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Ferkel sterben bei Kälte, wollen nicht unter Infrarotstrahle

Alles rund um das Borstenvieh.
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19 Beiträge • Seite 2 von 2 • 1, 2
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Re: Ferkel sterben bei Kälte, wollen nicht unter Infrarotstrahle

Beitragvon Kreuzschiene » Mi Dez 22, 2010 9:08

Im Übrigen erfüllt das Halten von Schweinen bei nicht angemessenen Temperaturen den Tatbestand der Tierquälerei. Vor allem, wenn sogar Tiere wegen Unterkühlung sterben.

Sowas muss doch echt nicht sein!

Einfach eine Sauerei! Entweder ich mache Tierhaltung, und mache es dann gescheit, was halt auch Investitionen erfordert. Oder ich will mir das Geld sparen - und lasse es halt dann. Aber so ein Gewurstel - und dann auf dem Rücken der armen Viecker autragen... Mann mann mann, muss mich zunehmend über diesen Zustand aufregen.

Meine Meinung.

Eurer Kreuzschiene
Kreuzschiene
 
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Re: Ferkel sterben bei Kälte, wollen nicht unter Infrarotstrahle

Beitragvon CarpeDiem » Mi Dez 22, 2010 9:24

Solche Leute wie Kreuzschiene sind wirklich bewundernswert. Sie spielen sich, obwohl sie den Sachverhalt nur aus dem Internet kennen zum Richter auf, ohne Wenn und Aber!!! Tolles Ego, Respekt.
CarpeDiem
 
Beiträge: 5313
Registriert: Mi Nov 21, 2007 13:57
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Re: Ferkel sterben bei Kälte, wollen nicht unter Infrarotstrahle

Beitragvon Kreuzschiene » Mi Dez 22, 2010 11:17

Lieber CarpeDiem,

vielen Dank erstmal dafür, dass Du mich bewunderst. Sowas tut gut mal zu hören, auch wenn man schon selber weiß, was man leistet und bereits geleistet hat.
Zum Richter würde ich mich machen, wenn ich über Schuld und Unschuld entscheiden würde. Das habe ich nicht getan.

Nun zurück zum Thema, insbesondere zum deutschen Tierschutzgesetz (TierSchG)
Im Speziellen hier ein paar Ausschnitte, für die, die nicht googeln wollen:

§2
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1.muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

§ 17
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet (erfrierern lässt...) oder
2.einem Wirbeltier
a)aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b)länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.


Hier noch ein Auszug aus der Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung - kurz: Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutzV)

§ 3 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen
(1) Nutztiere dürfen vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen.
(2) Haltungseinrichtungen müssen
1.nach ihrer Bauweise, den verwendeten Materialien und ihrem Zustand so beschaffen sein, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere so sicher ausgeschlossen wird, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist;
2.mit Fütterungs- und Tränkeinrichtungen ausgestattet sein, die so beschaffen und angeordnet sind, dass jedem Tier Zugang zu einer ausreichenden Menge Futter und Wasser gewährt wird und dass Verunreinigungen des Futters und des Wassers sowie Auseinandersetzungen zwischen den Tieren auf ein Mindestmaß begrenzt werden;
3.so ausgestattet sein, dass den Tieren, soweit für den Erhalt der Gesundheit erforderlich, ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen geboten wird und die Tiere, soweit möglich, vor Beutegreifern geschützt werden, wobei es im Fall eines Auslaufes ausreicht, wenn den Nutztieren Möglichkeiten zum Unterstellen geboten werden.
(3) Ställe müssen
1.mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die jederzeit eine zur Inaugenscheinnahme der Tiere ausreichende Beleuchtung und einen Zugriff auf alle Nutztiere durch die mit der Fütterung und Pflege betrauten Personen ermöglichen;
2.erforderlichenfalls ausreichend wärmegedämmt und so ausgestattet sein, dass Zirkulation, Staubgehalt, Temperatur, relative Feuchte und Gaskonzentration der Luft in einem Bereich gehalten werden, der für die Tiere unschädlich (unschädlich im Sinne von nicht tödlich - wie im beschriebenen Fall) ist.
(4) Sofern Lüftungsanlagen, Fütterungseinrichtungen, Förderbänder oder sonstige technische Einrichtungen verwendet werden, muss durch deren Bauart und die Art ihres Einbaus sichergestellt sein, dass die Lärmimmission im Aufenthaltsbereich der Tiere auf ein Mindestmaß begrenzt ist.
(5) Für Haltungseinrichtungen, in denen bei Stromausfall eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser nicht sichergestellt ist, muss ein Notstromaggregat bereitstehen.
(6) In Ställen, in denen die Lüftung von einer elektrisch betriebenen Anlage abhängig ist, müssen eine Ersatzvorrichtung, die bei Ausfall der Anlage einen ausreichenden Luftaustausch gewährleistet, und eine Alarmanlage zur Meldung eines solchen Ausfalles vorhanden sein.


§ 22 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Schweine
(1) Schweine dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen.
(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass

(...)

7.im Liegebereich so beschaffen sein, dass eine nachteilige Beeinflussung der Gesundheit der Schweine durch zu hohe oder zu geringe Wärmeableitung vermieden wird;


§ 23 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Saugferkel
(1) Saugferkel dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen.
(2) In Abferkelbuchten müssen Schutzvorrichtungen gegen ein Erdrücken der Saugferkel vorhanden sein.
(3) Der Aufenthaltsbereich der Saugferkel muss so beschaffen sein, dass alle Saugferkel jeweils gleichzeitig ungehindert saugen oder sich ausruhen können.
(4) Der Liegebereich muss entweder wärmegedämmt und beheizbar oder mit geeigneter Einstreu bedeckt sein. Perforierter Boden im Liegebereich der Saugferkel muss abgedeckt sein.

Und das Wichtigste zum Schluß:

§ 27 Besondere Anforderungen an das Halten von Saugferkeln
(1) Saugferkel dürfen erst im Alter von über vier Wochen abgesetzt werden. Abweichend von Satz 1 darf ein Saugferkel früher abgesetzt werden, wenn dies zum Schutz des Muttertieres oder des Saugferkels vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 darf ferner ein Saugferkel im Alter von über drei Wochen abgesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass es unverzüglich in gereinigte und desinfizierte Ställe oder vollständig abgetrennte Stallabteile verbracht wird, in denen keine Sauen gehalten werden.
(2) Wer Saugferkel hält, muss sicherstellen, dass im Liegebereich der Saugferkel während der ersten zehn Tage nach der Geburt eine Temperatur von 30 Grad Celsius und im Liegebereich von über zehn Tage alten Saugferkeln abhängig von der Verwendung von Einstreu die Temperatur nach folgender Tabelle nicht unterschritten wird:
Temperatur in Grad Celsius
Durchschnittsgewicht in Kilogramm mit Einstreu ohne Einstreu
bis 10 16 20
über 10 bis 20 14 18
über 20 12 16.

§ 37 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(...)
35.entgegen § 27 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 28 Absatz 3, nicht sicherstellt, dass die dort genannte Temperatur nicht unterschritten wird, (...)


Das von mir geschriebene kombiniert mit den Aussagen des Thread-Erstellers lässt denke ich wenig Spielraum für Diskussionen. Zumindest wäre das meiste schon mal grob für einen Richter aufbereitet...

Und wie schon gesagt, genau wegen solchen Leuten muss der Gesetzgeber alles bis ins kleinste Detail regulieren - leidtragende sind halt die 99,5 % der Bauern, die Ihren Beruf als Berufung sehen, und solche Dinge als selbstverständlich voraussetzen.

Aber jetzt muss ich mich wieder um meine eigenen Angelegenheiten kümmern.

Eurer Kreuzschiene.
Kreuzschiene
 
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Re: Ferkel sterben bei Kälte, wollen nicht unter Infrarotstrahle

Beitragvon wallex1961 » Mi Dez 22, 2010 20:25

Hallo lenchy,
Ich muss Kreuzschiene Recht geben-In der heutigen Zeit sind solche Haltungsmethoden -Läufer im Rinderstall????Ferkel die Erfrieren ??? nicht vertrettbar.Investiere in vernüftige Haltungsmethoden oder lasse die Schweinehaltung sein.
meine Meinung und möchte niemanden zu nahe tretten.
L.G wallex
wallex1961
 
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