Aktuelle Zeit: Do Apr 25, 2024 11:52
Ford8210 hat geschrieben:Somit begeht jeder eine Straftat nach § 17 Tierschutzgesetz, der keine entsprechende Ausbildung nachweisen kann.
Ford8210 hat geschrieben:@Manfred
Stimmt! Es reicht die Fachkunde. Man braucht keine Ausbildungsbescheinigung. Die Fachkunde muß aber unter Umständen nachgewiesen werden. Z.B. auf Verlangen der zuständigen Behörde.
@Adele
Nein, die müssen nicht gefragt werden. Aber sie müssen rechtzeitig vorher schriftlich aufgefordert werden den Friedhof zu verlassen. Erst wenn sie der Aufforderung nicht nachgekommen und auch die Androhung von Zwangsgeld bei Nichtbefolgung der Friedhofsverlassensverfügung zu keinem Erfolg geführt hat und die Anordnung rechtskräftig ist, dann .... ja dann darf man die Kaninchen bejagen. Aber nur in dem Bereich, in dem kein Jagdgegener oder Tierschützer begraben ist.
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