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Vorkaufsrecht für Landwirte

Hier ist Platz für alles was auf dem Acker wächst ;-).
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26 Beiträge • Seite 1 von 2 • 1, 2
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Vorkaufsrecht für Landwirte

Beitragvon Hobbywaldbauer » Di Nov 24, 2009 15:27

Hallo,
meine Familie möchte einen Acker kaufen und hat sich eigentlich auch schon mit dem Eigentümer geeinigt. Aber vom Notar hies es, da wir keinen landwirtschaftlichen Betrieb mehr angemeldet haben, sondern nur noch für den Eigenbedarf wirtschaften, das landwirte ein Vorkaufsrecht haben und das der Acker in der Zeitung inserriert werden muss. Gibt es eine Möglichkeit das zu umgehen ? Wenn das Land in der Zeitung steht gibt das doch nur Preistreiberrei und wir müssten mehr Geld bezahlen, obwohl wir uns mit dem Eigentümer schon über den Preis geeinigt haben. Gilt dieses Vorkausrecht eigentlich auch für Wald und wo stehen die Gesetze ?

Ich bin für jede Antwort dankbar.
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Re: Vorkaufsrecht für Landwirte

Beitragvon Desperado » Mi Nov 25, 2009 11:14

Dass der Pächter oder Mieter eines Grundstücks ein gesetzliches Vorkaufsrecht hat, ist allgemein bekannt. Ob das bei landw. Nutzflächen für Landwirte generell gilt, vermag ich nicht zu sagen. Ich könnte mir allerdings durchaus vorstellen, dass es in einzelnen Gemeindeordnungen so einen Passus gibt.

Dann gibt es noch das sogenannte dingliche Vorkaufsrecht. Der Vorkaufsberechtigte muss dabei im Grundbuch eingetragen sein.
Wenn das Grundstück zum Verkauf ansteht, ein Käufer gefunden wird und sich die Vertragsparteien über die Verkaufsmodalitäten einig sind, muss der Verkäufer dem Vorkaufsberechtigten das Grundstück zu den gleichen Bedingungen anbieten. Und nur wenn der Vorkaufsberechtigte auf sein Vorkaufsrecht verzichtet, geht dieser Kontrakt über die Bühne und das Vorkaufsrecht erlischt (bzw. wird gelöscht).

Notfalls musst Du halt den Preis soweit hochtreiben, dass die Vorkaufsberechtigten kein Interesse haben, von diesem Recht Gebrauch zu machen :lol:
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Re: Vorkaufsrecht für Landwirte

Beitragvon CarpeDiem » Mi Nov 25, 2009 14:14

@Desperado, in welchen Regionen lebst du denn?? Es geht hier um die Anwendung des Grundstücksverkehrsgesetzes. Kein Gesetz hat in der landwirtschaftlichen Praxis schon so die Gerichte bemüht, wie dieses Ungetüm. Ich würde dem Threadansteller raten, sich einen versierten Anwalt zu suchen. Das ist die allerbilligste Lösung, denn noch niemals wurde mit der Anwendung dieses Gesetzes etwas positiiv im Sinne des Gestzgebers bewirkt!!!
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Re: Vorkaufsrecht für Landwirte

Beitragvon Desperado » Mi Nov 25, 2009 17:20

@ CarpeDiem

Ich hab doch ausdrücklich betont, dass ich nicht weiß, ob es ein Vorkaufsrecht für Landwirte an landwirtschaftlichen Nutzflächen gibt. Ich hätte jetzt eher gedacht, dass sowas die Länder und Kommunen in eigener Kompetenz regeln. Dass es ein Bundesgesetz gibt, das das regelt, war mir neu. Aber danke für die Info!

Meine restlichen Ausführungen zum Vorkaufsrecht sind eher allgemeiner Natur.
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Re: Vorkaufsrecht für Landwirte

Beitragvon hans g » Mi Nov 25, 2009 17:30

Desperado hat geschrieben:... ob es ein Vorkaufsrecht für Landwirte an landwirtschaftlichen Nutzflächen gibt.

JA---vollerwerb(entwicklungsfähiger betrieb) hat NACH der gemeinde vorkaufsrecht.
hans g
 
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Re: Vorkaufsrecht für Landwirte

Beitragvon CarpeDiem » Mi Nov 25, 2009 18:01

hans g, das ist doch Kappes mit diesen "Vollerwerbsbetrieben". So wie du das schreibst hat es der Bauernverband immer wieder verstanden. Die Richter haben aber diesen Dingen oft einen Strich durch die Rechnung gemacht.

Was ist denn Vollerwerb??? Du mit deinen vielen Aktien bestimmt nicht. Da fängt doch die Croux an. Wenn er darlegen kann, dass er sich zu einem Betrieb entwicklen will, der eine Existenzgrundlage darstellt, dann kann man den Verkauf nicht verweigern.

Aber wie gesagt, das ist graue Theorie. In der Praxis hat er alle die hier in irgend einer Weise gutachtlich gehört werden können, faktisch gegen sich. Deshalb ist die praktische Durchsetzung nur mit einem guten Anwalt möglich, der nicht mit irgendwelchen lokalen Lobbyisten verbandelt sein darf!!!
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Re: Vorkaufsrecht für Landwirte

Beitragvon gerds » Mi Nov 25, 2009 20:34

In Sachsen-Anhalt ist es so, dass ein Vorkaufsrecht erst ab einer (Verkaufs-)grundstücksgröße ab 2 Hektar zur Geltung kommt. Drunter kann man Handeln wie man will.
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Re: Vorkaufsrecht für Landwirte

Beitragvon Wini » Mi Dez 02, 2009 14:55

Grundstückverkehrsgesetz

Landwirte haben oft die Vorstellung, dass sie als Landwirte ein Vorkaufsrecht hätten, wenn landwirtschaftliche Grundstücke an Nichtlandwirte verkauft werden. Dem ist allerdings nicht so. Nach dem Grundstückverkehrsgesetz ist zwar der Verkauf von landwirtschaftlichen Grundstücken an Nichtlandwirte gemäß § 8 Grundstückverkehrsgesetz genehmigungspflichtig. Die Genehmigung darf nach § 9 Grundstückverkehrsgesetz jedoch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen versagt werden. Diese eng begrenzten Ausnahmefälle müssen sich an Art. 1 4 Grundgesetz messen lassen. Artikel 14 Grundgesetz garantiert die Eigentumsfreiheit.

Da ein Veräußerungsverbot zu den schwersten Eingriffen in die Eigentumsfreiheit gehört, müssen die Gründe, die eine Versagung der Genehmigung ermöglichen, schon sehr schwerwiegend sein. Grundsätzlich folgt nämlich aus Art. 14 das Recht eines jeden Grundstückseigentümers, sein Grundstück an einen beliebigen, ihm genehmen Käufer zu veräußern. Inhalt und Schranken des Eigentumsrechts können sich lediglich aus dem Allgemeinwohl ergeben.

Für den Fall, dass ein erwerbswilliger Landwirt vorhanden ist, der das Grundstück ebenfalls erwerben möchte, darf die Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 nur unter der Voraussetzung versagt werden, dass die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeuten würde oder durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder der Gegenwert in einem groben Missverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.

Der praktisch häufigste Fall der Versagung ist die „ungesunde Verteilung des Grund und Bodens“. Was ist darunter zu verstehen?

Das Gesetz selbst gibt hierauf schon eine ungefähre Antwort, da es in § 9 Abs. 2 heißt, eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden liege dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

Welche Ziele der Agrarstruktur zurzeit verfolgt werden, ergibt sich lediglich aus der Gesamtschau aller europäischen Verordnungen sowie der deutschen Agrargesetze und Verordnungen. Hier ist ein ständiger Wandel zu verzeichnen. Aus diesem Grunde ist die Beantwortung der Frage, was eine „gesunde Agrarstruktur“ ist, nur sehr schwer möglich.

So hat sich die Rechtsprechung in letzter Zeit dahingehend gewandelt, dass auch ein Nichtlandwirt möglicherweise zur Verbesserung der Agrarstruktur beitragen kann, wenn er beabsichtigt, den erworbenen Betrieb als Nebenerwerbslandwirt in Zukunft zu betreiben.

Aus der Sicht eines Vollerwerbslandwirts, der landwirtschaftliche Flächen in seiner Umgebung erwerben möchte, und der aus diesem Grunde die Versagung der Genehmigung für einen anderweitigen Verkauf herbeiführen möchte, ergeben sich folgende Voraussetzungen:

Der Vollerwerbslandwirt (möglicherweise auch Nebenerwerbslandwirt!) muss die streitigen Flächen dringend zur Aufstockung seines Betriebes benötigen, er muss zum Erwerb dieser Flächen bereit und auch in der Lage sein und einen leistungsfähigen Betrieb (gegebenenfalls auch Nebenerwerbsbetrieb!) bewirtschaften. Wichtig ist zudem der Nachweis, dass der vom Verkäufer verlangte Kaufpreis auch tatsächlich erbracht werden kann und der Landwirt bereit ist, denselben Kaufpreis zu zahlen.

Will ein Landwirt im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach § 8 bzw. § 9 Grundstückverkehrsgesetz sein Interesse gegenüber der Landwirtschaftskammer oder der sonst zuständigen Behörde bekunden, ist es ratsam, dass er alle diese Gründe schriftlich und mit Nachweisen versehen unverzüglich bei der Genehmigungsbehörde einreicht. Um mehr Zeit für die Darlegung der Gründe zu haben, wäre es zudem sinnvoll, bei der Genehmigungsbehörde auf Verlängerung des Genehmigungsverfahrens zu drängen.

Festzuhalten ist jedoch, dass sich aus einer eventuellen Versagung der Genehmigung des Verkaufs von landwirtschaftlichen Flächen an einen Nichtlandwirt noch kein automatisches Vorkaufsrecht für den interessierten Landwirt ergibt.

http://www.meisterernst.de/agrarrecht/d ... tueck.html
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Re: Vorkaufsrecht für Landwirte

Beitragvon fendt59 » Mi Dez 02, 2009 16:08

der Zeitung steht gibt das doch nur Preistreiberrei und wir müssten mehr Geld bezahlen, obwohl wir uns mit dem Eigentümer schon über den Preis geeinigt haben. Gilt dieses Vorkausrecht eigentlich auch für Wald und wo stehen die Gesetze ?

Ich bin für jede Antwort dankbar.[/quote]

Die Veröffentlichung der Parzelle findet erst nach Abschluß des Kaufvertrages statt.Dies verhindert irgendwelche Preistreibereien.Der Preis wird natürlich nicht veröffentlicht.Ich habe erst am 5.10.09 einen
Kaufvertrag für ein Grundstück unterschrieben.Der Verzicht der Stadt Saarbrücken kam innerhalb von 2 Wochen in schriftlicher Form und ich als Erwerber durfte das städtische Schreiben mit 30 Euro bezuschussen,auch eine Form der Abzocke (kann jede Gemeinde handhaben wie sie will).Die Erlaubnis des
Notar den Kaufpreis zu zahlen,steht allerdings noch aus.Der Notar hat natürlich die Kosten für seine Bemühungen auch schon in Rechnung gestellt.
Gruß Ralph
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Re: Vorkaufsrecht für Landwirte

Beitragvon CarpeDiem » Mi Dez 02, 2009 16:10

Interessanter Beitrag, der meine Meinung ja im wesentlichen bestätigt. Dieses sog. Vorkaufsrecht für Vollerwerbsbetriebe ist ein Hirngespinst des Bauernverbandes und teilweise der Gemeindeverwaltungen.

Mir ist kein einziger Fall bekannt wo rechtkräftig untersagt wurde, bei denen sich der beanstandete Verkäufer auf die Hinterfüsse gestellt hat. Dieses Gesetz gehört in die Mottenkiste!
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Re: Vorkaufsrecht für Landwirte

Beitragvon CarpeDiem » Mi Dez 02, 2009 18:11

Ei, Ei Frankenvieh, wenn denn die Zukunft der deutschen lw. Zukunftsbetrieb auf dem GWG ruht, dann hat das ja eine unermessliche Bedeutung. Ich frage da nur in aller Bescheidenheit, warum lässt sich denn die deutsche Industrie, die eine ungleich höhere Wertschöpfung hat, nicht alles durch so ein Gesetz absichern????
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Re: Vorkaufsrecht für Landwirte

Beitragvon Hobbywaldbauer » Fr Dez 04, 2009 18:26

Als erstes möchte ich mich mal für die qualfizierten Antworten Bedanken(v.a.die von Wini und fend59). :D

Jetzt habe ich aber doch noch ein paar Frage.

Wir haben den Kaufvertrag ja schon unterschrieben und er ist auf dem Weg zu Kreisverwaltung. Wie fendt59 gesagt hat wird der Preis nicht veröffentlicht. Wird also nur die Größe und die Lage veröffentlicht?

Wenn sich jetzt also auf die Zeitungsanzeige noch ein potentieller Käufer melden würde, dürfte der Vertrag also nur anoliert werden, wenn einer der von Wini genannten Gründe vorliegen würde (z.B. ungesunde Verteilung an Grund und Boden). D.H. wenn ein Vollerwerbslandwirt die von Winni vormulierten Bedingungen erfüllen würde,ist unser Vertrag nichtig, oder kann ich da noch was machen? Habe übrigens im Vertrag den Wunsch angegeben wieder Landwirtschaft anzumelden. Ist das vieleicht wichtig?
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Re: Vorkaufsrecht für Landwirte

Beitragvon CarpeDiem » Fr Dez 04, 2009 19:23

Denke man müsste schon forschen, was du mit dem Wunsche beabsichtigst. Ganz auf die Seite könnte man ihn nicht legen. Im übrigen war ich es der dir erstmal geschrieben hat, das das alles nicht so ist wie das gerne dargestellt wird!

Selbst wenn du den worst case annimmst, dann bekommst du erstmal eine Untersagungsverfügung. Der Vertrag wird nicht automatisch annulliert. Dagegen kannst du ja Rechtsmittel einlegen u.U. bis zum Bundesverwaltungsgericht.

Ich habe das immer so gemacht, dass ich vor dem notariellen Kaufvertrag, wenn ich wusste da lauert Einer, zuerst eine Grundschuld zu meinen Gunsten habe eintragen lassen. Spätestens bei Offenlegung derselben durch den Verkäufer "erlosch" das Interesse schlagartig.
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Re: Vorkaufsrecht für Landwirte

Beitragvon Hobbywaldbauer » Fr Dez 04, 2009 19:34

Was ist denn eine Grundschuld? :?:

Habs in Wiki nachgeschaut, aber immer noch nicht so richtig verstanden, was die bringt.
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Re: Vorkaufsrecht für Landwirte

Beitragvon CarpeDiem » Fr Dez 04, 2009 19:46

Das ist ein abstraktes Schuldversprechen, d.h. ein dingliches Recht am Grundstück. Wenn du davon gar keine Ahnung hast wirds schwierig, ist ja jetzt auch nicht mehr zu machen.
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