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Ohne Anmeldung 9 km mit Traktor fahren?

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Re: Ohne Anmeldung 9 km mit Traktor fahren?

Beitragvon abu_Moritz » So Aug 23, 2009 22:25

Holder A55 hat geschrieben:Heißt das, dass man auch mit einem angemeldetem Trecker einen unangemeldeten Trecker an der Abschleppstange und mit einem Leuchtenträger hinten dran (also quasi "Anhänger" mit Fahrer) zu einem Oldtimertreffen schleppen darf?



ja, so hab ichs gelernt,
wenn was defekt ist reicht ein B, ansonsten BE oder alter 2er,
defekt ist doch immer irgendwas ;-)
der hinten muss "geeignet" sein - auch ohne Führerschein ....
nur Kraftfahrtstrassen sind tabu !!
Gruß Jo


abu Moritz = "Vater von Moritz"

wir sind ganz normale Menschen, haben nur ein paar mehr Kettensägen...
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abu_Moritz
 
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Re: Ohne Anmeldung 9 km mit Traktor fahren?

Beitragvon Fadinger » Di Aug 25, 2009 11:18

Hallo!
abu_Moritz hat geschrieben:der hinten muss "geeignet" sein - auch ohne Führerschein ....
Falsch! - zumindest in A ...
Im Gesetz heißt es:
§ 105. Abschleppen und Schieben von Kraftfahrzeugen
(1) Das Abschleppen von Kraftfahrzeugen, auch wenn diese nicht
zugelassen sind, ist, wenn die Fahrzeuge nicht teilweise hochgehoben
sind, nur zulässig, wenn
a) ihre Lenkvorrichtung ausreichend wirksam ist,
b) mindestens eine Bremsanlage ausreichend wirksam ist,
c) sie gelenkt werden und
d) ihre Verbindung mit dem Zugfahrzeug nicht länger als 8 m und
anderen Straßenbenützern durch Lappen oder dergleichen gut
erkennbar gemacht ist.
Als teilweise hochgehoben gilt ein abzuschleppendes Fahrzeug auch,
wenn es auf eine Abschleppachse aufgesetzt ist.
(2) Das Abschleppen eines Fahrzeuges mit einer starren Verbindung
ist auch zulässig, wenn nicht mindestens eine Bremsanlage
ausreichend wirksam ist (Abs. 1 lit. b), sofern das Gesamtgewicht
des Zugfahrzeuges wesentlich höher ist als das des abzuschleppenden.
(3) Der Lenker des Zugfahrzeuges muß die zum Lenken dieses
Fahrzeuges erforderliche Lenkberechtigung besitzen. Bei
abzuschleppenden Kraftfahrzeugen, die gelenkt werden, muß deren
Lenker bei Krafträdern außer Motorfahrrädern eine Lenkberechtigung
für die Klasse A, bei allen übrigen Kraftfahrzeugen eine
Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das
Fahrzeug fällt, oder für die Klasse B besitzen.
(4) Das abzuschleppende Fahrzeug muß, soweit dies erforderlich
ist, mit einer entsprechenden Notbeleuchtung ausgerüstet oder durch
Beleuchtung vom Zugfahrzeug aus anderen Straßenbenützern erkennbar
gemacht sein. Wenn beim Abschleppen eines teilweise hochgehobenen
Fahrzeuges dessen hintere Leuchten nicht wirksam oder nicht sichtbar
sind und die hinteren Leuchten des Zugfahrzeuges für nachfolgende
Lenker nicht sichtbar bleiben, müssen am abgeschleppten Fahrzeug für
nachfolgende Lenker sichtbare Ersatzvorrichtungen (§ 99 Abs. 2)
angebracht sein; für diese Ersatzvorrichtungen gelten die
Bestimmungen für die hinteren Leuchten von Anhängern sinngemäß.
(5) Das gleichzeitige Abschleppen mehrerer Kraftfahrzeuge ist
unzulässig.
(6) Fahrzeuge, die nur für bestimmte Straßenzüge zugelassen sind,
dürfen nur auf diesen Straßenzügen abgeschleppt werden; für das
Abschleppen solcher Fahrzeuge auf anderen Straßenzügen und für das
Abschleppen von nicht zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen
oder Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8a
festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, gelten die Bestimmungen
des § 46 Abs. 3 sinngemäß.
(7) Kraftfahrzeuge dürfen mit Kraftfahrzeugen nur geschoben werden
a) auf ganz kurze Strecken,
b) in Schrittgeschwindigkeit,
c) wenn zwingende Gründe vorliegen,
d) wenn andere Straßenbenützer dadurch nicht gefährdet werden und
e) wenn die Lenker beider Fahrzeuge die erforderliche
Lenkerberechtigung besitzen.
(8) Beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen muß der Lenker des
Zugfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des § 99 Abs. 5
Abblendlicht verwenden.


Da der TE eben aber aus A ist, hätte er die Möglichkeit einer "selbstfahrenden Arbeitsmaschine". Nur im Falle des Falles 9km als "ganz kurze Strecke" durchzubringen, könnte schwierig werden. Einen halben Kilometer habe ich vorm UVS aber bereits geschafft.
Übrigens: Für die "10km/h Tafel" ist eine Bescheinigung der Behörde (grüne Karte) erforderlich!
(2) Von der Anwendung der Bestimmungen des II. bis XI. Abschnittes
dieses Bundesgesetzes (Anm. "vom KFG") sind ausgenommen:
a) Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr
als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger;
diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den §§ 27 Abs. 1, 58 und 96;
b) Transportkarren (§ 2 Z. 19), selbstfahrende Arbeitsmaschinen
(§ 2 Z. 21), Anhänger-Arbeitsmaschinen (§ 2 Z. 22) und
Sonderkraftfahrzeuge (§ 2 Z. 23), mit denen im Rahmen ihrer
bestimmungsmäßigen Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr
nur überquert oder auf ganz kurze Strecken oder gemäß § 50 Z. 9
der StVO 1960 als Baustelle gekennzeichnete Strecken befahren
werden, und mit Transportkarren, selbstfahrenden
Arbeitsmaschinen oder Sonderkraftfahrzeugen auf solchen Fahrten
gezogene Anhänger;


Gruß F
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