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Definiton Forst- und Landwirtschaft

Hier ist nun auch ein Platz für Diskussionen rund ums Holz.

Moderator: Falke

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18 Beiträge • Seite 1 von 2 • 1, 2
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Definiton Forst- und Landwirtschaft

Beitragvon tingtangl Sepp » Fr Aug 03, 2012 18:46

Hallo zusammen,

kann mir einer von euch sagen WANN man als forstwirschaftlicher Betrieb gilt und Priviligiert ist?
Wo kann man das nachlesen? :google: hab ich schon versucht komme aber zu keinem ergebnis. Und LBO ist auch keine definition drin.
Würde mich über ein paar hilfreiche tipps freuen :D


gruß Sepp
Wer´s glumb it kennt fahrt Stihl und en Fendt
(MF isch a ausnahm!!!)
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Re: Definiton Forst- und Landwirtschaft

Beitragvon saschak » Fr Aug 03, 2012 19:05

Hatte dieses Thema auch schon mal durchgekaut, da ich im Ausenbereich Holz gelagert hatte. Aussage die ich nach unzähligen Telefonaten mit was weis ich was alles für "zuständigen Stellen" bekam lief darauf hinaus, das man
1: eigenen Wald hat gepachtet oder gekauft war egal
2: eine gewisse Menge an Holz davon auch vermarktet ( was aber auch klar ist wenn man schon Wald besitzt)
3: die Waldflächen ausreichend groß sind um mit den Erträgen das Leben bestreiten zu können ; sprich es sollten einige Ha sein da man ja nicht jedes Jahr erntet.

Diese Aussagen führten schlußendlich dazu das ich meinen Lagerplatz gewechselt habe nach über 30 Jahren, da sogar mein Vater schon Holz darauf gelagert hat. So ist das nunmal in good old Germany...
Wenn dein Nachbar was dagegen hat ist Feierabend in den meisten Fällen bzw sehr eingeschränktes Arbeiten angesagt

Meine Aussagen beziehen sich auf Rheinland Pfalz. Das ganze ist jetzt ca 6-7 Jahre her. Ob sich daran was groß geändert hat wage ich zu bezweifeln aber wie gesagt ich denke mal das es auch Bundesland abhängig ist.
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Re: Definiton Forst- und Landwirtschaft

Beitragvon TLH » Fr Aug 03, 2012 20:11

ist das "nur" die Aussage von einem Sachbearbeiter oder gibts dazu irgendwelche §§ oder VO's zum Nachlesen?
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Re: Definiton Forst- und Landwirtschaft

Beitragvon Taucher2207 » Fr Aug 03, 2012 20:40

Hallo,
previligiert ist, wer einen wesentlichen Teil seines Einkommens aus Land-und Forstwirtschaft erwirtschaftet (kommt auf den Sachbearbeiter an).
Das hat aber bei uns in Hessen nichts mit der Holzlagerung zu tun.
Man darf in Hessen pro Flurstück bis zu 40 qm ( ob es nun Festmeter oder Raummeter sind, weiß ich noch nicht) egal ob innerhalb oder außerhalb der Ortslage umgebungsangepasst lagern (keine Abdeckung).
Gruß
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Re: Definiton Forst- und Landwirtschaft

Beitragvon Westerwälder » Fr Aug 03, 2012 20:42

Wenn man beim Finazamt in seiner Steuererklärung auch Einnahen (oder Verluste) aus Land- und Forstwirtschaft anerkannt bekommt hat man einen Land-und Forstwirtschaftlichen Betrieb. Das man davon seinen Lebenunterhalt bestreiten muss stimmt nicht, man kann ja auch einen Nebenerwerb betreiben. Die meisten Behörden fragen nur nach dem letzten Bescheid der Berufsgenossenschaft und dann ist das Thema durch.
Gruß
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Re: Definiton Forst- und Landwirtschaft

Beitragvon Daniel Düsentrieb » Fr Aug 03, 2012 22:57

Hallo Taucher2207,
weißt du wo das mit den 40m pro Flurstück geschrieben steht. Wäre ja nicht schlecht wenn das so ist. Das kann man dann der UNB schön vor die Nase halten.

Gruß
DD
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Re: Definiton Forst- und Landwirtschaft

Beitragvon saschak » Sa Aug 04, 2012 11:24

Hallo,
die Aussage von Taucher ist soweit richtig was das Einkommen aus LoF betrifft. In meinem Fall ging es aber nicht um 40 Fm/RM sondern um ein vielfaches darum. Ich habe auf diesem Gelände in der Regel immer so zwischen 500-1000 Rm Holz gelagert. Und natürlich auch verarbeitet. und genau darum ging es auch. Im laufe von ca 20 Jahren wurden immer mehr Häuser in Richtung meines Lagerplatzes errichtet und unter diesen vielen Häuslebauern war nunmal einer der mit diesem "Lärm" nicht leben wollte. So nahm es seinen Lauf. Das witzige an dieser Sache ist allerdings das der guten Mann sein Brennholz bei mir bestellt hat. Das ich ihn seit seinem Schreiben vom Anwalt nicht mehr beliefert habe ist glaube ich nachvollziehbar :evil:
Auf alle Fälle ist es so das man Wald sein eigen nennen muß ob nun gepachtet oder gekauft. Das war die Aussage die ich damals auch schriftlich bekam. Zusätzlich zu den Punkten die ich ja schon aufgezählt habe.
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Re: Definiton Forst- und Landwirtschaft

Beitragvon Bergodor » Sa Aug 04, 2012 11:31

Ist zwar jetzt nicht zum obigen Thema, aber:
Gibt es nicht irgendwo eine "Gewohnheitsregel" bzw. ein "Gewohnheitsrecht"?
Kann ja wohl nicht sein daß ich auf meinem Grundstück jeden durchlaufen lassen muß der das schon immer so gemacht hat, aber ich mein Holz nicht verarbeiten darf obwohl ich ebenfalls das schon immer so betrieben habe...
Obwohl, das deutsche Recht ist mittlerweile eh zu einer Lotterie verkommen, der Geld hat regiert...
Willst du Bäume sägen viel,
nimm Husqvarna, Dolmar, Stihl...
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Re: Definiton Forst- und Landwirtschaft

Beitragvon Westerwälder » Sa Aug 04, 2012 12:55

Ich muss meine Aussage oben etwas berichtigen: Meine Antwort oben war auf die Frage "Wann ist man ein LoF-Betrieb". Aber es ist natürlich richtig, priviligiert im Außenbereich (Stall bauen usw.) wird man erst wenn man einen wesentlichen Teil seines Lebensunterhaltes damit verdient (oder es wenigstens versucht). Da kann nicht jeder mit nem grünen Nummernschild auf dem Trecker kommen uns sagen ich Bau jetzt hier mal in die Landschaft.
Gruß
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Re: Definiton Forst- und Landwirtschaft

Beitragvon Falke » Sa Aug 04, 2012 15:02

Ich musste mich beim Wiedereinstieg in die LuF beim Amt der Sozialversicherung der Bauern verpflichten, dass ich
den überwiegenden Teil meines Lebensunterhaltes (mMn also mehr als 50 %) aus der Bewirtschaftung erlöse.

Der Einheitswert des Betriebes (knapp 10 ha Wald, intensiv bewirtschaftet, und gut 6 ha Acker, verpachtet) liegt
bei mir knapp unter 1500 €, was hier anscheinend als Mindestmaß für einen lebensfähigen LuF-Betrieb gilt ...

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Re: Definiton Forst- und Landwirtschaft

Beitragvon Taucher2207 » Sa Aug 04, 2012 18:55

an Daniel Düsyentrieb,
Hessische Bauordnung § 55 genehmigungsfreie Vorhaben
Absatz 12.9
Gruß
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Re: Definiton Forst- und Landwirtschaft

Beitragvon Daniel Düsentrieb » So Aug 05, 2012 12:01

:D :D :D :D Danke Taucher :D :D :D :D


Hessische Bauordnung
(HBO)1)
in der Fassung vom 15. Januar 2011
§ 55
Baugenehmigungsfreie Vorhaben

Vorhaben nach § 54 Abs. 1 Satz 1 bedürfen nach Maßgabe der Anlage 2 keiner Baugenehmigung.

Anlage 2
Baugenehmigungsfreie Vorhaben nach § 55
I Errichtung, Aufstellung, Anbringung
1.Gebäude und Gebäudeteile

12.9 Plätze für das landschaftsangepasste Lagern von Brennholz für den Eigenbedarf bis zu 40 m3 Rauminhalt je Flurstück; bei mehr als 10 m3 unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1.

V Freistellungsvorbehalte
1. Beteiligung der Gemeinde
1 Der Gemeinde ist das beabsichtigte Vorhaben durch Einreichen der erforderlichen Bauvorlagen schriftlich zur Kenntnis zu geben, soweit das Vorhaben nicht dem naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigungsverfahren unterliegt oder eine Ausnahmegenehmigung von einer Veränderungssperre erforderlich ist.
2 Mit dem Vorhaben darf 14 Tage nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden, wenn die Gemeinde der Bauherrschaft nicht schriftlich erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches beantragt. 3 Teilt die Gemeinde der Bauherrschaft vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht beantragen wird, darf die Bauherrschaft bereits vor Ablauf der Frist nach Satz 2 mit der Ausführung des Vorhabens beginnen. 4 Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass im Gemeindegebiet oder in genau bezeichneten Teilen davon bestimmte Vorhaben von der Verpflichtung nach Satz 1 ausgenommen sind; § 81 Abs. 4 gilt entsprechend.

So, nun gehts erst mal zur Gemeinde :? .
Es ist aber auch interresant was da noch alles in der Anlage 2 vom §55 so drin steht.

Gruß
DD
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Re: Definiton Forst- und Landwirtschaft

Beitragvon togra » So Aug 05, 2012 21:27

Um die Frage mit einem Satz zu beantworten: Wer Brennholzhandel betreibt und die Rohstoffe dafür nicht ausschließlich aus eigenem oder gepachteten Wald bezieht ist Gewerbetreibender. :?

Damit ist man nicht pvilegiert, im Gegenteil: Man darf fast nichts mehr (in oder in der Nähe von Wohngebieten schon mal gar nicht) muss für jeden Scheiß eine Genehmigung einholen (und dafür auch immer bezahlen) und als Dank dafür melden sich am Jahresende etliche Behörden, Verbände und Vereinigungen die alle was vom Kuchen abhaben wollen und auch dürfen....
Wer das übersteht, dem nimmt meist das Finanzamt noch den Rest...
Wem das noch nicht reicht, der lasse sich mal von der Polizei anhalten und über deren Lieblingsthema 'Ladungssicherung' belehren.
Deutschland, Du bist so schlecht: Du schonst die, die keinen Bock haben und die, die eh von Allem genug haben.
Aber den kleinen Mann und die echten Leistungsträger, die werden für Ihre tägliche Portion Fleiß immer und immer wieder bestraft.... Mach Dir mal Gedanken....
Der Klügere gibt so lange nach, bis er der Dümmere ist...
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Re: Definiton Forst- und Landwirtschaft

Beitragvon Badener » Mo Aug 06, 2012 7:51

zuständiges Amt hat geschrieben:Bei der Beurteilung von Baumaßnahmen stellen sich uns deshalb folgende Fragen:
1. Handelt es sich Landwirtschaft im Sinne von § 201 BauGB
2. Liegt ein landwirtschftlicher Betrieb im Sinne von § 35 Absatz 1 Nr. 1 vor und
3. dient das Bauvorhaben diesem landwirtschaftlichen Betrieb
Frage 1 ist relativ leicht zu beantworten. Schwieriger wird es bei der Frage 2. Zur Beurteilung werden deshalb verschiedene Kriterien, wie nachstehend beispielhaft genannt. herangezogen:
Vorhandensein einer Hofstelle
Ausreichende Flächenausstattung für überwiegend eigene Futtergrundlage
Angemessenes Verhältnis von Eigentumsflächen zu Pachtflächen
Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte für den Markt
Bedeutung des Betriebes zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz
Ausreichende Gewähr für eine ernsthafte, auf Dauer angelegte Bewirtschaftung mit der Absicht Gewinn zu erzielen
Landwirtschaftliche Berufsausbildung/Qualifikation vorhanden
Bisherige erfolgreiche landwirtschaftliche Tätigkeit
etc.
Zur Beantwortung der Frage 3 ist wichtiges Beurteilungs- und Entscheidungskriterium, ob ein "vernünftiger Landwirt" - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - dieses Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Aus dem sich dann ergebenden Gesamtbild lässt sich beurteilen, ob ein Bauvorhaben im Sinne von § 35 Absatz 1 Satz 1BauGB vorliegt oder nicht.


Gruß
Zu fällen einen schönen Baum, braucht es eine halbe Stunde kaum.
Zu wachsen bis man ihn bewundert, braucht er - bedenke es - ein Jahrhundert.

"Froh schlägt das Herz im Reisekittel, vorausgesetzt man hat die Mittel."
Wilhelm Busch
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Re: Definiton Forst- und Landwirtschaft

Beitragvon holzer95 » Mo Aug 06, 2012 16:20

Wann man als Land oder Forstwirt gilt?
na wenn du ein grünes Kennzeichen hast :mrgreen: Spaß beiseite, so viel wir hier wissen darfst du dich wenn du eine Größe Von min
3ha Besitzt du dich Zuerwerb/Nebenerwerbs Landwirt nennen.

Grüße Jonathan Die selbst auch kein grünes Kennzeichen besitzen :oops:
Zuletzt geändert von holzer95 am Mi Aug 08, 2012 16:29, insgesamt 1-mal geändert.
Sieger stehen da auf, wo Verlierer liegen bleiben!

Oh bitte Herr lass viel Gras wachsen, denn die Zahl der Rindviecher wird immer größer!
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