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BE bei Umsteckhebelbremse 3 oder 4 To GG?

Hier findet man Hilfe in Sachen Landtechnik.
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BE bei Umsteckhebelbremse 3 oder 4 To GG?

Beitragvon Guetzli » Fr Jul 31, 2015 6:20

Früher war es klar ,bis Mitte 90er Jahre war die Umsteckhebelbremse (Sibrazug )am LOF Anhänger 25 km/h bis 4 To Gesamtgewicht zulässig .
Das alles bezieht sich auf Deutschland
Dann kam die Änderung ,nicht mehr zulässig ,alle kleinen Neuanhänger hatten die Auflaufbremse .
Gewisse Zeit später wurde es angeblich wieder aufgehoben .

Ich selbst hab ein Anhänger BJ 2010 mit BE mit Umsteckhebel ,in den Papieren steht ZZG 3,9 To .

Aktuell hab ich eine Anfrage wegen einem neuen Anhänger bei verschiedenen Herstellern /Händlern laufen .
Art des Fahrzeuges ,Hersteller und Händler werden von mir jetzt hier nicht genannt .

Eine Händler /Hersteller behauptet :
Umsteckhebelbremse ist seit 1994 vom Gesetzgeber nicht mehr anerkannt ,der Anhänger gilt somit wie ungebremst ,bei über 2,9 Tonnen tatsächlichem Gesamtgewicht
wird's auf der Strasse unzulässig .
Höhere Gewichte nur bei sehr schwerem Zugfahrzeug ,für 4 To muss der Schlepper vorne 8 To wiegen .

Anderer Hersteller/ Händler bietet aber ein Anhänger gleicher Bauart mit Umsteckhebel ,4 To ZZG und BE weiterhin an .

Wer hat jetzt Recht ,was ist wirklich zulässig ?
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Re: BE bei Umsteckhebelbremse 3 oder 4 To GG?

Beitragvon Badener » Fr Jul 31, 2015 7:39

Hallo,

schauen wir doch mal, was das Gesetz dazu sagt. Hier brauchen wir den §41 STVZO Abs. 9

(9) Zwei- oder mehrachsige Anhänger – ausgenommen zweiachsige Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m – müssen eine ausreichende, leicht nachstellbare oder sich selbsttätig nachstellende Bremsanlage haben; mit ihr muss eine mittlere Vollverzögerung von mindestens 5,0 m/s² – bei Sattelanhängern von mindestens 4,5 m/s² – erreicht werden. Bei Anhängern hinter Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (Betriebsvorschrift) genügt eine eigene mittlere Vollverzögerung von 3,5 m/s², wenn die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind (§ 58). Die Bremse muss feststellbar sein. Die festgestellte Bremse muss ausschließlich durch mechanische Mittel den vollbelasteten Anhänger auch bei einer Steigung von 18 Prozent und in einem Gefälle von 18 Prozent auf trockener Straße am Abrollen verhindern können. Die Betriebsbremsanlagen von Kraftfahrzeug und Anhänger müssen vom Führersitz aus mit einer einzigen Betätigungseinrichtung abstufbar bedient werden können oder die Betriebsbremsanlage des Anhängers muss selbsttätig wirken; die Bremsanlage des Anhängers muss diesen, wenn dieser sich vom ziehenden Fahrzeug trennt, auch bei einer Steigung von 18 Prozent und in einem Gefälle von 18 Prozent selbsttätig zum Stehen bringen. Anhänger hinter Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen eine auf alle Räder wirkende Bremsanlage haben; dies gilt nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhänger hinter Fahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden.

Also ist es nicht zulässig.

Grüße

Edit: Ihr habt recht, habs geändert!
Zuletzt geändert von Badener am Fr Jul 31, 2015 9:00, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: BE bei Umsteckhebelbremse 3 oder 4 To GG?

Beitragvon wiso » Fr Jul 31, 2015 7:49

Badener hat geschrieben:...Die Betriebsbremsanlagen von Kraftfahrzeug und Anhänger müssen vom Führersitz aus mit einer einzigen Betätigungseinrichtung abstufbar bedient werden können oder die Betriebsbremsanlage des Anhängers muss selbsttätig wirken


Dein Bremspedal ist schonmal die erste Betätigungseinrichtung. Der Umsteckbremshebel wäre demnach die Zweite und somit nichtmehr zulässig. :klug:

Kopieren allein hilft nicht. Man sollte es auch verstehen :wink:
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Re: BE bei Umsteckhebelbremse 3 oder 4 To GG?

Beitragvon countryman » Fr Jul 31, 2015 7:58

wo liest du das im Gesetzestext???? (Edit: @Badener)
Dort steht ausdrücklich dass es EINE EINZIGE Betätigung geben muss für Schlepper und Anhänger. Eine Umsteckbremse ist aber eine 2. Betätigung.
Sie war immer auf max. 4t begrenzt, als sie noch zulässig war.
Ungebremst möglich sind Einachser/Tandem bis 3t Achslast bis 30 km/h wenn das Leergewicht des Schleppers min. doppelt so hoch ist wie die Achslast des Anh. (und die geforderte Abbremsung erreicht wird)
3t Achslast plus 1t Stützlast sind 4t Gesamtgewicht und die Umsteckbremse ist nur Deko, so bekommt man eine BE für den Anhänger, darf ihn aber nur hinter stark überdimensionierten Schleppern bewegen. 6t Leergewicht sind gefordert, da bewegen wir uns in der 150 PS Klasse, für einen 4t Anhänger...
Sagt dir der Verkäufer natürlich nicht. Kann aber billiger anbieten da er sich Auflaufeinrichtung und Rüfa-Achse geklemmt hat, und bewirbt den Hänger trotzdem als gebremst, obwohl er es vor dem Gestz nicht ist.
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Re: BE bei Umsteckhebelbremse 3 oder 4 To GG?

Beitragvon Guetzli » Fr Jul 31, 2015 8:27

Bis 3 Tonnen gilt die Vorschrift nicht das der Schlepper doppelt so schwer sein muss ?

Bestandsschutz bei älteren Anhängern ?

Beispiel :
Schlepper Leergewicht 3 To

Ladewagen BJ 1990 mit Umsteckbremse bis 4 To legal ,so richtig ?

Dungstreuer Bl 2010 mit Umsteckbremse darf nur beladen werden bis 3 To Gesammtgewicht erreicht sind um auf der Strasse zu fahren ,richtig ?
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Re: BE bei Umsteckhebelbremse 3 oder 4 To GG?

Beitragvon kawabiker1971 » Fr Jul 31, 2015 8:52

wiso hat geschrieben:
Badener hat geschrieben:...Die Betriebsbremsanlagen von Kraftfahrzeug und Anhänger müssen vom Führersitz aus mit einer einzigen Betätigungseinrichtung abstufbar bedient werden können oder die Betriebsbremsanlage des Anhängers muss selbsttätig wirken


Dein Bremspedal ist schonmal die erste Betätigungseinrichtung. Der Umsteckbremshebel wäre demnach die Zweite und somit nichtmehr zulässig. :klug:

Kopieren allein hilft nicht. Man sollte es auch verstehen :wink:





Der Text von Badener müsste noch weiter gehen wie folgt, Zitiert aus dem Verkehrsportal:

(10) Auflaufbremsen sind nur bei Anhängern zulässig mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als

1.8,00 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,


2.8,00 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn die Bremse auf alle Räder wirkt,


3.3,50 t, wenn die Bremse auf alle Räder wirkt.


Bei Sattelanhängern sind Auflaufbremsen nicht zulässig. In einem Zug darf nur ein Anhänger mit Auflaufbremse mitgeführt werden; jedoch sind hinter Zugmaschinen zwei Anhänger mit Auflaufbremse zulässig, wenn

1.beide Anhänger mit Geschwindigkeitsschildern nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind,


2.der Zug mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren wird,


3.nicht das Mitführen von mehr als einem Anhänger durch andere Vorschriften untersagt ist.


(11) An einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m ist eine eigene Bremse nicht erforderlich, wenn der Zug die für das ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht und die Achslast des Anhängers die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch 0,75 t nicht übersteigt. Beträgt jedoch bei diesen Anhängern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, so darf unter den in Satz 1 festgelegten Bedingungen die Achslast mehr als 0,75 t, aber nicht mehr als 3,0 t betragen. Soweit Anhänger nach Satz 1 mit einer eigenen Bremse ausgerüstet sein müssen, gelten die Vorschriften des Absatzes 9 entsprechend; bei Sattelanhängern muss die Wirkung der Betriebsbremse dem von der Achse oder der Achsgruppe (§ 34 Absatz 1) getragenen Anteil des zulässigen Gesamtgewichts des Sattelanhängers entsprechen.

(12) Die vorgeschriebenen Bremsverzögerungen müssen auf ebener, trockener Straße mit gewöhnlichem Kraftaufwand bei voll belastetem Fahrzeug, erwärmten Bremstrommeln und, außer bei der im Absatz 5 vorgeschriebenen Bremse, auch bei Höchstgeschwindigkeit erreicht werden, ohne dass das Fahrzeug seine Spur verlässt. Die in den Absätzen 4, 6 und 7 vorgeschriebenen Verzögerungen müssen auch beim Mitführen von Anhängern erreicht werden. Die mittlere Vollverzögerung wird entweder

1.nach Abschnitt 1.1.2 des Anhangs II der Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern (ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, oder


2.aus der Geschwindigkeit v1 und dem Bremsweg s1 ermittelt, wobei v1 die Geschwindigkeit ist, die das Fahrzeug bei der Abbremsung nach einer Ansprechund Schwellzeit von höchstens 0,6 s hat, und s1 der Weg ist, den das Fahrzeug ab der Geschwindigkeit v1 bis zum Stillstand des Fahrzeugs zurücklegt.


Von dem in den Sätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen Verfahren kann, insbesondere bei Nachprüfungen nach § 29, abgewichen werden, wenn Zustand und Wirkung der Bremsanlage auf andere Weise feststellbar sind. Bei der Prüfung neu zuzulassender Fahrzeuge muss eine dem betriebsüblichen Nachlassen der Bremswirkung entsprechend höhere Verzögerung erreicht werden; außerdem muss eine ausreichende, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Dauerleistung der Bremsen für längere Talfahrten gewährleistet sein.

(13) Von den vorstehenden Vorschriften über Bremsen sind befreit

1.Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn ihr zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 4 t und ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 8 km/h beträgt,


2.selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h und von ihnen mitgeführte Fahrzeuge,


3.hinter Zugmaschinen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h gefahren werden, mitgeführte

a.Möbelwagen,


b.Wohn- und Schaustellerwagen, wenn sie nur zwischem dem Festplatz oder Abstellplatz und dem nächstgelegenen Bahnhof oder zwischen dem Festplatz und einem in der Nähe gelegenen Abstellplatz befördert werden,


c.Unterkunftswagen der Bauarbeiter, wenn sie von oder nach einer Baustelle befördert werden und nicht gleichzeitig zu einem erheblichen Teil der Beförderung von Gütern dienen,


d.beim Wegebau und bei der Wegeunterhaltung verwendete fahrbare Geräte und Maschinen bei der Beförderung von oder nach einer Baustelle,


e.land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,


f.Fahrzeuge zur Beförderung von land- oder forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern, Geräten oder Erzeugnissen, wenn die Fahrzeuge eisenbereift oder in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise für eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h gekennzeichnet sind,



4.motorisierte Krankenfahrstühle.


Die Fahrzeuge müssen jedoch eine ausreichende Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient werden kann und feststellbar ist. Ungefederte landoder forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen, deren Leergewicht das Leergewicht des ziehenden Fahrzeugs nicht übersteigt, jedoch höchstens 3 t erreicht, brauchen keine eigene Bremse zu haben.

(14) Die nachstehend genannten Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Unterlegkeilen ausgerüstet sein. Erforderlich sind mindestens

1.ein Unterlegkeil bei

a.Kraftfahrzeugen - ausgenommen Gleiskettenfahrzeuge - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 t,


b.zweiachsigen Anhängern - ausgenommen Sattel- und Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachsanhänger) - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg,



2.2 Unterlegkeile bei

a.drei- und mehrachsigen Fahrzeugen,


b.Sattelanhängern,


c.Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg.



Unterlegkeile müssen sicher zu handhaben und ausreichend wirksam sein. Sie müssen im oder am Fahrzeug leicht zugänglich mit Halterungen angebracht sein, die ein Verlieren und Klappern ausschließen. Haken oder Ketten dürfen als Halterungen nicht verwendet werden.

(15) Kraftomnibusse mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5,5 t sowie andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 9 t müssen außer mit den Bremsen nach den vorstehenden Vorschriften mit einer Dauerbremse ausgerüstet sein. Als Dauerbremsen gelten Motorbremsen oder in der Bremswirkung gleichartige Einrichtungen. Die Dauerbremse muss mindestens eine Leistung aufweisen, die der Bremsbeanspruchung beim Befahren eines Gefälles von 7 Prozent und 6 km Länge durch das voll beladene Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h entspricht. Bei Anhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 9 t muss die Betriebsbremse den Anforderungen des Satzes 3 entsprechen, bei Sattelanhängern nur dann, wenn das um die zulässige Aufliegelast verringerte zulässige Gesamtgewicht mehr als 9 t beträgt. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für

1.Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und


2.Fahrzeuge, die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind und die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h betrieben werden.


(16) Druckluftbremsen und hydraulische Bremsen von Kraftomnibussen müssen auch bei Undichtigkeit an einer Stelle mindestens zwei Räder bremsen können, die nicht auf derselben Seite liegen. Bei Druckluftbremsen von Kraftomnibussen muss das unzulässige Absinken des Drucks im Druckluftbehälter dem Führer durch eine optisch oder akustisch wirkende Warneinrichtung deutlich angezeigt werden.

(17) Beim Mitführen von Anhängern mit Druckluftbremsanlage müssen die Vorratsbehälter des Anhängers auch während der Betätigung der Betriebsbremsanlage nachgefüllt werden können (Zweileitungsbremsanlage mit Steuerung durch Druckanstieg), wenn die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 25 km/h beträgt.

(18) Abweichend von den Absätzen 1 bis 11, 12 Satz 1, 2, 3 und 5, den Absätzen 13 und 15 bis 17 müssen Personenkraftwagen, Kraftomnibusse, Lastkraftwagen, Zugmaschinen – ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen – und Sattelzugmaschinen mit mindestens vier Rädern und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie ihre Anhänger – ausgenommen Anhänger nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder Absatz 11 Satz 2, Muldenkipper, Stapler, Elektrokarren, Autoschütter – den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über Bremsanlagen entsprechen. Andere Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer Baumerkmale des Fahrgestells den vorgenannten Fahrzeugen gleichzusetzen sind, müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über Bremsanlagen entsprechen. Austauschbremsbeläge für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(19) Abweichend von den Absätzen 1 bis 11, 12 Satz 1, 2, 3 und 5, den Absätzen 13, 17 und 18 müssen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über Bremsanlagen entsprechen.

(20) Abweichend von den Absätzen 1 bis 11, 12 Satz 1, 2, 3 und 5, den Absätzen 13, 17 bis 19 müssen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über Bremsanlagen entsprechen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h dürfen den Vorschriften über Bremsanlagen nach Satz 1 entsprechen.
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Re: BE bei Umsteckhebelbremse 3 oder 4 To GG?

Beitragvon Badener » Fr Jul 31, 2015 8:59

:oops:
hups habs überlesen, aber zumindest hat das zur Klärung beigetragen, somit war der Post doch nicht umsonst..... aber gratis.
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Re: BE bei Umsteckhebelbremse 3 oder 4 To GG?

Beitragvon Guetzli » Fr Jul 31, 2015 9:53

(11) An einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m ist eine eigene Bremse nicht erforderlich, wenn der Zug die für das ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht und die Achslast des Anhängers die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch 0,75 t nicht übersteigt. Beträgt jedoch bei diesen Anhängern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, so darf unter den in Satz 1 festgelegten Bedingungen die Achslast mehr als 0,75 t, aber nicht mehr als 3,0 t betragen. Soweit Anhänger nach Satz 1 mit einer eigenen Bremse ausgerüstet sein müssen, gelten die Vorschriften des Absatzes 9 entsprechend; bei Sattelanhängern muss die Wirkung der Betriebsbremse dem von der Achse oder der Achsgruppe (§ 34 Absatz 1) getragenen Anteil des zulässigen Gesamtgewichts des Sattelanhängers entsprechen.

Moment mal !
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Re: BE bei Umsteckhebelbremse 3 oder 4 To GG?

Beitragvon countryman » Fr Jul 31, 2015 9:55

ja, so schrub ich es auch oben. Legal unterwegs ist man damit aber nur mit Schleppergewichten ab 6t leer. Ausnahme: Altanhänger mit damals noch offizieller Umsteckbremse.
Verwirrend, aber bei jüngeren Anhänger "zählt" die Umsteckbremse nicht selbst wenn sie werksseits angebracht ist.
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Re: BE bei Umsteckhebelbremse 3 oder 4 To GG?

Beitragvon Guetzli » Fr Jul 31, 2015 10:02

Nee erst über 3 Tonnen ACHSLAST ist das doppelte Leergewicht des Zugfahrzeugs vorgeschrieben,drunter nicht .Wenn ohne Bremse oder mit Umsteckbremse .
So hab ichs verstanden .
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Re: BE bei Umsteckhebelbremse 3 oder 4 To GG?

Beitragvon Badener » Fr Jul 31, 2015 10:16

Guetzli hat geschrieben:(11) An einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m ist eine eigene Bremse nicht erforderlich, wenn der Zug die für das ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht und die Achslast des Anhängers die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch 0,75 t nicht übersteigt. Beträgt jedoch bei diesen Anhängern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, so darf unter den in Satz 1 festgelegten Bedingungen die Achslast mehr als 0,75 t, aber nicht mehr als 3,0 t betragen. Soweit Anhänger nach Satz 1 mit einer eigenen Bremse ausgerüstet sein müssen, gelten die Vorschriften des Absatzes 9 entsprechend; bei Sattelanhängern muss die Wirkung der Betriebsbremse dem von der Achse oder der Achsgruppe (§ 34 Absatz 1) getragenen Anteil des zulässigen Gesamtgewichts des Sattelanhängers entsprechen.

Moment mal !
Gängige einachsige Kipper ,Güllefass,Ladewagen,Rückewagen haben 1000kg Stützlast !plus 3000kg Achlast ,.....dann würde es ja passen mit den 4 Tonnen .
Guetzli hat geschrieben:Nee erst über 3 Tonnen ACHSLAST ist das doppelte Leergewicht des Zugfahrzeugs vorgeschrieben,drunter nicht .Wenn ohne Bremse oder mit Umsteckbremse .
So hab ichs verstanden .


(11) An einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m ist eine eigene Bremse nicht erforderlich, wenn [...] die Achslast des Anhängers die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs [...] nicht mehr als 30 km/h (schnell und ) [...] mehr als 0,75 t, aber nicht mehr als 3,0 t betragen.

Also Fahrzeug schneller als 30 km/h => Max. 750kg, aber Zugfahrzeug muss doppelt so schwer sein wie Anhänger (PKW Anhänger ungebremst)
Fahrzeug langsamer als 30 km/h => bis 3t Achslast möglich, wenn Zugfahrzeugleermasse > 2x Achslast von Anhänger.
>3t Achslast ohne Betriebsbremse => Nicht möglich

Übrigens gelten Tandemachsen als eine Achse Man darf also keinen Tandemachser mit 6t mit einem 12t Schlepper ohne Betriebsbremse des Anhängers ziehen, auch wenn das wahrscheinlich problemlos möglich wäre.....

Grüße
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Re: BE bei Umsteckhebelbremse 3 oder 4 To GG?

Beitragvon Guetzli » Fr Jul 31, 2015 10:28

Wenn das so stimmt dürfte man ja nicht mal eine Hochdruckpresse an einen IHC 433 hängen .
Der IHC wiegt keine 3 Tonnen ,die Presse wiegt 1,5 Tonnen .
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Re: BE bei Umsteckhebelbremse 3 oder 4 To GG?

Beitragvon countryman » Fr Jul 31, 2015 10:43

ungefederte und ungebremste Arbeitsgeräte dürfen so schwer wie das Zugfahrzeug sein, jedoch höchstens 3t.
Zwischen Transportanhängern und Arbeitsgeräten ist zu unterscheiden.
Ich empfehle die Broschüre "Landwirtschaftliche Fahrzeuge..." vom AID.
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Re: BE bei Umsteckhebelbremse 3 oder 4 To GG?

Beitragvon Guetzli » Fr Jul 31, 2015 11:58

Lassen wir mal die Arbeitsgeräte weg ,das verwirrt .
Das doppelte Fahrzeuggewicht kommt eigendlich nur zur Geltung bei eine Zweiachsanhänger (Drehschemel) mit einem Gesamtgewicht über 3 Tonnen und nicht mehr als 4 Tonnen .
-über 4 Tonnen Gesamtgewicht brauchts sowiso eine Bremse
- unter 3 Tonnen Achslast UND unter 30km/h brauchts keine Bremse

also ists doch beim gängigen EINACHS Güllewagen ,Miststreuer ,Ladewagen ,Kipper ,Rückewagen alles noch im grünen Berreich mit der Umsteckbremse .
Wie früher vor 1994 auch .

Beispiel :am Farmtech Stalldungstreuer Bj 2010 steht auf dem Typenschild ZZG 3,8 Tonnen ,zulässige Stützlast 1000kg .
Somit ist Achslast unter 3 Tonnen ,die Geschwindigkeit unter 30 km/h .
währe der Farmtech ein Zweiachser (Drehschemmel) mit 3,8 ZZG währe das anderst ,dann müsste das Zugfahrzeug 7,6 Tonnen wiegen .

Hat mich vor kurzem mein Verkäufer nicht angelogen gilt ausserdem das TATSÄCHLICHE Gewicht .

Beispiel :Ein druckluftgebremster (Einachs )Anhänger mit bis zu einer tatsächlichen Achslast unter 3 Tonnen darf bei unter 30 km/h ohne Druckluftbremse am Schlepper auf der Strasse bewegt werden
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Re: BE bei Umsteckhebelbremse 3 oder 4 To GG?

Beitragvon Badener » Fr Jul 31, 2015 12:17

Hallo,

ich zerpflücke das jetzt einmal um es richtig zu stellen:

Guetzli hat geschrieben:Lassen wir mal die Arbeitsgeräte weg ,das verwirrt .

Gut, da gebe ich Dir recht
Guetzli hat geschrieben:Das doppelte Fahrzeuggewicht kommt eigendlich nur zur Geltung bei eine Zweiachsanhänger (Drehschemel) mit einem Gesamtgewicht über 3 Tonnen und nicht mehr als 4 Tonnen .
-über 4 Tonnen Gesamtgewicht brauchts sowiso eine Bremse
- unter 3 Tonnen Achslast UND unter 30km/h brauchts keine Bremse

Nein Drehschemelanhänger brauchen immer eine Betriebsbremse, egal wie viel kg Achslast (Abgesehen von Bollerwagen). Im Gesetz heißt es explizit:
An einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m ist eine eigene Bremse nicht erforderlich, wenn ....

Hier sind 2-Achser also komplett außen vor! Es geht definitiv um Anhänger mit entweder nur einer Achse, oder einer Tandemachse (2 Achsen deren Achsabstand kleiner 1m beträgt).
Guetzli hat geschrieben:also ists doch beim gängigen EINACHS Güllewagen ,Miststreuer ,Ladewagen ,Kipper ,Rückewagen alles noch im grünen Berreich mit der Umsteckbremse .
Wie früher vor 1994 auch .

Ältere Fahrzeuge haben sowieso Bestandsschutz, also sind die hier zu vernachlässigen.
Guetzli hat geschrieben:Beispiel :am Farmtech Stalldungstreuer Bj 2010 steht auf dem Typenschild ZZG 3,8 Tonnen ,zulässige Stützlast 1000kg .
Somit ist Achslast unter 3 Tonnen ,die Geschwindigkeit unter 30 km/h .
währe der Farmtech ein Zweiachser (Drehschemmel) mit 3,8 ZZG währe das anderst ,dann müsste das Zugfahrzeug 7,6 Tonnen wiegen .

Nein, auch der Stalldungstreuer muss ein Schlepper vorne dran stehen haben dessen Leergewicht > 2x Achlast vom Anhänger beträgt.
Guetzli hat geschrieben:Hat mich vor kurzem mein Verkäufer nicht angelogen gilt ausserdem das TATSÄCHLICHE Gewicht .

Beispiel :Ein druckluftgebremster (Einachs )Anhänger mit bis zu einer tatsächlichen Achslast unter 3 Tonnen darf bei unter 30 km/h ohne Druckluftbremse am Schlepper auf der Strasse bewegt werden

Das ist wiederrum richtig, da es im Gesetz Achslast und nicht zulässige Achslast oder zulässiges Gesamtgewicht heißt.

Ich hoffe es ist jetzt für Dich klarer.

Grüße
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