@joschi123
Immer noch nicht möglich, basta.
fendt106s
Natürlich fahren sie schneller als 60km/h, aber sie dürften es eigentlich nicht.
<7,5t 80km/h ohne Hänger
>7,5t 60km/h
Mit Anhänger dürfen auch LKW <7,5t nur 60km/h fahren.
Aktuelle Zeit: Sa Nov 29, 2025 13:17
Schweinchen hat geschrieben:ich denke die >60km/h machen aufgrund der starken Vorschriften nur sehr wenig Sinn für einen Betrieb der nicht tierisch weite strecken zurücklegen muss. Bei mehr als 60kmh muss dann das Eg ding rein und das läuft wenn der Trecker läuft und du musst alle 4 Std eine Ruhepause einlegen und alle 8 Studen eine schlafpause... das bringt dir nichts zumal du eh, wie schon gesgat auf der Ls nicht mehr als 60 fahren darfst.
http://www.modellauto-porzel.de/unimog/unimog-fahrtenschreiber.htm hat geschrieben: Mit einem Fahrtenschreiber oder dem EG-Kontrollgerät lassen sich Lenk- und Ruhezeiten und die gefahrenen Geschwindigkeiten feststellen. EG Kontrollgerät (EWG/VO 3820/85 und 3821/85 vom Dezember 1985).
Folgende Fahrzeuge sind vom EG-Kontrollgerät befreit (§7 Ausn. F Pers VO): - Traktoren (Zugmaschinen), die ausschließlich lof-Arbeiten dienen. Diese Ausnahme gilt auch für Fahrten, die im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit lof-Arbeiten stehen. Das sind u. a. Transporte von lof-Arbeitsgeräten zum Einsatzort; Ernten mit gleichzeitigem Abfahren der Erzeugnisse; Laden von Gras und Abfahren von Silo; Klärschlamm-, Fruchtwasser-, Gülletransport zum Feld und das Ausbringen. -Fahrzeuge von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereibetrieben zur Güterbeförderung im Umkreis von 50 km Luftlinie.
Eingebaute, aber nicht erforderliche eichfähige Fahrtenschreiber/EG-Kontrollgeräte übernehmen ausschließlich die Funktion eines Geschwindigkeitsmessers, und es müssen keine Scheiben eingelegt werden (Bay ObLG v. 11.10.1990). In der Regel unterliegen eichfähige Fahrtenschreiber und EG-Kontrollgeräte alle 2 Jahre der Prüfpflicht. Dies gilt nicht bei eingebauten Kontrollgeräten in Fahrzeugen, die gemäß der Ausnahmeverordnungen (s. §57a StVZO, §7 F PersVO) nicht bedient werden müssen.
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