Hallo. Laut Gesetz haben im Verkaufsfall ( hier Erbteilskauf) die Miterben ein Vorkaufsrecht gegenüber einem Aussenstehenden. Im Verkaufsfall müssen Verkäufer oder Käufer die anderen Erben über den Vertrag samt Inhalt informieren, dass diese gegebenenfalls ihr Vorkaufsrecht ausüben zu können. So weit, so gut (oder auch nicht). Nun meine Frage: Wenn die Erbengemeinschaft so weit "zererbt" ist, dass die Mitglieder oft schon Nacherben der "Ersterben" sind und sich nicht kennen. Wie verhält es sich mit der Informationspflicht, wenn nicht alle (Nach)Miterben ihr Grundbuch berichtigt haben also auch nicht im Grundbuch stehen. Müssen dann Käufer bzw. Verkäufer die Erben ermitteln oder haben diese Ihr Vorkaufsrecht verwirkt? Hat jemand irgendeine Erfahrung zu diesem oder ähnlichem Sachverhalt? Grüße