Hallo
ich möchte nur kurz auf das Bundeswaldgesetz hinweisen.
Zitat: "§ 14 Betreten des Waldes
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren."
Die Haftungsgefahr für private Waldbesitzer ist relativ gering und somit ist die Haftung meist in der Betriebshaftpflicht enthalten (so bei mir). Also extra eine Waldhaftpflichtversicherung abzuschließen halte ich für überflüssig.
Gruß
