Stand 01.01.1999
Übergangsrecht
Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen:
1. § 4 Abs. 1 (fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge)
Andere Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h als die in § 4 Abs. 1 genannten bleiben bis zum 31. Dezember 2000 fahrerlaubnisfrei.
2. § 4 Abs. 1 Nr.2 und § 5 Abs. 1 (Krankenfahrstühle)
Als motorisierte Krankenfahrstühle gelten auch:
a) nach Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit höchstens zwei Sitzen, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h (maschinell angetriebene Krankenfahrstühle früheren Rechts), wenn sie bis zum 30. Juni 1999 erstmals in den Verkehr gekommen sind und durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen benutzt werden und
b) motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
3. § 5 Abs. 2 (Berechtigung eines Fahrlehrers zur Mofa-Ausbildung)
Zur Mofa-Ausbildung ist auch ein Fahrlehrer berechtigt, der eine Fahrlehrerlaubnis der bisherigen Klasse 3 oder eine ihr entsprechende Fahrlehrerlaubnis besitzt, diese vor dem 1. Oktober 1985 erworben und vor dem 1. Oktober 1987 an einem mindestens zweitägigen, vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat durchgeführten Einführungslehrgang teilgenommen hat.
4. § 5 Abs. 4 (Prüfbescheinigung für Mofas/Krankenfahrstühle)
gilt nicht für Führer der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 bezeichneten Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben.
5. § 5 Abs. 4 und Anlage 1 (Mofa-Prüfbescheinigung)
Mofa-Prüfbescheinigungen, die nach den bis zum 31. Dezember 1998 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben gültig.
6. § 6 Abs. 1 zur Klasse Al (Leichtkrafträder)
Als Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 kmlh (Kleinkrafträder bisherigen Rechts), wenn sie bis zum 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
7. § 6 Abs. 1 zu den Klassen D, DE, D1 und D1 E (Kraftomnibusse)
Inhaber einer Fahrerlaubnis alten Rechts der Klassen 2 oder 3 sind bis zum 31. Dezember 2000 berechtigt, entsprechende Dienstkraftomnibusse des Bundesgrenzschutzes, der Polizei, des Zolldienstes sowie des Katastrophenschutzes, zu führen, sofern sie bis zum 31. Dezember 1998 solche Kraftfahrzeuge auf Grund von § 15d Abs. 1 a Nr.1 und 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ohne Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung geführt haben. Ihnen kann auf Antrag bis zum 31. Dezember 2002 eine Fahrerlaubnis der Klasse D, gegebenenfalls mit einer der Klasse 3 entsprechenden Beschränkung, unter den Bedingungen erteilt werden, die für die Verlängerung einer solchen Fahrerlaubnis gelten.
8. §6 Abs. 1 zu Klasse M
Als Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch
a) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
b) dreirädrige einsitzige Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern geeignet und bestimmt sind, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einem 9. Leergewicht von nicht mehr als 150 kg (Lastendreirad), wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
c) Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Wie Fahrräder mit Hilfsmotor werden beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 behandelt
a) Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3, wenn sie vor dem 1. September 1952 erstmals in den Verkehr gekommen sind und die durch die Bauart bestimmte Höchstleistung ihres Motors 0,7 kW (1 PS) nicht überschreitet,
b) Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, wenn sie vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind und das Gewicht des betriebsfähigen Fahrzeugs mit dem Hilfsmotor; jedoch ohne Werkzeug und ohne den Inhalt des Kraftstoffbehälters - bei Fahrzeugen, die für die Beförderung von Lasten eingerichtet sind, auch ohne Gepäckträger - 33 kg nicht übersteigt; diese Gewichtsgrenze gilt nicht bei zweisitzigen Fahrzeugen (Tandems) und Fahrzeugen mit drei Rädern.
http://www.fahrerlaubnisrecht.de/FeV/FeV76_01.01.99.htm
Da steht alles drin