist er dann nur noch zum Arbeiten zugelassen. D.h. er darf nur noch für diese Arbeit benutzt werden, für die er eingetragen ist. Anhänger dürfen nur gezogen werden, um Arbeitsmittel für die Arbeitsmaschine zu transportieren (z.B. ein Kran darf seine Belastungsgewichte auf einem Anhänger mitführen). Zum Tüv muß jede Arbeitsmaschine auch, genau alle 2 Jahre wie vorher (außer wenn sie nur bis 6 km/h zugelassen ist).
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Beitragvon Fendt 270V » Mi Jul 05, 2006 19:16

NEIN 20km/h Selbstfahrende Arbeitsmaschienen müssn nicht zum tüv
:!:
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Beitragvon Waldschrad » Do Jul 06, 2006 8:36

Hallo,

soviel zum Theam selbsfahrenden Arbeitsmaschinen nach der Richtlinie.

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
dürfen nur einen lof Anhänger mit
lof Erzeugnissen, -Bedarfsgütern
oder -Geräten mitführen
(Eintragung der Anhängelast und
Anhängekupplung erforderlich).

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
(z. B. Mähdrescher) und lof Einachsschlepper mit Anhänger
sind zulassungsfrei und benötigen kein eigenes Kennzeichen,
wenn sie bauartbestimmt nicht schneller als 20 km/h – „20“-Schilder
seitlich und hinten – fahren können (§ 18 Abs. 1 und 4 StVZO).
Auf der linken Seite müssen Vorname, Zuname und Wohnort des Besitzers
in unverwischbarer Schrift deutlich angegeben sein (§ 18 Abs. 4
und § 64 b StVZO).

Gruß
Waldschrad
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