Ich habe als Landwirt mit Regelbesteuerung (also mit Umsatzsteuersätzen 7% und 19%) einige entfernter liegende Eigentumsflächen an einen anderen Betrieb verpachtet.
Jetzt meint mein Steuerberater, ich müsste auf den Pachtpreis 19% Umsatzsteuer aufschlagen und abführen.
Die Steuerberaterin des Pächters meint, bei Landpacht gäbe es grundsätzlich keine Umsatzsteuer. Ich dürfe keine aufschlagen und bräuchte entsprechend auch keine abzuführen.
Im Umsatzsteuergesetz habe ich folgende Passagen dazu gefunden:
"„§ 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
…
12. a) die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen,“
"§ 24 Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
...
(4) Der Unternehmer kann spätestens bis zum 10. Tag eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass seine Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an nicht nach den Absätzen 1 bis 3, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes besteuert werden sollen. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre; im Falle der Geschäftsveräußerung ist der Erwerber an diese Frist gebunden. Sie kann mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum 10. Tag nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Die Frist nach Satz 4 kann verlängert werden. Ist die Frist bereits abgelaufen, so kann sie rückwirkend verlängert werden, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen"
"§ 9 Verzicht auf Steuerbefreiungen
(1) Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder 19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.
..."
Mein StB meint, da ich zur Regelbesteuerung optiere, müsse ich auf den Umsatz aus Verpachtung 19% Umsatzsteuer abführen und solle daher von §9 gebrauch machen und dem Pächter die Umsatzsteuer aufschlagen.
Die Steuerberaterin des Pächters geht dagegen davon aus, dass §4 gilt und der Umsatz grundsätzlich steuerfrei ist.
Wer hat jetzt recht?
Und kennt evtl. jemand ein einschlägiges Urteil?