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Anhängelast ungebremst

Hier findet man Hilfe in Sachen Landtechnik.
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Anhängelast ungebremst

Beitragvon FRED222 » Di Jun 17, 2014 14:51

ich weiß es gibt ja schon einige beiträge dazu, aber was stimmt denn nun?
landwirtschaftlicher Anhänger 25kmh
1. anhängergewicht abzüglich stützlast max halbes schleppergewicht
2. anhängergewicht max. schleppergewicht
3. anhängergewicht wie maximal in den anhängerpapieren, höchstens 4t.
4. oder?

was mich auch irritiert, (angeblich) hätte der schlepper von einem 3000kg als ungebremste anhängelast eingetragen, wiegt aber nur 2,5t oder ist das nur blabla.

ergänzende frage: umsteckbremse, hydraulikbremse usw. gelten nur auf eigenen land oder?, darf man dort also das zulässige gewicht fahren, auch wenn die wege dort öffentlich zugänglich sind (Feldwege Waldwege usw)?.
hintergrund ich hab einen alten ladewagen mit umsteckbremse mit zgg von 3t laut typenschild. dieser wird nur als brennholzhänger genutzt. bei 1 dürfte ich diesen ja mit dem 2.2t schlepper (fast) nur leer fahren
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Re: Anhängelast ungebremst

Beitragvon Ferengi » Di Jun 17, 2014 15:18

Was ist eine "Umsteckbremse" ?
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Re: Anhängelast ungebremst

Beitragvon Hoshi » Di Jun 17, 2014 15:35

Seit es die "neuen" EU Zulassungsbescheinigungen 1 und 2 gibt steht alles zu den Anhängelasten in den Papieren ob gebremst oder ungebremst.

Zu finden in O.1 und O.2 und man ist dann doch überrascht wie wenig man doch mit einem Grossen Schlepper ziehen oder genauer Bremsen darf.

http://de.wikipedia.org/wiki/Fahrzeugschein
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Re: Anhängelast ungebremst

Beitragvon Fadinger » Di Jun 17, 2014 15:38

Hallo!
Ferengi hat geschrieben:Was ist eine "Umsteckbremse" ?

Die gebräuchlichste Art der Bremsanlage bei älteren Anhängern in A ...
Auch Sibrazugbremse genannt.

Gruß F
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Re: Anhängelast ungebremst

Beitragvon countryman » Di Jun 17, 2014 15:53

Für Deutschland empfehle ich immer wieder die Broschüre "landwirtschaftliche Fahrzeuge..." vom AID.
Eine eigene Bremse ist an Anh. nicht erforderlich unter den Voraussetzungen:
-Ein- oder Tandemachser
- Der Zug erreicht die für das Zugfahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung
-Höchstegeschwindigkeit 30 km/h, bei Anh. ab Bj. 94
-Achslast höchstens die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, maximal jedoch 3t
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Re: Anhängelast ungebremst

Beitragvon Unimog 411 » Di Jun 17, 2014 16:09

Hallo Fred222,

das ganze wird durch die StVZO § 41 geregelt.

§ 41 Bremsen und Unterlegkeile hat geschrieben:...
(11) An einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m ist eine eigene Bremse nicht erforderlich, wenn der Zug die für das ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht und die Achslast des Anhängers die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch 0,75 t nicht übersteigt. Beträgt jedoch bei diesen Anhängern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, so darf unter den in Satz 1 festgelegten Bedingungen die Achslast mehr als 0,75 t, aber nicht mehr als 3,0 t betragen. Soweit Anhänger nach Satz 1 mit einer eigenen Bremse ausgerüstet sein müssen, gelten die Vorschriften des Absatzes 9 entsprechend; bei Sattelanhängern muss die Wirkung der Betriebsbremse dem von der Achse oder der Achsgruppe (§ 34 Absatz 1) getragenen Anteil des zulässigen Gesamtgewichts des Sattelanhängers entsprechen.
...

Daraus ergibt sich also folgendes:
- nur für Einachsanhänger (Tandem < 1m Achsabstand) gültig
- bbHG > 30 km/h: Achslast des Anhängers =< die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs und max. 0,75 t
- bbHG =< 30 km/h: Achslast des Anhängers =< die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs und max. 3,00 t

Es ist also die Achslast entscheidend. Beispiel 1-achs Anhänger zGG 4,0 t, aufgeteilt in 3,0 t Achslast + 1,0 t Stützlast wäre bei einen Zugfahrzeug mit 6,0 t Leergewicht machbar.

Das sind aber nur die gesetzlichen Grenzwerte, zubeachten sind auch die Angaben des Fahrzeugherstellers.

Umsteck- und Hydraulikbremse zählen in der BRD nicht, hier wird es den so betrachtet, als wenn der Anhänger nicht gebremst ist.
Solange ein (Privat-)Weg öffentlich zugänglich ist, gelten dort die Vorschriften wie StVO und StVZO. Das ganze nennt sich dann faktisch-öffentlicher Verkehrsraum.
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Re: Anhängelast ungebremst

Beitragvon Ferengi » Di Jun 17, 2014 18:32

Fadinger hat geschrieben:Hallo!
Ferengi hat geschrieben:Was ist eine "Umsteckbremse" ?

Die gebräuchlichste Art der Bremsanlage bei älteren Anhängern in A ...
Auch Sibrazugbremse genannt.

Gruß F


Hab ich so noch nie gesehen.
Bei uns sind alte Anhänger entweder ungebremst, oder mit Auflaufbremse.
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Re: Anhängelast ungebremst

Beitragvon warp735 » Di Jun 17, 2014 19:23

Unimog 411 hat geschrieben:Umsteck- und Hydraulikbremse zählen in der BRD nicht, hier wird es den so betrachtet, als wenn der Anhänger nicht gebremst ist.


Sicher? Auch bei alten Hängern?! TÜV Prüfer meinte bis 3,5t ginge das (bei altem Anhänger) Hier liest man oft geht bis 4t und du sagst jetzt, geht garnicht?!
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Re: Anhängelast ungebremst

Beitragvon rattle03 » Di Jun 17, 2014 19:49

Hallo Fred222,

ich glaub du bist aus Österreich, oder??

Meine Frau hat vor 2-3 Jahren den F nachgemacht und da hab ich mich schlau gemacht, allerdings nur für ungebremst, da bei uns nix anderes vorhanden. Also: Traktor nur Hinterradgebremst--> halbes Eigengewicht des Traktors als höchstzulässiges Gesamtgewicht. Traktor auf alle vier Räder gebremst--> Eigengewicht des Traktors als höchstzulässiges Gesamtgewicht.

Mit der Umsteckbremse glaube ich mich dunkel an 6000kg erinnern zu können, aber ohne Gewähr...

Lg Georg
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Re: Anhängelast ungebremst

Beitragvon Falke » Di Jun 17, 2014 20:24

Das gilt in Ö. aber auch nur für Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h!

Gibt es diese 10 km/h Regelung in D. (oder auch in CH) überhaupt?

A.
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Re: Anhängelast ungebremst

Beitragvon GüldnerG50 » Di Jun 17, 2014 20:42

ENDE
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Re: Anhängelast ungebremst

Beitragvon Fadinger » Di Jun 17, 2014 21:05

Hallo!

@rattle03,
eventuell solltest auch Du den F nachmachen ... :wink: :mrgreen: :prost:

Erstens ist höchstzulässiges Gesamtgewicht und Gesamtgewicht des Anhängers zu unterscheiden. Man darf mit dem Steyr 545 auch einen 16-Tonner ziehen ... wenn er leer ist ... :lol:
Zweitens darf bei allradgebremsten Zugmaschinen das Gesamtgewicht des Anhängers höchstens das dreifache Eigengewicht der Zugmaschine ausmachen, bei hinterachsgebremsten Zugmaschinen höchstens das doppelte Eigengewicht der Zugmaschine und maximal 6000kg.
Auflaufgebremst wird in A über 3000kg wie ungebremst behandelt, (max. doppeltes Eigengewicht der Zugmaschine jedoch ohne der 6000kg Obergrenze.
Sibrazugbremse: höchstens das vierfache Eigengewicht der Zugmaschine, Einachser 8to, Zweiachser 16to, Dreiachser 22to ...
Natürlich alles 10km/h

(Quelle: Traktorlehre für die Führerscheingruppe F)

Bezüglich Umsteckbremse hat es irgendwann eine Änderung gegeben, bis 8to jetzt auch bis 25km/h, aber das wissen nicht mal die Anhängerhersteller wirklich genau ... :?

Gruß F
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Re: Anhängelast ungebremst

Beitragvon Unimog 411 » Di Jun 17, 2014 21:59

warp735 hat geschrieben:
Unimog 411 hat geschrieben:Umsteck- und Hydraulikbremse zählen in der BRD nicht, hier wird es den so betrachtet, als wenn der Anhänger nicht gebremst ist.


Sicher? Auch bei alten Hängern?! TÜV Prüfer meinte bis 3,5t ginge das (bei altem Anhänger) Hier liest man oft geht bis 4t und du sagst jetzt, geht garnicht?!

Hallo warp735,

ich habe nicht gesagt "geht garnicht" - diese Anhänger werden wie ungebremste bewertet, d.h. bei entsprechenden Zugfahrzeug sind Achslasten bis 3 t möglich, plus der Stützlast.

Allerdings muss ich die Aussage bei der Hydraulikbremse teilweise zurücknehmen (ich dachte da an einer Hydr.-Bremse, die man über die Gerätehydraulik steuert - diese wäre nicht als Bremse anerkannt). Die aufgezeigte Möglichkeit von GüldnerG50 mit einen Anhängerbremsventil (korrekterweise Anhängersteuerventil = sitzt im Zugfahrzeug) welches über die Betriebsbremse gleichzeitig bedient wird wäre auch mit Hydraulik-System zulässig.
StVZO hat geschrieben:§ 41 Bremsen und Unterlegkeile
...
(9) ...
Die Betriebsbremsanlagen von Kraftfahrzeug und Anhänger müssen vom Führersitz aus mit einer einzigen Betätigungseinrichtung abstufbar bedient werden können oder die Betriebsbremsanlage des Anhängers muss selbsttätig wirken; ...



Hallo GüldnerG50,

einen Bestandsschutz für Umsteckbremse/Sibrazug kann ich in den Übergangsbestimmungen der StVZO nicht finden!? - Weisst Du wo das steht?
Dein Beispiel mit den Miststreuer wäre ja mit der Regelung für ungebremste Anhänger machbar (3 t Achslast + 1 t Stützlast)
GüldnerG50 hat geschrieben:... Ich habe jetzt aber ein Verständnisproblem.... Mit einem ungebremsten Einachser ist die Rechnung ja einfach, aber bei einem 2 oder gar 3 Achser wird es dann doch etwas unklar, werden hier die Achslasten addiert oder nur eine genommen? Ein 3to Zweiachser hat ja nur 1,5to Achslast, da würde dann ein 3to Schlepper (50er Fendtle oÄ.) ausreichen, ansonsten sind wir wieder beim 150er oder größer für diesen "Schubkarren"... Im Land der Gesetze und Regeln wird das wohl auch irgendwo geregelt sein, aber ich finde da nix, was ich auch verstehen würde in diesem Beamtengeschreibsel....

Mehrachs-Anhänger brauchen immer eine Betriebsbremse - siehe StVZO § 41, Abs. 9 :wink:


Ich habe da nochwas gefunden (ähnlich der 10 km/h-Regel aus A)
StVZO hat geschrieben:§ 41 Bremsen und Unterlegkeile
...
(13) Von den vorstehenden Vorschriften über Bremsen sind befreit
1. Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn ihr zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 4 t und ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 8 km/h beträgt,
2. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h und von ihnen mitgeführte Fahrzeuge,
3. hinter Zugmaschinen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h gefahren werden, mitgeführte
a) Möbelwagen,
b) Wohn- und Schaustellerwagen, wenn sie nur zwischen dem Festplatz oder Abstellplatz und dem nächstgelegenen Bahnhof oder zwischen dem Festplatz und einem in der Nähe gelegenen Abstellplatz befördert werden,
c) Unterkunftswagen der Bauarbeiter, wenn sie von oder nach einer Baustelle befördert werden und nicht gleichzeitig zu einem erheblichen Teil der Beförderung von Gütern dienen,
d) beim Wegebau und bei der Wegeunterhaltung verwendete fahrbare Geräte und Maschinen bei der Beförderung von oder nach einer Baustelle,
e) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
f) Fahrzeuge zur Beförderung von land- oder forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern, Geräten oder Erzeugnissen, wenn die Fahrzeuge eisenbereift oder in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise für eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h gekennzeichnet sind,
4. motorisierte Krankenfahrstühle.

Die Fahrzeuge müssen jedoch eine ausreichende Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient werden kann und feststellbar ist. Ungefederte land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen, deren Leergewicht das Leergewicht des ziehenden Fahrzeugs nicht übersteigt, jedoch höchstens 3 t erreicht, brauchen keine eigene Bremse zu haben.
...
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Re: Anhängelast ungebremst

Beitragvon FRED222 » Di Jun 17, 2014 22:51

danke für die antworten. meine frage bezieht sich auf Deutschland.
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