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Anforderungen gemäß Schweinehaltungsverordnung
( Nur Stallhaltung nicht Freilandhaltung) §§ 3 und 4 TierSchNutzV sind allgemeingültig !
1. Allgemeine Anforderungen für Haltungseinrichtungen
1.1 Einzeln gehaltene Schweine müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben (gilt nicht für Abferkelbuchten)
1.2. Alle Schweine müssen ungehindert, aufstehen, liegen, saufen und fressen können
1.3. Keine vermeidbare Berührung mit Harn und Kot, trockener Liegebereich
1.4. Vorrichtung zur Verminderung der Wärmebelastung bei hohen Stalltemperaturen
1.5. Boden:
1.5.1. rutsch und trittsicher
1.5.2. keine Verletzungsgefahr durch Spalten, Löchern o. sonstigen Aussparungen
1.5.3. Spaltenboden: Auftrittsbreiten im Aufenthaltsbereich mind. Spaltenweite bei max. zul. Spaltenweite von
Saugferkel 11 mm
Absatzferkel 14 mm
Zuchtläufer, Mastschweine 18 mm
Jungsauen, Sauen, Eber 20 mm
Eicher1950 hat geschrieben:Dann siehst du da etwas falsch. Denn wenn in der Schweinehaltungsverordnung steht dass, der Paragraph der beinhaltet dass, die Haltung Schweinen alleine nur dann zulässig ist, wenn Sicht Kontakt zu Artgenossen besteht ALLGEMEINGÜLTIG ist, dann gilt genau dieser Paragraph auch allgemeingültig. Eine Ausnahme für Hobbyhalter ist dort nicht ersichtlich.
Ich glaube nicht ich bin es der hier etwas nicht versteht.
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