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Wolle76 hat geschrieben:Beim verlassen des Revieres ist sie verschlossen zu verpacken.
WffG §13 hat geschrieben:Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.
Wolle76 hat geschrieben:Das geht weder aus dem Text den du gepostet hast hervor noch ist es richtig.
Führen „im Zusammenhang mit der Jagd“
Fährt der Jäger von zuhause ins Revier oder geht er nach der Jagd zum Schüsseltreiben, so ist er „im Zusammenhang mit der Jagd“ unterwegs. Für diesen Bereich des Umgangs wurde 2002 die Einschränkung normiert, dass der Jäger die Waffen nur „nicht schussbereit“, aber eben nach wie vor noch zugriffsbereit (also z.B. offen auf dem Rücksitz liegend), führen darf.
Der Jäger darf also zuhause seine Waffe offen, ohne Futteral auf den Rücksitz legen und ins Revier fahren. Eine Kilometerbegrenzung, wie in letzter Zeit häufiger zu lesen war, gibt es dabei nicht, solange ein klarer Zusammenhang mit der Jagd besteht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Revier ohne größere Unterbrechungen (Übernachtung) angesteuert wird. In diesem Fall darf der Jäger auch z.B. Kurzwaffen im Holster, am Mann, Langwaffen im Fahrzeug auf dem Rücksitz bei sich haben, aber eben mit der Einschränkung, dass die Waffen nur „nicht schussbereit“ sein dürfen.
Justice hat geschrieben:Lasst euren Stolz zu Hause, und transportiert im eigenem Interresse die Waffe im Koffer. Die Waffe wird es euch danken.
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