Muss das Folgekennzeichen mit dem Kennzeichen des ziehenden Fahrzeugs übereinstimmen?
Also eine rein rechtliche Frage.
Ich hoffe uns kann jemand helfen.
Vielen Dank!
Aktuelle Zeit: Mi Jun 10, 2026 5:06
FZV hat geschrieben:§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
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8 ) Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.
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Unimog 411 hat geschrieben:und hier dazu der entsprechende Verordnungtext.FZV hat geschrieben:§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
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8 ) Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.
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Sollte der lof-Betrieb sich einen Schlepper von einen anderen lof-Betrieb leihen, um seine zul. freien Anhänger zu ziehen, müsste eigentlich das Folgkennzeichen gewechselt werden - macht natürlich keinen
countryman hat geschrieben:wie im Gesetzestext zu lesen, zählt das Kennzeichen des ZUGFAHRZEUGS, oder einer anderen Zugmaschine desselben Halters.
Also ist beim Ausleihen das kennzeichen zu tauschen/zu überdecken.
Urkundenfälschung kann es nicht sein, da ja kein Kennzeichen dem Anhänger amtlich zugeordnet ist. Allerdings soll der Halter des jeweiligen Zugfahrzeugs ermittelbar sein - macht Sinn.
Obsti hat geschrieben:Hallo countryman
in der Betriebserlaubnis meiner zulassungsfreien Anhänger steht mein Name und Adresse, deshalb darfst du nicht einfach ein Folgekennzeichen vom einem anderen Betrieb anbringen (Urkundenfälschung).
Wird ein zulassungsfreier Anhänger verkauft muß die BE auf seinen Namen umgeschrieben werden.
Ich hatte mir letztes Jahr von einem Kollegen einen Traubenwagen ausgeliehen bei dem das selbst geschriebene Nummernschild nicht mehr zu lesen war. Prompt wurde ich von der Rennleitung angehalten, mit der Aufforderung das alte Kennzeichen gegen ein lesbares zu tauschen. Ich erklärte den Polizisten , dass es ein geliehener Traubenwagen sei und ich das gar nicht dürfte. Die Rennleitung gab mir sogar recht und erteilten dem Eigentümer eine mündliche Verwarnung .
Ich hatte mich aber schon im Vorfeld beim Bauern- u. Verband erkundigt und erhielt die gleiche Auskunft, dass bei einem geliehenen Anhänger das Folgekennzeichen des Verleihers gilt.
Gruß Obsti
Obsti hat geschrieben:countryman hat geschrieben:wie im Gesetzestext zu lesen, zählt das Kennzeichen des ZUGFAHRZEUGS, oder einer anderen Zugmaschine desselben Halters.
Also ist beim Ausleihen das kennzeichen zu tauschen/zu überdecken.
Urkundenfälschung kann es nicht sein, da ja kein Kennzeichen dem Anhänger amtlich zugeordnet ist. Allerdings soll der Halter des jeweiligen Zugfahrzeugs ermittelbar sein - macht Sinn.
Hallo countryman
in der Betriebserlaubnis meiner zulassungsfreien Anhänger steht mein Name und Adresse, deshalb darfst du nicht einfach ein Folgekennzeichen vom einem anderen Betrieb anbringen (Urkundenfälschung).
Wird ein zulassungsfreier Anhänger verkauft muß die BE auf seinen Namen umgeschrieben werden.
Ich hatte mir letztes Jahr von einem Kollegen einen Traubenwagen ausgeliehen bei dem das selbst geschriebene Nummernschild nicht mehr zu lesen war. Prompt wurde ich von der Rennleitung angehalten, mit der Aufforderung das alte Kennzeichen gegen ein lesbares zu tauschen. Ich erklärte den Polizisten , dass es ein geliehener Traubenwagen sei und ich das gar nicht dürfte. Die Rennleitung gab mir sogar recht und erteilten dem Eigentümer eine mündliche Verwarnung .
Ich hatte mich aber schon im Vorfeld beim Bauern- u. Verband erkundigt und erhielt die gleiche Auskunft, dass bei einem geliehenen Anhänger das Folgekennzeichen des Verleihers gilt.
Gruß Obsti
Heuer hat geschrieben:Der Vollständigkeit halber: Die Betriebserlaubniss darf zu Hause aufbewahrt werden und braucht nicht mitgeführt werden.
Grüße der Heuer
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