Mir ist das noch nicht ganz klar mit den Sperrfristen für Gülleausbringung im kommenden Frühjahr.
Wie ist denn das mit der neuen Düngeverordnung. Wenn ich nach der Getreideernte eine Zwischenfrucht anbaue ab wann darf ich dann nach dem Winter Gülle ausbringen ? Folgende 2 Fälle :
1) Bei Winterraps nach Getreide als Zwischenfrucht müßte doch die Ackersperrfrist gelten ? Der Winterraps wird vor der Maissaat wieder umgebrochen.
2) Bei Deutschem Weidelgras was als Zwischenfrucht nach der Getreideernte gesät wurde und was im Frühjahr vor der Maissaat noch 1 x genutzt wird : gilt hier die Sperrfrist im Frühjahr wie für Grünland ? Oder läuft das nur als Zwischenfrucht und es gilt somit die Ackersperrfrist im Frühjahr ?
Denn Dauergrünland und Ackergras / Kleegras Code im Antrag 424 oder 422 haben seit der neuen Düngeverordnung die gleichen Sperrfristen.
Früher lief Ackergras und Kleegras noch unter Acker was die Sperrfrist angeht.
