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§ 18 StVZO aufgehoben Ausnahmegenehmigung?

Hier kann man über aktuelle Themen aus den Medien und Allgemeines der Landwirtschaft diskutieren.
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17 Beiträge • Seite 1 von 2 • 1, 2
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§ 18 StVZO aufgehoben Ausnahmegenehmigung?

Beitragvon troika01 » Mi Feb 09, 2011 8:59

Nach dem der § 18 StVZO weggefallen ist, benötigt man nun ja eine Ausnahmegenehmigung für landwirtschaftliche Anhänger Bj vor 1961.
Habt Ihr schon welche beantragt?

Gruß
L.
Gruß
Ludwig
troika01
 
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Re: § 18 StVZO aufgehoben Ausnahmegenehmigung?

Beitragvon meyer wie mueller » Mi Feb 09, 2011 11:19

Hallo

die Juristen vom Bauernverband sitzen an der Angelegenheit dran, wie mir der Fachmann von der Geschäftsstelle in Ansbach gesagt hat. Eine einfache Lösung ist noch nicht gefunden worden.
Bei Verwendung eines "Gummiwagens" ohne Papiere (gebaut vor 1961) kann es derzeit erhebliche Probleme geben! Vor allem sind die versicherungsrechtlichen Konsequenzen ungeklärt.

Angeblich haben die "Günen" in der letzten Zeit in Mittelfranken das Hobby, die Landwirte zu kontrollieren. Ladungssicherung, alle Papiere dabei (wer hat schon am Schlepper den Führerschein und den Fahrzeugschein einstecke, wo die Gefahr besteht, dass die verloren gehen?), Beleuchtung!!!, und jetzt ABE oder Typprüfung des Anhängers. Wenn das Ding irgendwann vom Dorfschmied oder Wagner gebaut wurde, gibt es so was nicht. Und nahezu jeder hat irgend so einen Wagen immer noch in Gebrauch, vor allem die Wochenend (hobby-)Landwirte.

Bei so einer Kontrolle rockt der Bär!

Gruß
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Re: § 18 StVZO aufgehoben Ausnahmegenehmigung?

Beitragvon beau_gars » Mi Feb 09, 2011 12:22

Hi,

ist doch in §3 FZV geregelt.

http://www.verkehrsportal.de/fzv/fzv_03.php

Gruß
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Re: § 18 StVZO aufgehoben Ausnahmegenehmigung?

Beitragvon JohnDeere3040 » Mi Feb 09, 2011 12:24

Nein, denn bis 25 kmh braucht man zwar keine Zulassung, aber trotzdem eine ABE n8
ǝɹǝǝp ɐ ǝʞıl sunɹ ƃuıɥʇou
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Re: § 18 StVZO aufgehoben Ausnahmegenehmigung?

Beitragvon Djup-i-sverige » Mi Feb 09, 2011 12:27

Na einfach, jetzt Aktien von Anhängerbauern kaufen...
können nur steigen... (vor allem die von denen die in preiswerter Kategorie bauen) :wink:
Do not go gentle into that good night / Rage, rage against the dying of the light
Wer die AFD wählt, hat die Kontrolle über sein Leben verloren.
Der Golf von Mexiko bleibt der Golf von Mexiko und wenn sich Orangehäutchen auf den Kopf stellt.
Djup-i-sverige
 
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Re: § 18 StVZO aufgehoben Ausnahmegenehmigung?

Beitragvon Fassi » Mi Feb 09, 2011 13:00

alle Papiere dabei (wer hat schon am Schlepper den Führerschein und den Fahrzeugschein einstecke, wo die Gefahr besteht, dass die verloren gehen?)


Das ist ja nun wirklich kein Problem. Unsere Rennleitung akzeptiert das auch in Kopie und die kann man ja nun wirklich auf dem Schlepper deponieren.

Gruß Christian
http://www.youtube.com/watch?v=AMpZ0TGjbWE

https://youtu.be/Tmq8KHPxdrE
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Re: § 18 StVZO aufgehoben Ausnahmegenehmigung?

Beitragvon Elsaer » Mi Feb 09, 2011 14:53

Nachdem ich mir die StVZO mal angeschaut habe, ist der § 18 weg :wink: :roll:
Was stand da vorher drin und vor allem, wann wurde das geändert? (Alte Leier, Unwissenheit schützt.... nicht, aber sowas geht an mir immer voll vorbei!)


Edit: ok Google hilft auch hier weiter......
Quelle: http://www.amicars.de/par18StVZO.html


Habs nur überflogen, aber durch was wird dieser § jetzt ersetzt?

Code: Alles auswählen
§ 18 StVZO - Zulassungspflichtigkeit 
(1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Abschleppachsen) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sind.

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

 

1. selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind), die zu einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören,
 
2. einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
 
3. einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden,
 
4. zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und mit elektrischer Antriebsmaschine oder mit einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen),

 

dreirädrige Kleinkrafträder (dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und mit elektrischer Antriebsmaschine oder mit einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³),
 
4a. Leichtkrafträder (Krafträder mit einer elektrischen Antriebsmaschine mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW oder einem Verbrennungsmotor mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und einem Hubraum von mehr als 50 cm³, aber nicht mehr als 125 cm³),
 
4b. Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Leermasse von weniger als 350 kg, ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h oder weniger und einem Hubraum für Fremdzündungsmotoren von 50 cm³ oder weniger, beziehungsweise einer maximalen Nennleistung von 4 kW oder weniger für andere Motortypen,
 
5. motorisierte Krankenfahrstühle (nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h),
 
6. folgende Arten von Anhängern:

 

Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen einer vom Bundesminister für Verkehr nach Nummer 1 bestimmten Art mitgeführt werden; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h, so sind diese Anhänger nur dann zulassungsfrei, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder - beim Mitführen hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift) - eisenbereift sind;

 

land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte sowie hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren (einachsige Anhänger, die nach ihrer Bauart nur geeignet und bestimmt sind, dem Führer einer einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine das Führen des Fahrzeugs von einem Sitz aus zu ermöglichen);

 

Anhänger hinter Straßenwalzen;

 

Maschinen für den Straßenbau, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;

 

Wohnwagen und Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;

 

Anhänger, die lediglich der Straßenreinigung dienen;

 

eisenbereifte Möbelwagen;

 

einachsige Anhänger hinter Krafträdern;

 

Anhänger für Feuerlöschzwecke;

(gestrichen)
 

Arbeitsmaschinen;
 

Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden;

 

Anhänger, die als Verladerampen dienen;

 

fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;

 

einspurige, einachsige Anhänger (Einradanhänger) hinter Personenkraftwagen, wenn das zulässige Gesamtgewicht nicht mehr als 150 kg, die Breite über alles nicht mehr als 1000 mm, die Höhe über alles nicht mehr als 1000 mm und die Länge über alles nicht mehr als 1200 mm betragen.
 

(3) Fahrzeuge, die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn für die Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis oder eine EG-Typgenehmigung erteilt ist.

Ausgenommen sind

 

Fahrräder mit Hilfsmotor, die vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie die vor dem 1. Mai 1965 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrräder mit Hilfsmotor, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 20 km/h beträgt,

 

Kleinkrafträder mit regelmäßigem Standort im Saarland, wenn sie vor dem 1. Oktober 1960 im Saarland erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie Fahrzeuge, die nach der Übergangsvorschrift des § 72 zu § 18 Abs. 2 Nr. 4 wie Kleinkrafträder zu behandeln sind,

 

Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor, wenn die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs 25 km/h nicht überschreitet oder der Anhänger vor dem 1. April 1961 erstmals in den Verkehr gekommen ist,

 

einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden,

 

land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 t sowie hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren (Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe b).

(4) Die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen

 

selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und einachsigen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h,

 

Anhänger nach Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe l und m - ausgenommen Anhänger, die mit Geschwindigkeitsschildern nach § 58 für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind, - und

 

Leichtkrafträder
müssen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen ein eigenes amtliches Kennzeichen führen. Zweirädrige oder dreirädrige Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und motorisierte Krankenfahrstühle sind, wenn ihr Halter der Versicherungspflicht nach dem Pflichtversicherungsgesetz unterliegt, nach § 29 e, sonst durch amtliche Kennzeichen zu kennzeichnen. Für die Kennzeichnung von betriebserlaubnispflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und einachsigen land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h gilt § 64 b entsprechend.

(4a) Auf Fahrzeuge, die nach Absatz 4 amtliche Kennzeichen führen müssen, sind die Bestimmungen über die Kennzeichnung der im Zulassungsverfahren zu behandelnden Kraftfahrzeuge mit Ausnahme der Vorschriften über den Fahrzeugbrief entsprechend anzuwenden. Auf amtliche Kennzeichen von zweirädrige oder dreirädrige Kleinkrafträdern, von Fahrrädern mit Hilfsmotor, von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und von motorisierten Krankenfahrstühlen ist auch § 23 Abs. 4 Satz 1 bis 5 nicht anzuwenden.

(5) Wer ein nach Absatz 3 betriebserlaubnispflichtiges Fahrzeug führt oder mitführt, muss bei sich haben und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen

 

1. die Ablichtung oder den Abdruck einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (§ 20) oder
 
1a. die vorgeschriebene Übereinstimmungsbescheinigung für eine EG-Typgenehmigung oder
 
2. eine Betriebserlaubnis im Einzelfall (§ 21), die von der Zulassungsbehörde durch den Vermerk "Betriebserlaubnis erteilt" auf dem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist;
 

bei den in Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 6 Buchstabe a genannten Fahrzeugen genügt es, dass der Fahrzeughalter einen dieser Nachweise aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt. Handelt es sich um eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so muss deren Inhaber oder ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Ablichtung oder dem Abdruck unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer bestätigt haben, dass das Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht. Bei den nach Absatz 3 betriebserlaubnispflichtigen und nach Absatz 4 kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen ist ein von der Zulassungsbehörde ausgefertigter Fahrzeugschein anstelle des Nachweises nach Satz 1 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(6) Wer ein Fahrzeug der in Absatz 3 Nr. 1 oder 2 genannten Art führt, muss bei sich haben und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen

 

die Ablichtung oder den Abdruck einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für den Motor (§ 20) oder

 

die Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr über den Hubraum des Motors sowie darüber, dass der Motor mit seinen zugehörigen Teilen den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.

Handelt es sich um eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so muss deren Inhaber oder ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Ablichtung oder dem Abdruck unter Angabe der Motornummer bestätigt haben, dass der Motor dem genehmigten Typ entspricht. In allen Fällen muss auf dem Nachweis das etwa zugeteilte amtliche Kennzeichen von der Zulassungsbehörde vermerkt sein.

(7) Auf Antrag können für die in Absatz 2 genannten Fahrzeuge Fahrzeugbriefe ausgestellt werden; die Fahrzeuge sind dann in dem üblichen Zulassungsverfahren zu behandeln.
 
Elsaer
 
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Re: § 18 StVZO aufgehoben Ausnahmegenehmigung?

Beitragvon troika01 » Mi Feb 09, 2011 15:47

Durch was § 18 Abs. 1 erstezt wird kann ich nicht sagen. Aber ab Abs. 2 alles weggefallen. Wurde meines wissens nach erst vor kurzem geändert. Angeblich sollen hier auch schon ein paar Anzeigen laufen.
Gruß
Ludwig
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Re: § 18 StVZO aufgehoben Ausnahmegenehmigung?

Beitragvon Unimog 411 » Mi Feb 09, 2011 16:34

Hallo Zusammen,

geändert hat sich die Sache bereits am 1.3.2007 und zwar mit der in Krafttretung der FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung)

Sinngemäss wurde alle zulassungsfreie Fahrzeuge aus §18 StVZO in den §3 FZV übernommen. Auch in der StVZO brauchten schon alle Fahrzeuge eine ABE bzw Einzelabnahme. Findet man in den Zitierten §18 StVZO von Elsaer "dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung".
Allerdings stand im §72 StVZO "Inkrafttreten und Übergangsregelung" folgender Satz
zu 18 Abs. 3 (Betriebserlaubnis für zulassungsfreie Fahrzeuge) gilt für Anhänger, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, erst von einem vom Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Tage an.

Dieser Satz wurde mit der Einführung der FZV aufgehoben.
FZV § 3 Notwendigkeit einer Zulassung hat geschrieben:(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

1. folgende Kraftfahrzeugarten:

a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
b) einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
c) Leichtkrafträder,
d) zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
e) motorisierte Krankenfahrstühle,
f) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge,
g) Elektronische Mobilitätshilfe,

2. folgende Arten von Anhängern:

a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
b) Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
c) fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
d) Arbeitsmaschinen,
e) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
f) einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
g) Anhänger für Feuerlöschzwecke,
h) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
i) hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.

Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.
(4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines nach Absatz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist.

Auch hier gibt es Übergangsbestimmungen
FZV § 50 Übergangsbestimmungen hat geschrieben:(1) Fahrzeuge, die nach § 18 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 28. Februar 2007 geltenden Fassung der Zulassungspflicht oder dem Zulassungsverfahren nicht unterworfen waren und die vor dem 1. März 2007 erstmals in Verkehr kamen, bleiben weiterhin zulassungsfrei.
...

Der Knackpunkt ist, dass die Übergangsbestimmungen zwar auf den §18 StVZO verweisen, aber nicht auf die damalige Übergangsbestimmung (§72 StVZO).
Das solche Anhänger weiterhin zulassungfrei sind ist ausser Frage, aber die brauchen halt alle eine BE.
JohnDeere3040 hat geschrieben:Nein, denn bis 25 kmh braucht man zwar keine Zulassung, aber trotzdem eine ABE n8

So pauschal kann man es leider nicht sagen! Auch Anhänger < 25 km/h brauchen eine Zulassung, wenn sie nicht im §3 FZV aufgeführt sind.
Beispiel:
Mein Zahnstangen-Kipper, BJ 1955, 20 km/h-Achsen ist normal Zugelassen (Steuer, Versicherung), weil ich nämlich kein lof-Betrieb habe. In einen lof-Betrieb und bei lof-Zweck wäre der selbe Anhänger zul.-frei. Eine BE braucht er in beiden Fällen.

Gruss
Lutz
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Re: § 18 StVZO aufgehoben Ausnahmegenehmigung?

Beitragvon GüldnerG50 » Mi Feb 09, 2011 20:06

Hallo.

Das is ja schön und gut, nur wie soll man für nen Gummiwagen Baujahr laut Oma um 1957 mit nem Rahmen aus 2 Kanthölzern, ner Deichsel aus 2 gebogenen U-Schienen mit nem Stück Flacheisen als Zugöse, das mal gebogen wurde und mal abbrach, woraufhin der Schmied es wieder angeschweißt hat, und in den Befestigungslöchern genug Spiel hat, damit die Deichsel vorne 5cm nach links und rechts wackeln kann?????

:roll: :roll: :prost:


Grüße

Flo
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Re: § 18 StVZO aufgehoben Ausnahmegenehmigung?

Beitragvon nasenwurzelsepp » Do Feb 10, 2011 16:53

GüldnerG50 hat geschrieben:Hallo.

Das is ja schön und gut, nur wie soll man für nen Gummiwagen Baujahr laut Oma um 1957 mit nem Rahmen aus 2 Kanthölzern, ner Deichsel aus 2 gebogenen U-Schienen mit nem Stück Flacheisen als Zugöse, das mal gebogen wurde und mal abbrach, woraufhin der Schmied es wieder angeschweißt hat, und in den Befestigungslöchern genug Spiel hat, damit die Deichsel vorne 5cm nach links und rechts wackeln kann?????

:roll: :roll: :prost:


Grüße

Flo



Nichts für ungut, aber einfach restaurieren und ab ins Heimatmuseum. :prost:


Btw. sollte man auch nicht vergessen, dass der Gesetzgeber keiner Branche so viel wie uns durchgehen lässt.
Also ist das hier mal wieder Meckern auf höchstem Niveau.
"Wenn es etwas gibt, von dem man nicht möchte, dass es die Welt erfährt, dann sollte man es nicht tun."
Eric E. Schmidt, ehem. CEO Google
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Re: § 18 StVZO aufgehoben Ausnahmegenehmigung?

Beitragvon Holzteufele » Do Feb 10, 2011 19:47

Nu ja,
jetzt schnappt halt eure alten Anhänger und fahrt zum TÜV :klug:
Lasst die Kisten wiegen und vermessen, Achsen Räder und Felgen aufnehmen,
evtl. die Zugdeichsel durchrechnen lassen - BE ausstellen und gut ists.
Kostet um die 80EUR. Wenn euch das die alten Anhänger nicht mehr Wert sind -
dann ab damit und in der Bucht verkümmelt..
Ich hab meinen alten Anh. Bj 1959 vom damaligen Dorfschmied gedengelt auch mit einer
BE ausrüsten lassen. Auf der Achse war noch ein Typschild, ebenso am Anhänger selbst.
War keine Affäre.
Für die Rennleitung hab ich alles in Kopieform -schwarz-weiß- (einlaminiert) dabei. Hat bisher funktioniert.. :klee:
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Re: § 18 StVZO aufgehoben Ausnahmegenehmigung?

Beitragvon GüldnerG50 » Do Feb 10, 2011 20:10

Hallo.

Sepp, du bist gut, ins Heimatmuseum kommt der frühestens in 50 Jahren, top Wagen, ohne geht garnix.....

Grüße

Flo

PS: Ein Umbau auf Auflaufbremse ist geplant...
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Re: § 18 StVZO aufgehoben Ausnahmegenehmigung?

Beitragvon Obsti » Do Feb 10, 2011 20:37

Ich habe heute mit dem zuständigen Mann vom Bauernverband gesprochen. Der hat gesagt das die alte Regelung noch gilt ,also für die alten Anhänger keine ABE.


Gruß Obsti
Probleme sind vom Kopf erdacht.
Er hat auch immer die Lösung dafür.
Du siehst den Sonnenuntergang und bist erschrocken weil es plötzlich Nacht ist.
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Re: § 18 StVZO aufgehoben Ausnahmegenehmigung?

Beitragvon Jet 3 » So Feb 27, 2011 18:48

Also wenn ichs richtig weis benötigen Lof Anhänger bis 3 Tonnen Gesammtgewicht keine ABE.Egal ob 1955 oder 2003 gebaut.
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