jüngst hat mich folgendes Schreiben in Sachen KULAP Förderung der erschwerten Bewirtschaftung von Streuobst erreicht.
Da werden die Bauern wieder vom Amt drangsaliert, weil angeblich bei zu vielen Anträgen die gewünschte Stammhöhe nicht eingehalten wird.
Begründet wird die Sorge des Amtsschimmels durch angeblich zuviel Verstöße nach EU-Recht.
Die KULAP-Förderung kommt doch vom Freistaat Bayern. Was hat das mit EU-Recht zu tun ?
Ist die Forderung von Amts wegen korrekt oder werden da die Landwirte nur verarscht ?
Was ist aktuell vom Vorschlag des "Aufastens" zu halten, um die Stammhöhe von 1,4m zu erreichen ?
Was hat KULAP mit EU-Recht zu tun ?
Wer kennt dazu Details ?
Gruß
Wini
Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP);
Maßnahme K78 „Streuobst – Erschwerte Bewirtschaftung“ Anlage 1 Beispiele „Streuobstbäume“
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie nehmen an der KULAP Maßnahme K78 „Streuobst – Erschwerte Bewirtschaftung“ teil bzw. haben diese neu im Jahr 2025 beantragt.
Die EU-rechtlich vorgeschriebenen Qualitätstests haben im Jahr 2024 bei der Maßnahme K78 erhebliche Mängel bei den beantragten und abgerechneten Streuobstbäumen aufgezeigt. Diese Mängel betreffen die nicht eingehaltenen Baum- bzw. Qualitätsanforderungen der beantragten Streuobstbäume. In zu vielen Fällen erreichen die vom Prüfdienst kontrollierten Streuobstbäume nicht die geforderte Mindeststammhöhe von 1,40 m.
Im KULAP-Merkblatt sind die Fördervoraussetzungen für K78-Streuobstbäume aufgeführt:
· Förderfähig sind Streuobstbäume mit einer Stammhöhe von mind. 140 cm (gemessen ab Mittelastlinie des ersten Seitenastes).
· Förderfähige Baumarten können der Liste im KULAP-Merkblatt für den Verpflichtungszeitraum 2025-2029 unter „I. Anlagen“ entnommen werden. Für ältere Verpflichtungen (Verpflichtungsbeginn 2023 und 2024) gilt das jeweilige, unter https://www.stmelf.bayern.de/foerderung ... index.html aufrufbare Merkblatt.
· Hinweis: Geförderte Streuobstbäume müssen mindestens einen Kronendurchmesser von 3 m erreichen können.
Nicht zu Streuobst bzw. einem Streuobstbestand im Sinne von K78 zählen:
· Obstbäume mit einer Stammhöhe kleiner als 1,40 m.
· Obstbäume, die in einer Hecke, Feldgehölz, einem Landschaftselement stehen oder in einem Agroforstgehölzstreifen digitalisiert wurden.
· Totholzbäume, auch wenn diese Bäume einen hohen naturschutzfachlichen Wert aufweisen.
Beispiele von typischen Streuobstbäumen sowie Beispiele von nicht förderfähigen Bäumen können Sie der Anlage 1 entnehmen. Im Einzelfall kann auch durch Aufasten Abhilfe geschaffen werden, solange die Grundstruktur des Baumes erhalten bleibt (bis 15.05.25). Bereits beantragte Bäume, die nicht den Fördervoraussetzungen entsprechen, müssen aus dem aktuellen K78-Antrag entfernt werden. Falls Sie Unterstützung beim Herausnehmen in IBALIS benötigen, melden Sie sich bei Ihrem KULAP-Sachbearbeiter bzw. klären dies beim MFA-Gesprächstermin.
Wir bitten Sie, die Überprüfung und evtl. notwendige Korrekturen bzw. Änderungen möglichst zeitnah, spätestens bis zum Ende der Mehrfachantragstellung am 15.05.2025 vorzunehmen. Sobald im Anschluss eine Kontrolle durch den Prüfdienst erfolgt, ist keine Korrektur mehr möglich. Sich ergebende Kürzungen und Sanktionen, auch für die Vorjahre, können dann nicht mehr verhindert werden.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung
