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Landwirtschaftliche Schlepper in gemeinnütziger Sammlung

Hier kann man über aktuelle Themen aus den Medien und Allgemeines der Landwirtschaft diskutieren.
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41 Beiträge • Seite 2 von 3 • 1, 2, 3

Re: Landwirtschaftliche Schlepper in gemeinnütziger Sammlung

Beitragvon Florian1980 » Mo Sep 10, 2018 20:21

In meinen Versicherungen steht auch was von Brauchtumsveranstaltungen. Ich gehe davon aus, dass die Versicherung das nit abdeckt, weil es eben steuerrechtlich erlaubt ist.
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Re: Landwirtschaftliche Schlepper in gemeinnütziger Sammlung

Beitragvon Family Guy » Mo Sep 10, 2018 20:31

jojorose hat geschrieben:
Ich war mit Trecker (grünes Lof Kennzeichen) und Wohnwagen (grünes Folgekennzeichen) unterwegs zum Oldtimertreffen am Kiekeberg. Ich dürfte so mit dem Gespann nicht weiterfahren


Naja, Folgekennzeichen sind ja nicht für Wohnwagen, sondern für LOF Anhänger bis 25 km/h vorgesehen.
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Re: Landwirtschaftliche Schlepper in gemeinnütziger Sammlung

Beitragvon jojorose » Mo Sep 10, 2018 20:46

Na wenn man mal rumgeht im Fahrerlager da könnten die B... noch so einige Kollegen aufschreiben die genauso wie ich unterwegs waren.
Gilt denn die

"Zweite Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften" noch insbesondere § 1 Absatz 1 - 4
(1) Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und Anhänger hinter diesen Zugmaschinen sind von der Zulassungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ausgenommen, wenn sie

1.
auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen,
2.
für nicht gewerbsmäßig durchgeführte Altmaterialsammlungen oder Landschaftssäuberungsaktionen,
3.
zu Feuerwehreinsätzen oder Feuerwehrübungen oder
4.
auf den An- oder Abfahrten zu Einsätzen nach Nummer 1, 2 oder 3 verwendet werden.


Dies gilt nur, wenn für jede eingesetzte Zugmaschine ein eigenes Kennzeichen zugeteilt ist.
(1a) Abweichend von § 19 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erlischt für Fahrzeuge, die mit An- oder Aufbauten versehen sind, bei der Verwendung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 die Betriebserlaubnis nicht, wenn die Verkehrssicherheit dieser Fahrzeuge auf solchen Veranstaltungen nicht beeinträchtigt wird. Abweichend von den §§ 32 und 34 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen bei der Verwendung von Fahrzeugen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 die zulässigen Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte überschritten werden, wenn durch das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr bescheinigt wird, daß keine Bedenken gegen die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs auf solchen Veranstaltungen bestehen. Abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung und § 49a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen an Fahrzeugen bei der Verwendung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 die vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen verdeckt und zusätzliche lichttechnische Einrichtungen angebracht sein, wenn die Benutzung der Beleuchtung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung nicht erforderlich ist. Eine Änderung der Fahrzeugpapiere nach § 27 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist nicht erforderlich.
(2) Abweichend von § 6 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung berechtigt die Fahrerlaubnis der Klasse L oder T auch zum Führen von Zugmaschinen und Anhängern im Sinne von Absatz 1 Satz 1, bei Klasse L jedoch nur bis zu einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine von nicht mehr als 40 km/h, wenn die Zugmaschinen und Anhänger gemäß dieser Vorschrift eingesetzt werden und der Fahrzeugführer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Abweichend von § 21 Absatz 2 Satz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung dürfen beim Einsatz von Fahrzeugen nach Absatz 1 Satz 1 auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen, nicht jedoch auf den An- und Abfahrten, Personen auf Anhängern befördert werden, wenn deren Ladefläche eben, tritt- und rutschfest ist, für jeden Sitz- und Stehplatz eine ausreichende Sicherung gegen Verletzungen und Herunterfallen des Platzinhabers besteht und die Aufbauten sicher gestaltet und am Anhänger fest angebracht sind.
(4) Die Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nur, wenn

1.
für jedes der eingesetzten Fahrzeuge eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht, die die Haftung für Schäden abdeckt, die auf den Einsatz der Fahrzeuge im Rahmen der Absätze 1 bis 3 zurückzuführen sind,
2.
die Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, auf den örtlichen Brauchtumsveranstaltungen nur mit Schrittgeschwindigkeit, gefahren werden und
3.
die Fahrzeuge bei der Verwendung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 einschließlich An- und Abfahrten für eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h nach § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gekennzeichnet sind.


Demnach habe ich nix falsch gemacht. ganz im Gegenteil. Die B... wußten nix von dem Paragrafen und wollten mich einfach nur anhalten

Gilt dieser Paragraf noch? @altmeister?
Zuletzt geändert von jojorose am Mo Sep 10, 2018 20:51, insgesamt 1-mal geändert.
Gruß

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Re: Landwirtschaftliche Schlepper in gemeinnütziger Sammlung

Beitragvon jojorose » Mo Sep 10, 2018 20:49

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Gruß

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Re: Landwirtschaftliche Schlepper in gemeinnütziger Sammlung

Beitragvon Westi » Mo Sep 10, 2018 20:54

Ich glaub Du verwechselst da die Zulassungspflicht mit der Steuerbefreiung für LoF.
Das grüne Kennzeichen sagt ja nur aus, dass Du für LoF Tätigkeiten Steuerbefreit bist.
Und bei einer LoF-Tätigkeit darfst Du dann einen Anhänger mit Folgekennzeichen Zulassungsfrei mitziehen.
Ein Wohnwagen ist nur sehr schwer mit einer LoF-Tätigkeit zu begründen.
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Re: Landwirtschaftliche Schlepper in gemeinnütziger Sammlung

Beitragvon Paule1 » Mo Sep 10, 2018 20:56

Hast ein schönes Deutz Gespann---Schau mer mal wie weit ich komme :idea:
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Re: Landwirtschaftliche Schlepper in gemeinnütziger Sammlung

Beitragvon jojorose » Mo Sep 10, 2018 21:04

ja wie gesagt es fahren bestimmt noch etliche mit dieser kombi rum. ich sage ja garnicht das es erlaubt ist. Meiner kenntnis nach war es bislang noch immer ne grauzone. Ich kann Zehn Leute fragen und bekomme zehn verschiedene Aussagen. Wen muß man denn nun fragen um eine 10000000000000000%ig richtige Aussage zubekommen :?
War heute bei der zulassungsstelle um ein kurzkennzeichen zu holen damit ich den Wohnwagen wieder nach haus bekomme. Die kannten den Begriff "Brauchtumsveranstaltungen" überhaupt nicht. Als ich mit ner Campingwerkstatt telefoniert habe sagte der das gibts doch schon lange nicht mehr.... :roll: :cry: :oops: Kannst zehn Leute fragen und bekommst zehn verschiedene Antworten
Gruß

Jojo

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Re: Landwirtschaftliche Schlepper in gemeinnütziger Sammlung

Beitragvon Westi » Mo Sep 10, 2018 21:14

Brauchtumsveranstaltungen sind eher auf dem Land zu finden. Dazu gehören zB Fastnachtsumzüge, Kirmesumzüge, Schützenfeste oder ähnliches.
Diese Veranstaltungen muss es halt schon ein paar Jährchen geben.

Natürlich gibt es viele die so rum fahren.
Aber es wird immer mehr darauf geachtet. Seitdem der Zoll für die Steuerbefreiung zuständig ist, ist es strenger geworden.
Da gibt es eigentlich ganz klare Regeln und das ist auch gut so.
Denn auch mit grüner Nummer darfst Du nicht alles machen. Eher sogar weniger als mit schwarzer.
Die Steuerbefreiung ist nämlich Zweckgebunden - und Fahrten mit Wohnwagen gehören nicht dazu.
Auch mal schnell zum einkaufen anhalten nicht.
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Re: Landwirtschaftliche Schlepper in gemeinnütziger Sammlung

Beitragvon Paule1 » Mo Sep 10, 2018 21:21

So ist es, "wer lange fragt geht lange irr" sagt man bei uns.

Das Leben ist einfach zu kompliziert damit jeder durchblicken kann und keine kann behaupten wirklich alles zu wissen deshalb muß man wie die Kinder die Grenzen austesten :idea:
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Re: Landwirtschaftliche Schlepper in gemeinnütziger Sammlung

Beitragvon jojorose » Mo Sep 10, 2018 23:04

Westi hat geschrieben:Brauchtumsveranstaltungen sind eher auf dem Land zu finden. Dazu gehören zB Fastnachtsumzüge, Kirmesumzüge, Schützenfeste oder ähnliches.
Diese Veranstaltungen muss es halt schon ein paar Jährchen geben.

Natürlich gibt es viele die so rum fahren.
Aber es wird immer mehr darauf geachtet. Seitdem der Zoll für die Steuerbefreiung zuständig ist, ist es strenger geworden.
Da gibt es eigentlich ganz klare Regeln und das ist auch gut so.
Denn auch mit grüner Nummer darfst Du nicht alles machen. Eher sogar weniger als mit schwarzer.
Die Steuerbefreiung ist nämlich Zweckgebunden - und Fahrten mit Wohnwagen gehören nicht dazu.
Auch mal schnell zum einkaufen anhalten nicht.


Ja gut wenn es denn wirklich so ist. Aber eben das kann mir ja wirklich keiner sagen. Wen muß man fragen der einem sagt , Ja diesen Paragrafen gibt/gab es ist aber hier nicht zulässig, weil.... oder ist nur zulässig in der oder der Form wenn das und das und das
oder gar ja den Paragrafen gibt es tatsächlich und die Polizei hätte sie weiterfahren lassen müssen. Dann würde ich der :roll: ***(behersch) gern ihre Worte um die Ohren hauen

oder oder oder
Aber diese Persohn ist ja nicht zu finden :roll:
Gruß

Jojo

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Re: Landwirtschaftliche Schlepper in gemeinnütziger Sammlung

Beitragvon berlin3321 » Di Sep 11, 2018 6:00

Moin...

Du schreibst vom Kiekeberg, scheinst also aus meiner Ecke zu sein? Nordheide?

Also, grüne Nr und Wiederholungskennzeichen am Wohnwagen passt nicht. Stöber mal im Netz ob die Kombination legal ist, suche nach ´ner Begründung für die Legalität.

Grüne Nr setzt nach § 3 KrStG voraus das LoF vorliegt oder Schaustellegewerbe. Gibt dann noch selbstfahrende Arbeitsmaschine oder zweckgebunden, z.B. Rotes Kreuz für Behindertentransporte.

In Deinem Fall wohl LoF. Wohnwagen dahinter mit Lof? Noch nie gehört. Das andere das Glück hatten und am Kiekeberg ankamen, unter den gleichen Konstellationen, ohne Kontrollen, Glück für sie, Pech für Dich. Macht ihre Fahrt nicht legal(er).

Gibt da möglicherweise die Gesetzeslücke Baubude mit schwarzem Wiederholungskennzeichen und den klassischen Schaustellerwagen, da gibt´s ja einige die so einen Anhänger haben. Wobei auch hier die Legalität fragwürdig ist.

In Winsen habe ich vor einiger Zeit ein absolut legales Gespann gesehen: Hanomag Schnellläufer mit fester Kabine, dahinter ein Wohnanhänger/ Schaustelleranhänger. Zugelassen mit schwarzer Nr und TÜV Plakette. Dahinter ein 2 Achs- Drehschemelanhänger mit Wiederholungskennzeichen und 25 km/ h Schild, beladen mit einem Allgaier Schlepper.

Aber selbst da könnte ein pfiffiger Sherif den LoF Betrieb in Zweifel ziehen. Denn der LoF Hintergrund des Schleppertransportes wäre wohl fragwürdig, dass Gegenteil wäre zu beweisen.

Übrigens stand in Winsen auch ein Unimog mit roter 06 Nr. Dahinter ein Ackermann Anhänger mit Flachplane mit grünem Wiederholungskennzeichen, Einleitungsbremse, nicht angeschlossen. Kein 25 km/ h Schild.

Absolut unzulässig. LoF ist nicht gegeben, 25 km/ h Schild fehlt. Damit besteht Zulassungspflicht. Steuerhinterziehung, Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, Kennzeichenmissbrauch. Kann richtig teuer werden.

Kann Dich auch erwischen. Es kann sich halt nicht jeder seine Gesetzeslage basteln wie es ihm gerade am besten in den Kram passt.

Gibt auch nicht wenige die mit ihren schwarzen (versteuerten) Traktoren und PKW Anhängern und Wiederholungskennzeichen von Treffen zu Treffen eiern. Absolut unzulässig, LoF liegt nicht vor.

Und abschließender Tipp dazu: Brauchtumsveranstaltungen sind ´n heißes Eisen. Wenn Du da mit ruhigem Gewissen teilnehmen willst solltest Du Dir Gedanken machen den Schlepper für den Zeitraum zu versteuern.

MfG Berlin

Tante Edit: Wieso ist die Dame nicht zu finden? 04105 6200 Wache Hittfeld. Die dürften wissen wer am Tag X Dienst hatte.

Alternativ 04181 2850. Oder man schreibt eine Mail an den Revierleiter?

Falls Du ´ne Anzeige kassiert hast erfährst Du auch den Namen der blauen Mitmenschen, da steht dann: Zeuge POM Mexxx, PM Schmxxxx oder ähnliches. Und wenn Du ´ne Rechtschutzversicherung hast kannst Du Dich ja anwaltlich beraten lassen ob Deine Brauchtumsklausel hier Anwendung findet.
Zuletzt geändert von berlin3321 am Di Sep 11, 2018 6:21, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Landwirtschaftliche Schlepper in gemeinnütziger Sammlung

Beitragvon Westi » Di Sep 11, 2018 6:18

@jojorose:
Ich versteh Dich nicht.
Du wurdest anghalten weil kein LoF vorliegt bzw. der Wohnwagen nicht angemeldet ist.
Jetzt willst Du einen Gesetzestext haben, damit Du der Polizei sagen kannst, dass Du legal unterwegs warst?
Vergiss es. Denn Du warst nicht legal unterwegs.
Einfach daraus lernen und beim nächsten mal besser machen.
Sei froh, wenn es nir dabei bleibt, dass Du nicht weiter fahren durftest. Der auch mit Deinem Traktor warst Du außerhalb LoF unterwegs = Steuerhinterziehung. ;)
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Re: Landwirtschaftliche Schlepper in gemeinnütziger Sammlung

Beitragvon jojorose » Mi Sep 12, 2018 3:09

berlin3321 hat geschrieben:Moin...

Du schreibst vom Kiekeberg, scheinst also aus meiner Ecke zu sein? Nordheide?

Also, grüne Nr und Wiederholungskennzeichen am Wohnwagen passt nicht. Stöber mal im Netz ob die Kombination legal ist, suche nach ´ner Begründung für die Legalität.

Grüne Nr setzt nach § 3 KrStG voraus das LoF vorliegt oder Schaustellegewerbe. Gibt dann noch selbstfahrende Arbeitsmaschine oder zweckgebunden, z.B. Rotes Kreuz für Behindertentransporte.

In Deinem Fall wohl LoF. Wohnwagen dahinter mit Lof? Noch nie gehört. Das andere das Glück hatten und am Kiekeberg ankamen, unter den gleichen Konstellationen, ohne Kontrollen, Glück für sie, Pech für Dich. Macht ihre Fahrt nicht legal(er).

Gibt da möglicherweise die Gesetzeslücke Baubude mit schwarzem Wiederholungskennzeichen und den klassischen Schaustellerwagen, da gibt´s ja einige die so einen Anhänger haben. Wobei auch hier die Legalität fragwürdig ist.

In Winsen habe ich vor einiger Zeit ein absolut legales Gespann gesehen: Hanomag Schnellläufer mit fester Kabine, dahinter ein Wohnanhänger/ Schaustelleranhänger. Zugelassen mit schwarzer Nr und TÜV Plakette. Dahinter ein 2 Achs- Drehschemelanhänger mit Wiederholungskennzeichen und 25 km/ h Schild, beladen mit einem Allgaier Schlepper.

Aber selbst da könnte ein pfiffiger Sherif den LoF Betrieb in Zweifel ziehen. Denn der LoF Hintergrund des Schleppertransportes wäre wohl fragwürdig, dass Gegenteil wäre zu beweisen.

Übrigens stand in Winsen auch ein Unimog mit roter 06 Nr. Dahinter ein Ackermann Anhänger mit Flachplane mit grünem Wiederholungskennzeichen, Einleitungsbremse, nicht angeschlossen. Kein 25 km/ h Schild.

Absolut unzulässig. LoF ist nicht gegeben, 25 km/ h Schild fehlt. Damit besteht Zulassungspflicht. Steuerhinterziehung, Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, Kennzeichenmissbrauch. Kann richtig teuer werden.

Kann Dich auch erwischen. Es kann sich halt nicht jeder seine Gesetzeslage basteln wie es ihm gerade am besten in den Kram passt.

Gibt auch nicht wenige die mit ihren schwarzen (versteuerten) Traktoren und PKW Anhängern und Wiederholungskennzeichen von Treffen zu Treffen eiern. Absolut unzulässig, LoF liegt nicht vor.

Und abschließender Tipp dazu: Brauchtumsveranstaltungen sind ´n heißes Eisen. Wenn Du da mit ruhigem Gewissen teilnehmen willst solltest Du Dir Gedanken machen den Schlepper für den Zeitraum zu versteuern.

MfG Berlin

Tante Edit: Wieso ist die Dame nicht zu finden? 04105 6200 Wache Hittfeld. Die dürften wissen wer am Tag X Dienst hatte.

Alternativ 04181 2850. Oder man schreibt eine Mail an den Revierleiter?

Falls Du ´ne Anzeige kassiert hast erfährst Du auch den Namen der blauen Mitmenschen, da steht dann: Zeuge POM Mexxx, PM Schmxxxx oder ähnliches. Und wenn Du ´ne Rechtschutzversicherung hast kannst Du Dich ja anwaltlich beraten lassen ob Deine Brauchtumsklausel hier Anwendung findet.


richtig Hanstedt Nordheide

Ich möchte nicht irgendwen sprechen. Ich möchte denjenigen sprechen der auch wirklich bescheid weiß. Die tuse die mich angehalten hat wußte anscheinend nicht bescheid.
Habe heute mit dem Leiter der Zulassungstelle in Winsen gesprochen. Der will noch Rücksprache nehmen und mich zurückrufen. Aber vorläufig hat er mir bestätigt das ich rechtens gehandelt habe und somit hätte weiterfahren dürfen. Wie gesagt das ist vorläufig.
Gruß

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Re: Landwirtschaftliche Schlepper in gemeinnütziger Sammlung

Beitragvon jojorose » Mi Sep 12, 2018 3:24

Westi hat geschrieben:@jojorose:
Ich versteh Dich nicht.
Du wurdest anghalten weil kein LoF vorliegt bzw. der Wohnwagen nicht angemeldet ist.
Jetzt willst Du einen Gesetzestext haben, damit Du der Polizei sagen kannst, dass Du legal unterwegs warst?
Vergiss es. Denn Du warst nicht legal unterwegs.
Einfach daraus lernen und beim nächsten mal besser machen.
Sei froh, wenn es nir dabei bleibt, dass Du nicht weiter fahren durftest. Der auch mit Deinem Traktor warst Du außerhalb LoF unterwegs = Steuerhinterziehung. ;)


Nee ich will keinen Gesetzestext haben damit ich der Polizei sagen kann, dass ich legal unterwegs war! Falls! Falls ich nicht legal unterwegs war möchte ich von jemand erzählt bekommen das Kiekeberg nicht zur "Brauchtumsveranstaltungen" zählt.
Aber nicht einfach pauschal "sowas gibts nicht" ohne das die Persohn die das sagt weiß, was die Brauchtumsveranstaltungsklausel bedeutet und was da drinsteht. Nicht irgendwelches halbwissen.
Gruß

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Re: Landwirtschaftliche Schlepper in gemeinnütziger Sammlung

Beitragvon Westi » Mi Sep 12, 2018 4:24

Na dann wünsch ich Dir mal viel Glück.
Aber sei’s ich so ehrlich und sag Bescheid, wenn Du Post vom Zoll bekommst.
Denn mit Deinem Gespann warst Du ja definitiv außerhalb LoF unterwegs.
Oder hattest Du den Deutz befristet versteuert?
Denn das auf was Du Dich berufst ist die Zulassungsverordnung, jedoch nicht das Steuergesetz.
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