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Anhänger, seitliche Beleuchtung/Rückstrahler

Hier findet man Hilfe in Sachen Landtechnik.
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16 Beiträge • Seite 1 von 2 • 1, 2
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Anhänger, seitliche Beleuchtung/Rückstrahler

Beitragvon a2plusb2 » So Jun 22, 2008 14:30

Hallo, ich mach gerade die Beleuchtung am Gummiwagen neu. Es gab hier mal einen Unfall im Dunkeln, da ist ein PKW in einen auf der Straße wendenden Motorwagen mit Anhänger gerast, weil der Fahrer des PKW keine Rücklichter vom LKW gesehen hat. Heute sieht man bei LKWs häufig, daß auch seitlich die Rückleuchten und Rückstrahler zu sehen sind.

Habt Ihr sowas, habt Ihr Euch schon mal Gedanken gemacht? Bei neuen Anhängern müßte sowas ja schon serienmäßig dran sein.

Ich verwende die runden Hella-Zweikammerleuchten, deren Lichtstrahl nur nach hinten geht.


Jens
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Beitragvon countryman » So Jun 22, 2008 16:53

seitliche gelbe Rückstrahler sind jedenfalls Pflicht.
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Beitragvon Honk81 » So Jun 22, 2008 22:22

countryman hat geschrieben:seitliche gelbe Rückstrahler sind jedenfalls Pflicht.



Seit wann und für welche Wagen? Auch rückwirkend auf ältere Hänger? :shock:
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Beitragvon 311_er » Mo Jun 23, 2008 7:51

so weit wie ich weiß sind sie nicht pflicht aber was ich machen würde reflektierend streifen an den anhänger ich meine das ist pflicht oder ein rat von der regierung verkehrt ist es auf jeden fall nicht
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Beitragvon countryman » Mo Jun 23, 2008 8:36

Seit wann und für welche Wagen? Auch rückwirkend auf ältere Hänger? Shocked

Gelbe seitliche Rückstrahler sind im Wesentlichen Pflicht für Kraftfahrzeuge mit mehr als 6m Länge (inclusive Anbaugerät!) sowie alle Anhänger, auch die kurzen, die nach 1981 gebaut wurden.

Wie immer der Rat: Broschüre "Landwirtschaftliche Fahrzeuge..." noch heute bei www.aid.de bestellen!
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Beitragvon Honk81 » Mo Jun 23, 2008 11:03

countryman hat geschrieben:
Seit wann und für welche Wagen? Auch rückwirkend auf ältere Hänger? Shocked

...die nach 1981 gebaut wurden.


Da fällt unser nich drunter, der is älter.
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Beitragvon abu_Moritz » Mo Jun 23, 2008 12:03

countryman hat geschrieben:
Seit wann und für welche Wagen? Auch rückwirkend auf ältere Hänger? Shocked

Gelbe seitliche Rückstrahler sind im Wesentlichen Pflicht für Kraftfahrzeuge mit mehr als 6m Länge (inclusive Anbaugerät!) sowie alle Anhänger, auch die kurzen, die nach 1981 gebaut wurden.

Wie immer der Rat: Broschüre "Landwirtschaftliche Fahrzeuge..." noch heute bei www.aid.de bestellen!


alle 2m ein seitlicher gelber Rückstrahler,
ab wann es selbstleuchtende Lampen sein müssen weiß ich nicht.
Gruß Jo


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Beitragvon Schachmatt » Mo Jun 23, 2008 12:28

Hallo Leute,

countryman hat Recht, seitlich alle zwei Meter die runden, gelben reflektierenden Rückstrahler ( von zurück strahlen, wenn diese angestrahlt werden).

Seitliche Rückleuchten??? - Fällt euch da was auf?

Gruß
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Beitragvon a2plusb2 » Mo Jun 23, 2008 13:34

Bei neueren Anhängerrückleuchten, zumeist rechteckig, steht das Kunststoffglas mehrere cm nach hinten vor, so daß man die Beleuchtung auch seitlich sieht. Bei Verwendung der an alten Anhängern fast immer anzutreffenden 2-Kammer-Hella-Leuchten strahlt zur Seite nichts ab, außer oben ein geringfügig hervorstehender Rand vom Blinkdeckel, das ist ein Nachteil.

Aber ich werde wohl 2 gelbe runde Strahler irgendwie seitlich unter setzen. Wer das schon gemacht hat, gerne Foto.

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Beitragvon Ramali » Di Jun 24, 2008 8:02

Seitenlampen werden erst Pflicht, wenn es sich nicht um ein lof-Fahrzeug handelt.
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Beitragvon Limo198 » Di Jun 24, 2008 11:45

Moin.

Das sind keine SEITLICHEN RÜCKSTRAHLER, sondern runde, gelbe Reflektoren.

Bild

So sehen die aus.


LG
Steffen
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Beitragvon Honk81 » Di Jun 24, 2008 13:16

einfach mal ranschrauben, schaden kanns auf keinen Fall und ist bei Holzbordwänden ja schnell gemacht. Die alten Hänger sind im Dunkeln wirklich schlecht zu sehen von der Seite sowieso und von hinten auch. Bin auch am überlegen ob ich die beiden 2-Kammer-Teelichthalter gegen was neues Austausche.
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Beitragvon a2plusb2 » Di Jun 24, 2008 19:51

Auch wenn Ihr mich für bescheuert haltet, aber an den Bordwänden sieht das einfach doof aus. Ich wollte die Rückstrahler unter den Profilen anbringen, also irgendwie einen Winkelverbinder an das Holz von unten schrauben.

Aber ich muß sagen, daß man von hinten die 2-Kammerleuchten top sehen kann und sie sind auch sehr hell, also keine Teelichter. Das kommt sicher weil bei mir alles neu ist.


Jens
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Beitragvon abu_Moritz » Di Jun 24, 2008 21:01

Limo198 hat geschrieben:Moin.

Das sind keine SEITLICHEN RÜCKSTRAHLER, sondern runde, gelbe Reflektoren.

Bild

So sehen die aus.


LG
Steffen


genau die sind alle 2m seitlich vorgeschrieben,
ab wann sie selber leuchten müssen weiß ich nicht.
Aber bei allen Hängern die ich schon gebaut habe wurden die gelben Rückstrahler seitlich verlangt
Gruß Jo


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Beitragvon B7001 » Fr Sep 05, 2008 23:59

Die seitlichen Reflektoren sind Pflicht - egal welches Baujahr der Hänger
hat. Selbst wenn es nicht so wäre, würde ich welche an meine Hänger bauen.
Mit einem Aufwand von allerhöchstens 20 Euro und 15 Minuten Arbeit pro Anhänger
erreichst du so einen erheblichen Sicherheitszuwachs.
Wenn´s doch immer so einfach wäre... :(

Gruß,
André


Hier der Gesetzestext dazu:

§ 51a Seitliche Kenntlichmachung
(1) Kraftfahrzeuge - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einer Länge von mehr als 6 m sowie Anhänger müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben, nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein. 2Mindestens je einer dieser Rückstrahler muß im mittleren Drittel des Fahrzeugs angeordnet sein; der am weitesten vorn angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 3 m vom vordersten Punkt des Fahrzeugs, bei Anhängern vom vordersten Punkt der Zugeinrichtung entfernt sein. Zwischen zwei aufeinanderfolgenden Rückstrahlern darf der Abstand nicht mehr als 3 m betragen. Der am weitesten hinten angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 1 m vom hintersten Punkt des Fahrzeugs entfernt sein. Die Höhe über der Fahrbahn (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) darf nicht mehr als 900 mm betragen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs das nicht zu, so dürfen die Rückstrahler höher angebracht sein, jedoch nicht höher als 1.500 mm. Krankenfahrstühle müssen an den Längsseiten mit mindestens je einem gelben Rückstrahler ausgerüstet sein, der nicht höher als 600 mm, jedoch so tief wie möglich angebracht sein muß. Diese Rückstrahler dürfen auch an den Speichen der Räder angebracht sein.
(2) Die nach Absatz 1 anzubringenden Rückstrahler dürfen abnehmbar sein

1. an Fahrzeugen, deren Bauart eine dauernde feste Anbringung nicht zuläßt,

2. an land- oder forstwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und

3. an Fahrgestellen, die zur Vervollständigung überführt werden.

(3) Die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben ist, muß Absatz 1 entsprechen. Jedoch genügt je ein Rückstrahler im vorderen und im hinteren Drittel.
(4) Retroreflektierende gelbe waagerechte Streifen, die unterbrochen sein können, an den Längsseiten von Fahrzeugen sind zulässig. Sie dürfen nicht die Form von Schriftzügen oder Emblemen haben. 3§ 53 Abs. 10 Nr. 3 ist anzuwenden.
(5) Ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen an den Reifen von Krafträdern und Krankenfahrstühlen sind zulässig.
(6) Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 6,0 m - ausgenommen Fahrgestelle mit Führerhaus, land- oder forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen und deren Anhänger sowie Arbeitsmaschinen und Stapler, die hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells nicht den Lastkraftwagen und Zugmaschinen gleichzusetzen sind, - müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben Seitenmarkierungsleuchten nach der Richtlinie 76/756/EWG ausgerüstet sein. Für andere mehrspurige Fahrzeuge ist die entsprechende Anbringung von Seitenmarkierungsleuchten zulässig. Ist die hintere Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlußleuchte, Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte oder Bremsleuchte zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut oder bildet sie den Teil einer gemeinsam leuchtenden Fläche mit dem Rückstrahler, so darf sie auch rot sein.
(7) Zusätzlich zu den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Einrichtungen sind Fahrzeugkombinationen mit Nachläufern zum Transport von Langmaterial über ihre gesamte Länge (einschließlich Ladung) durch gelbes retroreflektierendes Material, das mindestens dem Typ 2 des Normblattes DIN 67 520 Teil 2, Ausgabe Juni 1994, entsprechen muß, seitlich kenntlich zu machen in Form von Streifen, Bändern, Schlauch- oder Kabelumhüllungen oder in ähnlicher Ausführung. Kurze Unterbrechungen, die durch die Art der Ladung oder die Konstruktion der Fahrzeuge bedingt sind, sind zulässig. Die Einrichtungen sind so tief anzubringen, wie es die konstruktive Beschaffenheit der Fahrzeuge und der Ladung zuläßt. Abweichend von Absatz 6 sind an Nachläufern von Fahrzeugkombinationen zum Transport von Langmaterial an den Längsseiten soweit wie möglich vorne und hinten jeweils eine Seitenmarkierungsleuchte anzubringen.

Quelle:http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo/
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