Bin neu hier und kein Landwirt, deshalb mein Nickname "KeinScharPflug", ich wohne aber auf dem Lande....
Habe hier einige threads zu dem Thema "Schwengelrecht" gelesen und die Zeichen stehen auf Sturm.....!
dennoch kann ich keine genauen Schlüsse daraus ziehen und die Behörden sind im Internet auch nicht so aussagekräftig vertreten...
Eins weiß ich:
Bleibe 60 cm von der Grenze weg mit dem Zaun, den du ziehen möchtest, um deine Schafe gut und sicher zu halten oder deine Obstwiese vor Verbiss zu schützen und vermeide damit Ärger mit dem Landwirt
Meine Frage ganz konkret:
Wer darf wieweit wo arbeiten?
1. Wieweit muß ich von der Grundstücksgrenze innerorts einer Dorfgemeinde fernbleiben
2. Wieweit muß der Landwirt von der Grundstücksgrenze innerorts einer Dorfgemeinde fernbleiben
3. Wieweit muß ich von der Grundstücksgrenze außerorts einer Dorfgemeinde fernbleiben
4. Wieweit muß der Landwirt von der Grundstücksgrenze außerorts einer Dorfgemeinde fernbleiben
5. Wie sieht es aus, wenn zwischen Ackerfläche und Grundstück ein 4 Meter breit vermessener verrohrter Graben liegt, der zum Unterhaltungsverband Gewässer, bzw. der Gemeinde gehört und mit beackert wird
6. Muß ich in diesem Falle z.B. meine Sträucher exakt bis zur Grenze zurückschneiden, damit der Landwirt mit seiner Maschine bis an die Grenzlinie heranpflügen kann
7. Muß ich für das innerhalb meiner gepachteten Fläche liegende verrohrte Grabengrundstück (Gemeinde oder Unterhaltungsverband), welches mit beackert wurde auch Pacht zahlen
konstruktive und aufschlussreiche Antworten werden erwartet...
Gruß
KeinScharPflug
