vielleicht könnte jemand etwas dazusagen, bzw. hat schon mal etwas ähnliches beantragt. meine tante hat ein älteres, genehmigtes landarbeiterhaus "freistehend in der landschaft" vor jahren geerbt. da sie aber in der stadt arbeitet schon seit jahren vermietet. aufgrund des zustandes wär ein abriss und ersatzbau mittlerweile am günstigsten und einfachsten (und zumindestens diese vorraussetzung ist erfüllt "ersatzbau für mangelhaften wohnraum"). daher haben wir uns den außenbereichserlass mal genau angesehen und ich wüßte gern ob wir die richtigen schlüße gezogen haben.
das gebäude darf kein ruine sein, muss aber von seinen zustand eine extrem aufwendige sanierung erfodern um den heutigen wohnbedürfnissen zuentsprechen soweit ok, aber außerdem muss es der landwirtschaft(sfamilie) dienen, dies ist mehrfach nicht erfüllt denn:
keine landwirtschaftliche nutzung (landwirt, mitarbeiter usw)
nicht landwirtschaftliche mieter statt verwandte von landwirten oder landarbeiter usw.
kein zusammenhang zur hofstelle
ausreichend wohnraum auf der hofstelle
von daher bliebe nur:
sie müßte selbst in das haus ziehen, es mind. drei jahre nutzen, dann an nahezu gleicher stelle ein zumindestens äußerlich sehr ähnliches gebäude bauen und dann wieder selbst oder durch die landwirtschafliche familie nutzen (zusatzfrage wie lange eigentlich bis erneut vermietet werden kann?).
dies ist nicht möglich, da sie zu weit entfernt arbeitet, lebt usw..
das gebäude ist auch nicht kulturlandschaftsprägend (außerdem fallen da ja neubauten raus). grundsätzlich sind wohl auch ausnahmen möglich wenn dem keine öffentlichen belange entgegenstehen, dass diese aber nicht gemacht werden ist von anderen besitzern in der umgebung bekannt.
also verstehen wir es so, dass ein auf den abriss folgender neubau damit unmöglich ist, richtig?
infobroschüre
http://www.kreis-borken.de/fileadmin/in ... ereich.pdf
