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Erlaubt in StVO

Hier findet man Hilfe in Sachen Landtechnik.
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16 Beiträge • Seite 1 von 2 • 1, 2
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Erlaubt in StVO

Beitragvon Schmauß » So Feb 04, 2007 20:46

Hallo!
Ist so ein ding im StVO erlaubt und wie ist es versicherungsmäßig?
Bild
schmauß
Gruß,
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Beitragvon Agroplus+60 » So Feb 04, 2007 21:08

Hat doch fast jeder an der Ackerschiene und des jukt die BG usw. wenig ! wenns net erlaubt wär´s bestimmt net ufm markt!
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Beitragvon Jungbauer » So Feb 04, 2007 21:08

Ackerschinen mit Kugekopf sind im Straßenverkehr soweit ich weis zugelassen....

...lasse mich aber gerne verbessern...!

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Beitragvon CASE745 » So Feb 04, 2007 21:31

So wie ich weiß sind die schon erlaubt ich habe selbst so ein Teil an meinem Schlepperaber benütze es nur selten.
Auf die Dauer hilft doch bloß IHC Power
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Beitragvon countryman » So Feb 04, 2007 21:31

M.E. ergibt sich das aus der STVZO §22a Abs. 1 Satz 6: bauartgenehmigungspflichtig sind:
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Abs. 1), mit Ausnahme von

1. Einrichtungen, die aus technischen Gründen nicht selbständig im Genehmigungsverfahren behandelt werden können (z. B. Deichseln an einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und nicht verstellbar sind),
2. Ackerschienen (Anhängeschienen), ihrer Befestigungseinrichtung und dem Dreipunktanbau an land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen,
3. Zugeinrichtungen an land oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können, wenn sie zur Verbindung mit den unter Buchstabe b genannten Einrichtungen bestimmt sind,
4. Abschlepp- und Rangiereinrichtungen einschließlich Abschleppstangen und Abschleppseilen,
5. Langbäumen,
6. Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen angebracht werden;

http://www.fahrschule24.net/stvzo/22a.htm

Ich habe darüber schon leidenschaftlich mit einem befreundeten DEKRA Ingenieur diskutiert, dem ich regelmäßig einen Schlepper mit angehängtem Pferdehänger zur Prüfung vorstelle :-)
Wichtig ist, dass die Ackerschiene starr gestellt und verdrehgesichert ist und der Kugelbolzen selbst ein Prüfzeichen trägt (ist in der Regel der Fall). Natürlich muss die Bohrung zum Bolzendurchmesser passen, eventuel ist eine Passhülse anzufertigen.
Ich denke mit dem §22a in der Tasche sollte es mit dem Karnevalsverein Grün-Weiss keine Probs geben:-)
Es ist aber eine Grauzone des Verkehrsrechts.
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Beitragvon Fendt412 » So Feb 04, 2007 22:51

Ich denke, solange alles starr ist (Also auch die Unterlenker seitlich nicht bewegbar) und auch die Ackerschiene nicht verdrehbar ist, dürfte es mit sowas keine Probleme geben!
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Beitragvon Motzi » Mo Feb 05, 2007 1:55

Wie kriegt man den eine Ackerschiene starr!?!
:roll:
Hat vielleicht jemand Fotos?


lg Motzi
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Beitragvon IHC1255XL » Mo Feb 05, 2007 9:22

@schmauß

Wenn du eine verlässliche Antwort willst würde ich mal beim TÜV fragen.

Hier im Forum bekommst du hauptsächlich Vermutungen teils von Leuten die nicht mal im Besitz eines Führerscheins sind, aber zu allem etwas schreiben müssen!
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Beitragvon kruemel » Mo Feb 05, 2007 12:21

Ich hatte genau diese Frage und dann habe ich mal meinen alten Fahrlehrer gefragt der sage nur "Warum soll das Verboten sein". Ist ja im Prinzip nichts als eine Anhängerkupplung am Auto.
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Beitragvon Honk81 » Mo Feb 05, 2007 15:29

Motzi hat geschrieben:Wie kriegt man den eine Ackerschiene starr!?!
:roll:
Hat vielleicht jemand Fotos?


lg Motzi


Foto hab ich gerade nicht, aber es ist so das an der Ackerschiene nicht nur die zwei Bolzen für die Aufnahme sind, sondern noch zwei Bolzen mehr die unter die Unterlenker packen, so das die Schiene sich nicht mehr drehen kann. Wenn de willst kann ich bei Gelegenheit mal n foto von unserer Ackerschiene machen.
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Beitragvon Motzi » Mo Feb 05, 2007 16:24

@honk81

Über ein Foto würd ich mich freuen!

sg Motzi
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Beitragvon take_it_1999 » Mo Feb 05, 2007 16:43

Hallöle,

definitiv nicht erlaubt.

Dieser Bolzen ist einzeln geprüft. D.h. Leute die Anhängekupplungen für Wohnmobile, ... bauen brauchen nur noch eine Freigabe für den Träger dieses Bolzens. Somit entfällt für diese Leute eine Freigabeprüfung.

Schraubt ihr diese Kugel auf eine Ackerschiene, müßt ihr für die Ackerschiene eine Einzelbetriebserlaubnis beim TÜV/DEKRA erlangen. Hintergrund ist, dass die Ackerschine laut Gesetzt nicht zum Ziehen von Transportmitteln (Anhängern) genutzt werden darf. Wenn also so etwas auf der Ackerschiene ist, dann ist es keine Ackerschiene mehr, sondern vorm Gesetzt ein "Anhängebock" dieser ist Bauartgenehmigungspflichtig.

Einige Bundesländer fangen bereits an solche landwirtschaftlichen Umbauten, abzustrafen.

Achso gesetzliche Grundlage ist u.a. die TA 31 im Anhang zur StVZO.

Der einfachste Weg ist sich nicht erwischen lassen, sowas nicht im öffentlichen Straßenverkehr einsetzten und keine Unfall beim an und abkoppel machen, da bei den meisten Traktoren die Freiräume laut Berufsgenossenschaft nicht gegeben sind.

Ich hoffe es bringt euch etwas weiter. Wie gesagt nicht unmöglich, aber mit einem Abnahmeaufwand verbunden.
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Beitragvon Honk81 » Mo Feb 05, 2007 19:14

hier das Foto.
Der obere Bolzen sitzt im Fangauge der Unterlenker, der untere Bolzen sitzt unter der Strebe vom Unterlenker, dadurch kann sich die Ackerschiene nicht nach hinten wegdrehen. Die Schiene selber sorgt dafür das sie sich nicht nach vorne wegdreht, da sie dann ja auf den Unterlenkern aufliegt.
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Beitragvon Schmauß » So Feb 11, 2007 13:02

Will dieses ding an meinen Fendt GT 220 montieren
@ honk 81 an das wegdrehen hab ich noch gar nicht gedacht
bei mir ist die ackerschiene nur gegen seitliche Bewegug gesichert mit ketten überkreuz
Schmauß
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Beitragvon IHCBene » So Feb 11, 2007 13:09

Bei uns kann sich die Ackerschiene auch nicht verdrehen,nur bei uns ist kein zweiter Bolzen dran sondern eine art Halter die über den ganzen Unterlenker geht!

gruß Bene
"... und Gott fragte die Steine: "Wollt Ihr IHC-Fahrer werden?" Und die Steine antworteten: "Nein, dafür sind wir nicht hart genug."
:D
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