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Braucht ein landwirtschaftlich genutzer Unimog eine ASU?

Hier findet man Hilfe in Sachen Landtechnik.
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Braucht ein landwirtschaftlich genutzer Unimog eine ASU?

Beitragvon stefankirner » Mo Sep 22, 2008 14:51

Hallo Kollegen,

habe mal gehört, dass eine landwirtschaftliche Zugmaschine und landwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge keine ASU brauchen.
Die Dekra hat mir das nicht geglaubt!

Hat jemand Erfahrung?

Grüße
Stefan
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Beitragvon iMichi » Mo Sep 22, 2008 17:19

wenn dein unimog als ackerschlepper zugelassen wird und eine grüne nummer zur steuerbefreiung erhält dann brauchst du damit kein au machen lassen.
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Beitragvon DX85 » Mo Sep 22, 2008 19:56

LW Zugmaschinen (passende Schlüsselnummer vorrausgesetzt) sind bei allein landwirtschaftlicher Nutzung von der AU befreit.
Die DEKRA muß das wissen. Was haben die Dir denn erzählt? :?:
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Beitragvon Unimog 411 » Mo Sep 22, 2008 20:52

Hallo Stefan,

wie meine beiden Vorschreiber schon erwähnt haben sind land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen von einer AU ausgenommen (Anm.: ASU gibt es schon länge nicht mehr). Also Schlüsselnummer 8710 Zugmaschine Ackerschlepper.
Die Ansicht, dass eine lof Tätigkeit zwingend ausgeführt werden muss teile ich nicht.

Zweite Möglichkeit:
Fahrzeuge als

a) Benziner (Unimog 404), vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den Verkehr gekommen
b) Diesel, vor dem 1. Januar 1977 erstmals in den Verkehr gekommen

benötigen ebenfalls keine AU.

Und für Deine DEKRA-Stelle, die sollten sich mal die STVZO § 47a druchlesen.

Gruss Lutz
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Beitragvon DX85 » Mo Sep 22, 2008 21:07

@Unimog 411: Hmmm, da klingelt was bei mir. Die AU Vorgaben haben auch was mit dem Tag der EZ zu tun. Daher gibt es da auch sicherlich Ausnahmen bei nicht LoF usw....

Muß daher die reine LoF Nutzung aus meinem vorherigen Beitrag mangels Nachweis zurückziehen. :oops:

Lars
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Beitragvon Unimog 411 » Mo Sep 22, 2008 21:31

Hey Lars,

da in der STVZO unter den Punkt 2 nur "land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen" steht, gehe ich davon aus, dass es auch nur auf die Zulassungart ankommt und nicht auf die Nutzung des Fahrzeuges. Mal wieder typisches Amtsdeutsch.
Um meine Ansicht zu untermauern:
z. B. steht bei den zulassungsfreien Anhänger (FZV) explizit im Gesetzes-Text "...wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet..."

Und dafür ist doch ein Forum da -man kann ja nicht alles wissen.

Gruss Lutz
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Beitragvon DX85 » Di Sep 23, 2008 0:36

Hallo Lutz,

das mußt Du jetzt näher erklären. Die Nutzungsart ist immer Entscheidend. Was wolltest Du jetzt damit sagen? Ich steh auf dem Schlauch? Bin ja schon alt, aber bitte erklären.
Und bitte nicht wieder die Anhängergeschichte....... das wurd doch schon geklärt........

Lars
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Beitragvon stefankirner » Di Sep 23, 2008 15:49

Hallo Zusammen,

also grüne Nummer und Lof Betrieb habe ich.
Meine Schlüsselnummer ist 870000.
Hatte letztes Jahr mal bei der Zulassungsstelle nachgefragt ob umschlüsseln möglich ist.
Wenn ich mich recht erinnere hat mir aber die Zulassunsgbehörde gesagt ich müsste den Unimog dann auf 60km/h drosseln.
Kann das sein?

Grüße
Stefan
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Beitragvon countryman » Di Sep 23, 2008 16:02

hab ich ja noch nie gehört. Unimog in landwirtschaftlicher Ausstattung (AS-Reifen, Heckkraftheber) werden normal problemlos als 8710 zugelassen, zumal Du als Landwirt ja erkennbaren Bedarf hast. Aber sogar ohne Lw. Ausstattung ist dies möglich, ggf. Bescheinigung von Mercedes anfordern! Für 8700 kannst du im Übrigen keinen Agrardiesel beanspruchen!
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Beitragvon Unimog 411 » Di Sep 23, 2008 17:33

Hallo Lars,

na so alt bis Du nun auch nicht - ich bin Baujahr 1971 :wink:

Aber ich will mal versuchen es besser zu beschreiben.

Also in der StVZO steht
    §47a Abgasuntersuchung (AU) - Untersuchung des Abgasverhaltens von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen
    ( 1 ) Die Halter von Kraftfahrzeugen, die mit Fremdzündungsmotor oder mit Kompressionszündungsmotor angetrieben werden und nicht mit einem On-Board-Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im Anhang zu § 47 genannten Bestimmungen entspricht, haben zur Verringerung des Schadstoffausstoßes die Abgase ihres Kraftfahrzeugs auf ihre Kosten nach Nummer 1.2.1.1 Buchstabe b der Anlage VIII in Verbindung mit Nummer 4.8.2.1 der Anlage VIIIa in den in Anlage VIII Nr. 2 genannten Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind

    1. Kraftfahrzeuge mit

    a) Fremdzündungsmotor, die weniger als vier Räder, ein zulässiges Gesamtgewicht von weniger als 400 kg oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h haben oder die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind;

    b) Kompressionszündungsmotor, die weniger als vier Räder oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h haben oder die vor dem 1. Januar 1977 erstmals in den Verkehr gekommen sind;

    c) rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen (§ 28);

    d) Versicherungskennzeichen;

    2. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und

    3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht den Baumerkmalen von Lastkraftwagen hinsichtlich des Antriebsmotors und des Fahrgestells entsprechen und Stapler.

    Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder allgemein.

1. und 3. dürfte klar sein, aber was versteht man (die Verordnung) unter land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen.

Hierzu steht in der FZV
    § 2 Begriffsbestimmungen
    Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
    ...
    16. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, deren Funktion im Wesentlichen in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen von Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt und geeignet sind, auch wenn sie zum Transport von Lasten im Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten eingerichtet oder mit Beifahrersitzen ausgestattet sind;
    ...

Wieder so ein typisch gesetzesdeutscher, verschachtelter Satz mit den die Rechtsanwalte ihr Geld verdienen. Hier mal mein Versuch den Text deutlicher zu machen:
    land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen:
    Kraftfahrzeuge, deren Funktion im Wesentlichen in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten
    oder zum Ziehen von Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben
    bestimmt und geeignet sind,
    auch wenn sie zum Transport von Lasten im Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten eingerichtet oder mit Beifahrersitzen ausgestattet sind;

Wenn man jetzt den grünen Text mit den roten Text liest, wird keine lof-Tätigkeit vorausgesetzt, sondern das Fahrzeug muss lediglich dafür bestimmt und geeignet sein.
Der blaue Text mit roten Text ist eine oder-Möglichkeit, die auch Sinn macht, weil ziehen von Anhängern können auch andere, deshalb hier ausdrücklich Anhänger in lof Betrieben.

Also kommen die Schlüsselnummern 8710 Zugmaschine Ackerschlepper und 8720 Zugmaschine Geräteträger in Frage, welche ja für lof bestimmt und geeignet sind. Also egal ob lof-Nutzung oder privat.
Selbst Mercedes wirbt hiermit in seinen Prospekt zum U300-500 und den neuen U20, weil durch den o. g. Schlüsselnummern noch weitere Vorteile bestehen (Einfahrt in Umweltzonen (=Abgas) und Mautfreiheit).

Hoffe mich jetzt besser ausgedrückt zu haben. :?

@Stefan
genau die Schlüsselnummer ist ausschlaggebend. Du brauchst entweder 8710 oder 8720.
Eine Reduzierung auf 60 km/h wäre mir auch neu.
Die Zulassungsstelle braucht einen Prüfbericht von TÜV (Dekra?) für die Umschreibung.
Die Äusserung von countryman kann ich mich anschliessen, wobei es wohl Prüfer abhängig es was alles gefordert wird (zB. AS-Reifen, ZW, HKH) - einfach mal beim TÜV nachfragen!

Was hast Du denn für einen UNIMOG?


Ich wollte auch schon meinen U406 A von 8700 auf 8710 umschreiben lassen, habe aber z. Zt. keinen Bedarf, weil Autobahn fahre ich nicht, Umweltzonen gibt es in der Nähe zum Glück noch nicht und die AU fällt wegen des Alters (BJ 73) auch weg.

Gruss Lutz
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Beitragvon iMichi » Di Sep 23, 2008 17:38

mein unimog früher hatte auch schlüssel 8700 und wurde problemlos mit grüner nummer und steuerbefreiung zugelassen. einzige frage beim amt war ob der einen kraftheber oder eine zapfwelle hat. und ob der auf einem lw. betrieb angemeldet ist.
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Beitragvon stefankirner » Di Sep 23, 2008 18:55

Guten Abend Zusammen,

da werd ich morgen gleich mal bei der Zulassungstelle nachfragen und die Sache hoffentlich klären können.
Melde mich sobald ich neues weiß natürlich wieder hier.

Lars, meiner ist ein U406 in Kommunaler Ausführung BJ79.
Der wird im Sommer als Zugmaschine gebraucht und im Herbst - Frühjahr zum holzen.

Grüße
Stefan
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