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Steuer- und Sozialversicherungsfragen Nebenerwerblandwirt

Wie der Name schon sagt ein Treffpunkt für unsere Erwachsenen Mitglieder wo über Gott und die Welt gequatscht werden kann.
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29 Beiträge • Seite 1 von 2 • 1, 2
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Steuer- und Sozialversicherungsfragen Nebenerwerblandwirt

Beitragvon Bastelsepp » Di Sep 23, 2008 20:12

Hallo zusammen,
ich habe da mal ein paar Fragen:

Ich bin momentan "abhängig beschäftigt", zuhause ruht die Landwirtschaft.

Wie läuft das jetzt steuerlich ab, wenn ich eine Nebenerwerbslandwirtschaft (auch in kleinstem Maßstab) anfangen will?
Wie und Wann darf ich
- die Vorsteuer absetzen?
- beim Maschinenring als Dienstleister (mit eigenen Maschinen) auftreten?
- mit Gewerbeschein (gibts das als LW?) einkaufen?
- Wie ist das, wenn ich vor allem bei einem anderen LW mithelfen will, diesen aber sozialversicherungstechnisch nicht in Schwierigkeiten bringen will? (wie kann ich das machen, das er mich als "Subunternehmer" anstellt und damit aus dem Schneider ist?)

Was sind allgemein die Vorraussetzungen, was für eine Bürokratie bedeutet das, welche folgen hats?
Kann ich sagen: "Ja ich will jetzt ein bisschen Landwirtschaft machen, nach und nach vielleicht die ein oder andere Maschine kaufen und über den Maschinenring etwas dazu verdienen".

Bitte jetzt nicht denken: "der Typ will ein bisschen Bauer spielen", ich interessiere mich für das Ganze, will aber erst einmal die "Marschrichtung" was Wirtschaftlichkeit und Bürokratie angeht, abstecken.
Danke und Gruß
Sepp
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Re: Steuer- und Sozialversicherungsfragen Nebenerwerblandwir

Beitragvon 2810 » Di Sep 23, 2008 21:26

Bastelsepp hat geschrieben:
- die Vorsteuer absetzen?

geht nur bei Buchführung und dann bei der Regelbesteuerung (mindest. 5 Jahre)

- beim Maschinenring als Dienstleister (mit eigenen Maschinen) auftreten?

sehe ich kein Problem

- mit Gewerbeschein (gibts das als LW?) einkaufen?

LW ist Urproduktion ->kein Gewerbe


- Wie ist das, wenn ich vor allem bei einem anderen LW mithelfen will, diesen aber sozialversicherungstechnisch nicht in Schwierigkeiten bringen will? (wie kann ich das machen, das er mich als "Subunternehmer" anstellt und damit aus dem Schneider ist?)

Mithelfen in der 50-Tag-Regelung



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Re: Steuer- und Sozialversicherungsfragen Nebenerwerblandwir

Beitragvon Bastelsepp » Mi Sep 24, 2008 5:51

2810 hat geschrieben:
Bastelsepp hat geschrieben:
- die Vorsteuer absetzen?


geht nur bei Buchführung und dann bei der Regelbesteuerung (mindest. 5 Jahre)

Was heisst das jetzt für mich? ich muss die volle Buchführung (nicht nur Einnahmen/Ausgaben/Überschuss-Rechnung machen? Was heisst Regelbesteuerung und was bedeuten die 5 Jahre?


- beim Maschinenring als Dienstleister (mit eigenen Maschinen) auftreten?


sehe ich kein Problem
Du meinst, ist kein Problem, wenn ich als Nebenerwerber angemeldet bin?


- mit Gewerbeschein (gibts das als LW?) einkaufen?


LW ist Urproduktion ->kein Gewerbe
Mit was weise ich mich dann als ?Kaufmann?/?Nicht-Privatperson? aus?



- Wie ist das, wenn ich vor allem bei einem anderen LW mithelfen will, diesen aber sozialversicherungstechnisch nicht in Schwierigkeiten bringen will? (wie kann ich das machen, das er mich als "Subunternehmer" anstellt und damit aus dem Schneider ist?)


Mithelfen in der 50-Tag-Regelung
Sorry :? was ist das?

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Beitragvon ChrisB » Mi Sep 24, 2008 6:16

@ 2810,
kann ich bei Umstellung von Pauschal auf Buchführung, die MWSt vom Schlepperkauf absetzen??
Chris
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Beitragvon 2810 » Mi Sep 24, 2008 6:23

ChrisB hat geschrieben:@ 2810,
kann ich bei Umstellung von Pauschal auf Buchführung, die MWSt vom Schlepperkauf absetzen??
Chris


Ja , die MWSt geht sofort in den Aufwand, während die Nettosumme
in die Abschreibung geht.
Mit "Pauschal" meinst Du aber nicht die MwSt-Pauschalierung?
Sondern die Ermittlung der Einkünfte aus LW :idea:
Also 13a LW und Abgabe der Anlage L .
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Beitragvon 2810 » Mi Sep 24, 2008 6:41

Hallo bastelsepp , wer die MWSt vom FA zurückmöchte(weil die gezahlte
MWSt größer ist,als die eingenommene) muss das durch ordentliche BuFü
nachweisen und ist an dieses Prozedere 5 Jahre gebunden.Man nennt
dies die "Regelbesteuerung , weil es in der Wirtschaft die Regel ist .
Davon gibt es Ausnahmen, die dann über die Pauschalierung laufen,
die LW kann diese Pauschalieerung benützen.

Bez .MR :der macht Dir keine Probs ,eher die Finanzverwaltung wegen dem Umfang der Tätigkeit --->Gewerbe :?:

LW ist kein Kaufmann nach Handelsrecht

50-Tage-Regelung . Du kannst 50 Tage im Jahr bei Ihm arbeiten , ohne dass alle Sozialabgaben anfallen .
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Beitragvon ChrisB » Mi Sep 24, 2008 7:07

Hallo und Danke 2810,
ja ich meinte die Lw-Pauschalierung und möchte jetzt in die Regelbuchführung wechseln, da ich mehre Investitionen in der LW getätigt habe.
War auch schon beim Steuerberater aber der macht nicht so mit der Lw.
ChrisB
 
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Beitragvon 2810 » Mi Sep 24, 2008 7:54

ChrisB hat geschrieben:War auch schon beim Steuerberater aber der macht nicht so mit der Lw.


Das ist nicht gut, schon an Wechsel gedacht :idea:
Bei uns gibt´s z. Bsp. die Buchstelle des BV, hat sich einen guten Ruf erarbeitet ,auch bei den FÄ gilt sie als solide und kompetent .

MfG 2810
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Beitragvon ChrisB » Mi Sep 24, 2008 8:47

Hallo,
ich habe auch kein gutes Gefühl :oops:
Habe schonmal vor 14 Tagen mit Ihm ein Gespräch geführt was ich machen möchte, nach seiner Meinung wäre es möglich?
Ist ein alter Hase, hat mir vor Jahren schonmal geholfen, nur viele Landwirte betreut er vermutlich nicht?
Ich hätte von der Pauschalbesteuerung gar nicht gewechselt, aber mir wurde der Ha-betrag verdoppelt, das ist eindeutig zu viel :cry:
Jetzt wird Buchhaltung betrieben.
Das mit der MWSt-rückerstattung macht nichtmal mein LU und der hat ca 200 ha + LU.
Chris
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Beitragvon Bastelsepp » Mi Sep 24, 2008 9:56

Hallo,
also zum Mitschreiben (bin da etwas schwer von Begriff... :roll: )

- Wenn ich die LW als "Unternehmen" anmelden muss, was muss ich dafür tun?

- Wenn ich die MWSt mit dem Finanzamt abrechnen will, muss ich die "doppelte Buchführung" machen, also relativ viel Aufwand

- Wenn ich mehr mit Lohnarbeiten verdiene als mit der eigentlichen (ja kleinen) LW, hält man mir vor, ich wäre gewerblich und nicht LW, oder?

- Was fällt bei der 50-Tage-Regelung für Papierkram an? (Lohnsteuerkarte, Sozialversicherungsausweis mitführen, Bestätigung das man wirklich nur 50 Tage geholfen hat, etc.)

Thx
Sepp
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Beitragvon 2810 » Mi Sep 24, 2008 11:24

Bastelsepp hat geschrieben:
- Was fällt bei der 50-Tage-Regelung für Papierkram an? (Lohnsteuerkarte, Sozialversicherungsausweis mitführen, Bestätigung das man wirklich nur 50 Tage geholfen hat, etc.)


Falls Du eine Krankenversicherung hast , so ist das schon mal gut .
Dein Nachbar (Arbeitgeber) muß dann nur die LSt für Dich abführen(unterschiedliche Sätze für z. Bsp. Aushilfen oder Schlepperfahrer )
Er muss auch aufzeichnen , was Du und wieviel und an welchen Tagen Du bei ihm gearbeitet hast .

Bez Betriebsgründung :ist schon oft thematisiert worden , geh mal in die Suchfunktion .

Bez. Gewerbe bei Lohnarbeiten bin ich überfragt, sollte der MR darüber Auskunft geben könnenoder das FA :roll:
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Beitragvon kleinlandwirt » Mi Sep 24, 2008 19:57

hinsichtlich Landwirtschaft und steuerlicher Gewinnermittlung habt ihr -glaube ich- nicht gerade den vollen Plan

Ihr mischt nämlich Umsatzsteuergesetz (UStG) und Einkommensteuergesetz (EStG) ganz schön durcheinander!!!

Einkommensteuerlich gilt

Gewinnermittlung nach § 13a EStG möglich, soweit die Voraussetzung hierfür erfüllt sind
(1) Der Gewinn ist für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach den Absätzen 3 bis 6 zu ermitteln, wenn

1. der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und

2. die selbst bewirtschaftete Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Bewertungsgesetzes) ohne Sonderkulturen (§ 52 des Bewertungsgesetzes) nicht 20 Hektar überschreitet und

3. die Tierbestände insgesamt 50 Vieheinheiten (Anlage 1 zum Bewertungsgesetz) nicht übersteigen und

4. der Wert der selbst bewirtschafteten Sondernutzungen nach Absatz 5 nicht mehr als 2.000 Deutsche Mark je Sondernutzung beträgt.

Soweit § 13a EStG zulässig, Wechsel zur Einnahmen-/Überschussrechnung möglich, aber dann Bindungsfrist 5 Wirtschaftsjahre

Umsatzsteuerlich
Landwirt ist grundsätzlich § 24 UStG (=keine USt ans Finanzamt, keine Vorsteuer vom Finanzamt, Rechnungen dürfen mit offenem Umsatzsteuerausweis geschrieben werden (kennt ihr garantiert vom Viehhändler bzw. Metzger im Gutschriftsverfahren)
Verzicht auf § 24 UStG möglich -auch wenn einkommensteuerlich weiterhin § 13a EStG angewendet wird- soweit die Einnahmen im Wirtschaftsjahr unter 17.500 € sind, muss auch Verzicht auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG erklärt werden.
Wiederum Bindungswirkung für 5 Kalenderjahre
Für Zwecke der UST-prüfung müssen aber die Belege (Rechnungen etc.) ordnungsgemäß vorhanden sein.
das heißt im Klartext: interne Einnahme-/Überschussrechnung (kann auch per Exceldatei oder Kassenbuch erfolgen; zugehörige Belege müssen leicht auffindbar sein, also am besten nummerieren)
Einnahme-/Überschussrechnung braucht bei Gewinnermittlung nach § 13a EStG nicht vorgelegt werden, auch wenn der tatsächliche Gewinn höher wäre.
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Beitragvon CarpeDiem » Mi Sep 24, 2008 21:03

Lieber Kleinlandwirt, Ihre Beiträge sind fachlich völlig korrekt geschrieben und ich lese diese immer sehr gerne. Aber glauben Sie nicht, dass Ihr Level für die Masse der Forumsteilnehmer viel zu hoch liegt?? Betriebswirtschaft, Buchführung und Bilanzierung sind (leider) die absoluten Stiefkinder der landwirtschaftlichen Betriebsleiterausbildung. Der Nachholbedarf in diesen Dingen ist enorm.

Dies macht es unheimlich schwierig auf diesem Terrain sachlich zu argumentieren. Ich erinnere Sie nur an die Diskussion um die "doppelte" Erfassung der Betriebsprämien. Von der Finanzverwaltung für mich, völlig sachlich und richtig argumentiert und konsequent bis zu den Bilanzierung zu Ende gedacht. Was kam war ein Sturm der Entrüstung. Die Entscheidung wurde gekippt. Was man dafür "hinnehmen" wird wissen wir im Moment noch nicht. Aber so laufen die Dinge in der Landwirtschaft.
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Beitragvon KroneEinreiher » Fr Sep 26, 2008 10:42

@ kleinlandwirt: Hervorragend formuliert, mir hat sich beim lesen des Threads auch der Magen umgedreht. Da stehen wirklich ein paar haarstäubende Thesen. Ich hoffe dass die User bis zu deinem Thread lesen.

Da ich jedoch nur auf dem Weg zum "Ottonormalbilanzbuchhalter" bin hätt ich eine Frage bzgl. Landwirten an dich:

Hab ich als Landwirt die Möglichkeit trotzdem zur USt zu optieren? Ich dacht bis vor kurzem immer, auch für Landwirte gilt die §19UStG Kleinunternehmergrenze und war ganz überrascht dass auch dort eine Sonderregelung gilt und man von der USt generell befreit ist.

Außerdem haben mein Bruder und ich vor Frühjahr ein kleines Landwirtschaftliches LU zu gründen. Wir haben auch vor zur USt zu optieren, um den Vorsteuerabzug nutzen zu können, vorallem in der Anfangszeit für die Neuinvestitionen ein gerne angenommenes Geschenk vom FA. Muss ich meine Umsätze mit dem ermäßigten Steuersatz von 10,7% versteuern oder mit 19%. Ich hab dazu im Gesetz nichts gefunden...

Grüße

Stefan
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Beitragvon CarpeDiem » Fr Sep 26, 2008 11:13

Zum letzten Absatz deines Postings. Der Steuersatz von 10,7% spukt allen Landwirten immer im Kopf herum. Option im UStG bedeutet für den Landwirt er wendet die "Regelbesteuerung" an, d.h. die Regelung die für jeden normalen Gewerbetreibenden in der Republik vom Handwerker bis zum Weltkonzern gilt. Insofern das normalste der Welt. Dieses Umsatzsteuerrecht kennt bei uns zwei Steuersätze zu 19% und einen ermässigten zu 7%. Diese gelten dann auch für dich und sonst garnichts.

Wo da irgendwo Raum für eine Versteuerung zu 10,7% bleibt dies würde mich mal interessieren?
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