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Einachser ohne FAhrerlaubnis

Hier kann man über aktuelle Themen aus den Medien und Allgemeines der Landwirtschaft diskutieren.
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21 Beiträge • Seite 2 von 2 • 1, 2
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Beitragvon master3011 » Mo Mai 21, 2007 16:42

moin ..

hab ma ne frage ..


Darf man eigentlich nen Rasenmähertrecker aufer straße fahren?

MFG
Wer Renault kennt,fährt kein Fendt!
Der Springende Hirsch überholt alles,auch Varios!
Der Fendt Vario TMS ist wieder mal verreckt... wo hab ich bloß den Case CVX versteckt?

Dioxin. - Jetzt in jedem 7. Ei! :)
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Beitragvon HolderEDII » Mi Jun 24, 2009 19:10

Hallo!

Habe einen ED2 der laut Handbuch 13,5 km/h schnell ist.
Bis jetzt bin ich nur auf nicht öffentlichen Wegen (Feldweg) mit dem ED2 herumgefahren, doch eigentlich möchte ich auch Kompost oder was auch immer mit LOF zu tun hat auf der öffentlichen Straße zur Kompostieranlage fahren. Leider habe ich keinen Führerschein, aber ich habe irgendwo mal gelesen und auch von jemandem gesagt bekommen, dass man für den ED2 keinen Führerschein, sondern nur eine Haftpflichversicherung braucht um damit auf der Straße legal herum fahren zu dürfen, da er ja unter 18 km/h schnell ist. Den 4. Gang will ich eigentlich nicht sperren, da der Holder so original wie nur möglich bleiben soll. Er hat eine vorschriftsmäßige Beleuchtung und blinkanlage. Im moment darf nur mein Vater damit auf der Straße fahren, aber manchmal fehlt ihm die Zeit und ich möchte das auch.
Gibt es nicht irgendeine Möglichkeit? Bei der Polizei möchte ich nur Fragen, wie das hier bei uns geregelt wird, wenn es unbedingt sein muss.

Gruß Andi.
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Beitragvon Matz » Mi Jun 24, 2009 20:05

Hallo Andi,

ich denke mal, dein ED 2 läuft als sogennannte "selbstfahrende Arbeitsmaschine", für diese ist keine Zulassung, aber eine Betriebserlaubnis erforderlich (die braucht auch dein Vater, wenn er damit fährt). Für den Betrieb auf öffentlichen Strassen brauchst Du dafür den Führerschein Klasse L, siehe hier den letzten Satz ganz unten:

Klasse L
Mindestalter: 16 Jahre
Vorbesitz anderer Klasse: nicht erforderlich
Gültigkeit: Keine zeitliche Befristung
Einschluss: Keine

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, sowie auch mit Anhänger, wenn sie mit nicht mehr als 25 km/h geführt werden.

Kombinationen aus solchen Zugmaschinen und Anhängern, sofern sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, wenn die bbH des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, und die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h in vorgeschriebener Weise gekennzeichnet sind (§ 58 StVZO);

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, auch mit Anhänger.

Edit: hier ist das mit der Betriebserlaubnis noch mal genauer beschrieben, demnach gilt das bei Fahrzeugen, die ausschließlich für Land- oder Forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden,erst ab einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 Tonnen. Aber lies am Besten selbst: http://www.buzer.de/gesetz/7182/b24850.htm
Ob das aber auch Auswirkungen auf die Führerscheinpflicht hat :?:
Viele Grüße, M a t t h i a s
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Beitragvon JohnDeere3040 » Mi Jun 24, 2009 22:48

Mach doch den BF 17, dann hast du den L, und kannst dann auch legal auf der Straße fahren
Mfg
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Beitragvon Pumuckel » Do Jun 25, 2009 7:48

ja, Klasse L ist in B automatisch enthalten. Ich denke mal du mschst sowiso bald klasse B, dann darfst du auch Trecker bis 32 Km/h fahren.
Mein Nachbar hat ein Grundstück im nächsten Dorf, das er immer mit seinem aufsitzmäher mäht. Er fährt immer über die Gehwege und dann über den Feldweg.
Max
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Beitragvon Unimog 411 » Sa Jun 27, 2009 10:39

andreaaa199 hat geschrieben:Hi!! :?:

Ein kollege von mir hat einen Einachser mit Anhänger wo er drauf sitzen will......
Das Ding läuft mehr als 6 km/h.
Er hat keinen Führerschein und will jetzt aber damit zum Oldtimertreffen fahren.....
Wie sieht das aus muss mann jetzt einen Führerschein haben und muss man den Eiascher anmelden???
Und was ist mit dem Anhänger muss man den auch anmelden??

Andrea :?:


Hallo Andrea und alle anderen,

so erstmal zur Fahrerlaubnis, dass findet man alles in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und wurde teilweise hier ja schon wiedergegeben:

§ 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen hat geschrieben:(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind
...
3. 3.Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.

§ 10 Mindestalter hat geschrieben:...
(3) Das Mindestalter für das Führen eines Kraftfahrzeugs, für das eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, beträgt 15 Jahre. Dies gilt nicht für das Führen eines motorisierten Krankenfahrstuhls (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h durch behinderte Menschen.


- man muss also mindestens 15 Jahre alt sein, um Kraftfahrzeuge im öffendlichen Verkehr (auch Feldwege zählen hierzu!) bewegen zu dürfen
- für Zugmaschinen (Einachser mit Sitzkarren) mit ein bbH von nicht mehr als 6 km/h oder Einachser, die an den Holmen geführt werden bedürfen keiner Fahrerlaubnis

D.h. für Einachser mit Sitzmöglichkeit, die schneller als 6 km/h fahren, braucht man je nach Einsatzzweck entweder die Klasse L (nur für lof-Zwecke) oder die Klasse B (evtl. sogar Klasse BE)

@Andrea, Dein Kollege benötigt also die Klasse B/BE um auf einen Oldtimer-Treffen zu fahren, alles andere wäre Fahren ohne Fahrerlaubnis und somit eine Straftat


Für das Zulassung-Verfahren ist die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) zuständig.

§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung hat geschrieben:(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
1. folgende Kraftfahrzeugarten:
...
b. b.einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
...
2. folgende Arten von Anhängern:
...
i. hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.
...


Hierzu kommt noch §4 "Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge" der FeV, die ich nicht alle zitieren will.

@Andrea, bei Deinen Kollegen muss also der Einachser ordnungsgemäss zugelassen werden (=eigenes Kennzeichen, HU, Steuer, Versicherung), damit er zum Oldtimer-Treffen fahren kann.
Der Sitzkarren (Anhänger) bleibt aber zulassungfrei, weil hier keine Zweckbindung für lof-Betreib erforderlich ist.

Gruss
Unimog 411
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