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Einachsschlepper mit Straßenzulassung

Hier findet man Hilfe in Sachen Landtechnik.
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Einachsschlepper mit Straßenzulassung

Beitragvon Holle789 » Mi Feb 11, 2009 18:45

Hallo Treckerkenner.

Da ich umgezogen bin, kann ich zu Fuß zur Arbeit und werde mein Auto verkaufen.

Für die Holzheizerei brauche ich aber ein dauerhaftes und zuverlässiges Transportmittel für kurze Straßenwege.

Daher hatte ich an einen Einachsschlepper (wie früher Holder) gedacht.

(Wo) Gibt es sowas? Gebraucht? Neu? Restaurierungsbedürftig?

Darf man so einen Schlepper auf der Straße fahren? (Bedingungen??)

Gibt es den auch mit 6km/h Zulassung?

Braucht er eine Beleuchtungsanlage?



Über eure Erfahrungen zu dem Thema würde ich mich freuen!

Herzliche Grüße von der Wupper.

Holger K.
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Beitragvon abu_Moritz » Mi Feb 11, 2009 19:48

für die alten gilt der alte §18 STVZO

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

1 selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind), die zu einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören,

2 einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,

3 einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden,


(3) Fahrzeuge, die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn für die Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis oder eine EG-Typgenehmigung erteilt ist. Ausgenommen sind
4 einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden,

5 land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 t sowie hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren (Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe b).


soviel ich weiß hat sich da einiges geändert, deswegen gilt das nur für ältere Einachser, sagen wir mal ca vor 2000...
Gruß Jo


abu Moritz = "Vater von Moritz"

wir sind ganz normale Menschen, haben nur ein paar mehr Kettensägen...
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Beitragvon dima » Mi Feb 11, 2009 20:56

Hallo

Kaufen kann man die Einachser neu, hier gibt es zahlreiche Hersteller unter anderem auch Agria diese sind allerdings kaum bezahlbar.
Mittlerweile sind in dem Bereich auch Dieselmotoren sehr verbreitet.

Gebraucht gibt es hin und wieder auch gute Maschinen (eBay u.ä.).
Vielleicht findest Du eine neuere Maschine mit Viertakt-Motor, diese sind sparsamer, leiser und haben mehr Drehmoment.
dima
 
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Beitragvon Holzteufele » Mi Feb 11, 2009 21:26

Es hat sich einiges geändert seit die neue FZV -Fahrzeugzulassungsverordnung- in Kraft getreten ist -leider. Vergesst mal da den alten §18 StVZO...
Unter anderem brauchen -alle- Kraftfahrzeuge und deren Anhänger eine gültige Betriebserlaubnis. Also auch die 6Km/h Renner, der hier angesprochene "einachsige an Holmen geführte" und vor allem alle Zulassungsfreien Anhänger mit dem beliebten 25 Km/h Aufkleber die dann hinter dem großen 40er Schlepper über die Lande fliegen, eine Schonfrist wegen "zu alt" gibts nicht.
Werde die Textpassagen morgen mal ausm Gesetz rausholen und versuchen einzustellen.
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Beitragvon hasebelz » Mi Feb 11, 2009 21:50

Servus,

schau mal bei www.einachser-forum.de (bin leider zu unwissend um zu verlinken).

Gruß

Sven aus der Pfalz
Wer Bauer spielen will,muß auch Bauer bezahlen!!!
hasebelz
 
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Auszüge aus der FZV

Beitragvon Holzteufele » Fr Feb 13, 2009 21:42

Auszüge aus der Fahrzeugzulassungsverordnung:
§ 1 Anwendungsbereich :shock:
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Zulassung von Kraftfahr-
zeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als
6 km/h und die Zulassung ihrer Anhänger.
Erläuterung zu §1
Kfz bis 6 km/h. Die im Interesse der Sicherheit erlassenen Bau- u Betriebsvor-
schriften gelten auch für Kfz mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
6 km/h; diese Fz sind nur von den Vorschriften über die Zulassungspflichtigkeit
freigestellt (§ 1 FZV). :evil:

§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung

(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt
werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf
Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht
oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtver-
sicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und
Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren
sind
1. folgende Kraftfahrzeugarten:
b) einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirt-
schaftliche Zwecke verwendet werden, :wink:
2. folgende Arten von Anhängern:
a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die
Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke ver-
wendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen
mitgeführt werden, :wink:

§ 4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge
(1) Die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren aus-
genommenen Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a
bis g und land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einer zuläs-
sigen Gesamtmasse von mehr als 3 t dürfen auf öffentlichen Straßen nur
in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entspre-
chen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.
(5) Werden Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2, für die eine Zulassungsbe-
scheinigung Teil I nicht ausgestellt wurde, auf öffentlichen Straßen ge-
führt oder mitgeführt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung, die Da-
tenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung
mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aus-
zuhändigen. Bei einachsigen Zugmaschinen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe b und Anhängern nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, c,
d, g und h genügt es, wenn im Falle des Satzes 1 die Übereinstim-
mungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung
über die Einzelgenehmigung nach Satz 1 aufbewahrt und zuständigen
Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt wird. :shock:

Sodele, Damit dürfte wohl die Geschichte mit dem Einachserle geklärt sein. Eine Betriebserlaubnis braucht Ihr und zwar für alles was Ihr landwirtschaftlich hinter dem Schlepper herzupft, oder was ein eigenen Motor hat (landwirtschaftlich) und vor dem Hänger als Zugmaschine verwendet.
Zulassungsfrei bleibt unser kleiner Einachser -bis 6Km/h und die Anhänger bis 25Km/h (Achtung, hinter dem 40er Schlepper sind wir ruckzuck im roten Bereich also schön 25 fahren!!)
Nichtsdestotrotz müssen die oben genannten Gefährte den Vorschriften der StVZO entsprechen, d.h. bauartpflichtige Komponenten sind nach wie vor Pflicht und dürften nicht durch selbstgebasteltes ersetzt werden (Achsen, Zugdeichsel, Bremsen, Beleuchtung, Abmessungen...) :shock:
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Beitragvon Holle789 » Sa Feb 14, 2009 0:31

Hallo Holzteufele.

Vielen Dank für deine Recherche!

Ich bin vom Thema Einachser mittlerweile abgekommen und werde mir eine Vespa APE mit Mopedkennzeichen zulegen.

Da sitzt man im trockenen und kann bei meinen kurzen Strecken auch öfters kleinere Mengen Holz (200kg) auf der Straße transportieren.

Für die wenigen Kilometer im Jahr, die ich mein getrocknetes Holz über die Straße transportieren muss ist die APE vollkommen ausreichend, aber dafür bin ich hier vermutlich im falschen Forum ;)

Danke auch allen anderen, die bei der Entscheidung Hilfreich waren.

Grüße von der Wupper.

Holger K.
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Beitragvon Hermann075 » Sa Apr 11, 2009 15:00

Hallo denke auch über einen Holdereinachsschlepper nach.
Hat jemand einen in Betrieb mit Straßenzulassung?
Was kosstet das ganze den?
Dachte an so was da er halt recht Platzsparend unterzubringen ist.
Aber auf die Straße muß ich auf jeden fall damit.
Ciao und noch schöne Ostern :D
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Beitragvon Pumuckel » Sa Apr 11, 2009 15:32

die Vespa APE sind auch tolle Geräte !
Man wundert sich was die mit ihren 50 ccm bewegen...
Max
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Beitragvon Holle789 » Sa Apr 11, 2009 16:01

Hallo Herrmann 075!

Es gibt zum Thema "Einachser" ein oder mehrere Einachser-Foren.

Dort findest du auch gebrauchte Geräte und alle Informationen zur Zulassung und zum Tüv.

Ich bin mittlerweile über meine APE 50 sehr froh und möchte sie als kleines Arbeitsbinchen nicht mehr missen. Im APE-Forum findest du bei Bedarf auch alles rund um die Ape.

Bei Ebay gibt es sowohl APE als auch Einachser recht günstig.

Hoffe es hilft und herzliche Grüße von der Wupper.


Holger K.
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Beitragvon Hermann075 » Sa Apr 11, 2009 18:20

Hallo danke euch für die schnellen Antworten.
Hab der APE die bedenken das das mittige Vorderrad Probleme macht.
Da ist ja auf Feldwegen bei uns meist ein Hügel mit Gras.
Geht das da Problemlos?
Bin APE nur mal auf der Straße gefahren.Aber ist schon ein nettes Teil :D
Ciao Hermann
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Beitragvon Holle789 » So Apr 12, 2009 7:46

Hallo Hermann!

Zu meinem Garten fahre ich auch über einen Feldweg. Der ist bei längeren Regenzeiten meist matschig aber nur mäßig hügelig.

Du könntest Recht haben, dass es Probleme geben kann mit dem Vorderrad. Ich brauche die APE hauptsächlich auf der Straße und da bin ich über die Kabine froh.

Viel Glück weiterhin bei der Suche!

Grüße aus dem Bergischen Land

Holger K.
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