Hallo
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§§ 585 - 597 BGB LPachtVG
2. Pachtvertrag
2.1 Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlage des Landpachtvertrages sind die §§ 585 - 597 BGB, ergänzend findet das Mietvertrags- und Pachtvertragsrecht Anwendung.
Die Vertragsparteien sind in der inhaltlichen Gestaltung des Landpachtvertrages grundsätzlich frei, Grenzen bestehen nur durch folgende Vorgaben:
•Die zwingend zu beachten Gesetze (§§ 583a, 585a, 591a, 593, 594a, 594e, 594f, 595 BGB)
•Gesetzliche Verbote (§ 134 BGB)
•Sittenwidrigkeit
•Treu und Glauben
•Allgemeine Geschäftsbedingungen (sofern es sich um einen Formularvertrag handelt)
2.2 Inhalt der Pachtsache
Zu Beginn des Pachtverhältnisses sollen gemäß der gesetzlichen Vorschrift des § 585b BGB die Parteien eine detaillierte Beschreibung der Pachtsache anfertigen, die von beiden Seiten zu unterschreiben ist. Weigert sich eine Partei an der Aufstellung mitzuwirken, kann an ihrer Stelle ein Sachverständiger handeln. Die Kosten sind von beiden Seiten hälftig zu tragen.
2.3 Formvorschriften
Pachtverträge, deren Dauer zwei Jahre übersteigen, sind schriftlich abzuschließen.
Die Nichtbeachtung dieser Formvorschrift führt dazu, dass der Vertrag als für unbestimmte Zeit geschlossen wurde und einer zweijährigen Kündigungsfrist unterliegt.
[u][b[size=150]]Der Pachtvertrag ist gemäß § 2 LPachtVG verpflichtet, den Abschluss des Vertrages der zuständigen Landwirtschaftsbehörde anzuzeigen[/size][/b][/u]. Diese kann dann innerhalb einer Frist von einen Monat den Vertrag beanstanden. Die Anzeige kann auch durch den Pächter des Vertrages vorgenommen werden.
Die Anzeige erfogt dadurch, dass man mit dem Pachtvertrag in x-facher Ausfertigung zum Landratsamt dackelt, sich den abstempeln lässt, und gut ist es. (man sagte mir auf´m Amt, dass niemand mehr wisse, warum man das machen muss, aber es ist nun mal so)
Gruß