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Waldwege,Gewohnheitsrecht ja/nein?

Hier ist nun auch ein Platz für Diskussionen rund ums Holz.

Moderator: Falke

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9 Beiträge • Seite 1 von 1
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Waldwege,Gewohnheitsrecht ja/nein?

Beitragvon fendt280 » Do Jan 19, 2017 20:43

hallo gemeinde,gibt es noch das sogen. gewohnheisrecht für wege?

habt ihr erfahrungen in sachen "gewohnheitsrecht" bei der wegbenutzung durch den nachbarwald
um euer eigenes waldstück zu erreichen.
in unserer gegend ist es so, dass wahrscheinlich durch flächenteilungen, sei es durch verkauf,
wegheirat oder wie auch immer,(wahrscheinlich schon vor 1900)
kein eigenes wegerecht eingetragen wurde.

durch recherchieren im www findet man zwar einige urteile,aber alles recht zwiespältig.

danke F280
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Re: Waldwege,Gewohnheitsrecht ja/nein?

Beitragvon huzzel » Fr Jan 20, 2017 8:04

Bei uns ist es so, dass man die meisten Grundstücke nicht wirklich erreichen kann, ohne über Fremde Grundstücke zu fahren :( . Wird halt bei uns so gehandhabt, das man über fremde Grundstücke so schonend wie möglich fährt und den Nachbarn das selbe Recht einräumt. Geht halt nicht anders. Die vorhandenen "illegalen" Fahrspuren werden geduldet und wenn möglich genutzt und keine neuen "angelegt".
Aber wir hoffen auf eine Flurbereinigung, dann haben sich die Probleme erledigt.
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Re: Waldwege,Gewohnheitsrecht ja/nein?

Beitragvon m.h » Fr Jan 20, 2017 8:23

Die Ersitzungsfrist ist 30 Jahre.
Wenn du (und/oder der Voreigentümer) seit 30 Jahren über Nachbars Grundstück fährst, hast du dir wahrscheinlich außerbücherlich ein Fahrrecht ersessen.
Wenn du das Ganze belegen kannst, und zu einem Anwalt gehen willst, kannst du es verbüchern lassen. Wenn du es nicht belegen kannst hat der Nachbar Glück gehabt.

Bei uns gehen übrigens auch die meisten Wege durch mehrere Fremdgrundstücke, ohne dass irgendwer irgendwelche Fahrrechte eingetragen hätte. Stört bisher niemanden.
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Re: Waldwege,Gewohnheitsrecht ja/nein?

Beitragvon Ebix » Fr Jan 20, 2017 8:47

Wir sind hier in Bayern und nicht in Österreich. Ein Gewohnheitsrecht gibt es nicht. Entweder hast Du ein Fahrtrecht oder eben nicht. So wie Du beschrieben hast bist du auf die Gunst Deines Waldnachbarn angewiesen. Ich habe selbst zwei Wege, die nur auf Abmachung benutzt werden. Einmal ein Nachbar, der durch unseren Grund durchfahren muß (existierender Waldweg) das lustige dabei das sind nur ca. 5m weil dann gleich eine Gemeindestraße durch unseren Grund führt. Die vorherige Generation hatte da mal Streit und da wurde die Durchfahrt auch abgelehnt was schon sehr streitschlichtend gewirkt hat :D Aber das war vor meiner Zeit.
Auch ich muß bei einem Nachbarn durchfahren was noch nie ein Problem war. Aber wie gesagt ich habe nicht das Recht dazu, ich hab nur die Erlaubnis.
In Österreich gibt es anscheinend das Recht sowas zu ersitzen
Manche(-r) ist nicht so dumm wie es den Eindruck macht. Sie (ER) hat vielleicht nur etwas Pech beim denken
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Re: Waldwege,Gewohnheitsrecht ja/nein?

Beitragvon fendt280 » Fr Jan 20, 2017 10:02

Ebix hat geschrieben:Wir sind hier in Bayern und nicht in Österreich. Ein Gewohnheitsrecht gibt es nicht


dachte ich eigentlich auch immer,aber im internet kann man mehrere BGH urteile lesen,weiß aber nichts über die
aktuelle rechtslage .
haben bei uns noch keine durchlassprobleme,es sollen aber mehrere waldflächen verkauft werden.

hier mal ein internetauszug

Haus & Grund e.V. Laufen/ Traunreut
19. Juni 2013 ·

Wegerecht als Gewohnheitsrecht - War immer so!

Seit alters her führt ein Trampelpfad über Ihr Grundstück, den Ihre Nachbarn benutzen. Ihnen passt das nicht. Sie errichten einen Zaun und verhindern so, dass der Trampelpfad weiter in Anspruch genommen wird.

Ein Nachbar geht dagegen vor und beruft sich auf sein „Gewohnheitsrecht“: Dieser Weg bestand immer schon als Verbindung der eigenen Grundstücke zur Straße. Auch wenn es keine Eintragung eines Wegerechts zugunsten der Nachbargrundstücke im Grundbuch gibt, erwachse Ihnen aus dem nachbarlichen Gewohnheitsrecht die Pflicht, den Weg über Ihr Grundstück und seine Benutzung weiter zu dulden, so seine Argumentation. Der Nachbar klagt auf Beseitigung des Zauns.

BGH-Urteil

Der BGH (Urteil vom 21 November 2008 - V ZR 35/08, NZM 2009, 175) belehrt die Streitparteien darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Gewohnheitsrecht mit anspruchsbegründender Wirkung anzunehmen ist.

Wörtlich führte der BGH dazu aus: „Gewohnheitsrecht entsteht durch längere tatsächliche Übung, die eine dauernde und ständige, gleichmäßige und allgemeine ist und von den Beteiligten als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird (vgl. BVerfGE 34, 293, 303; Senat, BGHZ 22, 317, 328). Einen Unterfall bildet die sog. Observanz, bei der es sich um ein örtlich begrenztes Gewohnheitsrecht handelt (vgl. Senat, Urteil vom 25. November 1964, V ZR 165/62, Die niedersächsische Gemeinde 1966, 196, 198; BGH, Urteil vom 24. April 1961, III ZR 11/60, VkBl 1961, 383, 384; Dehner, Nachbarrecht, Stand Mai 2008, A § 4 IV). Keinen Rechtsfehler lässt hiernach die Auffassung des Berufungsgerichts erkennen, bei dem Inwiekenrecht (Inwieke = Nebenkanal in Ostfriesland als Wasserweg, an dessen Seite sich ein Fußweg zum Erreichen nachgeordneter Grundstücke befindet – Anm. d. Verf.) handele es sich um örtliches geltendes Gewohnheitsrecht, weil unter den Einwohnern des Fehngebiets um Rhauderfehn nach wie vor die spätestens seit Mitte des 19. Jahrhunderts geübte Praxis bestehe, entlang der Inwieken einen Randstreifen als Zugang für die Nutzer der dahinter liegenden Grundstücke freizuhalten, wobei dies, auch seitens der Behörden und Gerichte (vgl. zuletzt LG Aurich, Urteil vom 26. November 1986, 1 S 57/86), nahezu ausnahmslos als allgemein verbindliches Recht angesehen und beachtet werde.“ Und weiter: „Gewohnheitsrecht muss, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, kein „Jedermann-Recht“ sein. Ausreichend ist, dass die ungeschriebene Rechtsnorm alle Rechtsverhältnisse einer bestimmten Art beherrscht (vgl. Dehner, a.a.O.), hier also das nachbarrechtliche Verhältnis aller Inwieken-Anlieger.“

Diese Ausführungen lassen sich durchaus verallgemeinern. Danach ist ein – nachbarliches – Gewohnheitsrecht im Sinne eines Mitnutzungsrechts anderer Grundstücke anzunehmen, wenn:

*eine langandauernde Übung
*schon aus der Zeit vor dem Jahr 1900
*in einem bestimmten geografisch abgegrenzten Gebiet vorherrscht,
*die von den Einwohnern dort auch als verbindliches Recht anerkannt ist,
*zumal wenn dies dazu noch von der bisherigen Behörden- und Gerichtspraxis bestätigt wird.

Nachweis über Gewohnheitsrecht

Kann der Anspruchsteller eine solche örtliche Übung aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 1. Januar 1900 beweisen, so ist tatsächlich ein entsprechendes Gewohnheitsrecht anzunehmen, auf das sich der Nachbar weiterhin stützen kann. Denn solche Altrechte wurden durch das BGB, das für Wegerechte grundsätzlich eine entsprechende Eintragung im Grundbuch vorsieht, nicht beseitigt.

In dem vom BGH entschiedenen Fall konnte der Nachbar sein Wegerecht im Sinne eines altrechtlichen Gewohnheitsrechts beweisen. Der Zaun musste also weg, der Eigentümer hat den Trampelpfad weiter zu dulden.

Nachzutragen ist, dass sich der Nachbar auch möglicherweise auf ein Notwegerecht nach § 917 BGB berufen kann, wenn ihm der Nachweis eines altrechtlichen Gewohnheitsrechts nicht gelingen sollte.

F280
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Re: Waldwege,Gewohnheitsrecht ja/nein?

Beitragvon Ebix » Fr Jan 20, 2017 11:28

Na ja .... Es ist also so, wenn ich das richtig verstehe, das es im BGB zwar kein Gewohnheitsrecht mehr gibt, aber sich ein Gewohnheitsrecht aus einem früheren Gesetzeswerk ableiten läßt, dieses dann zur Anwendung kommt. Deshalb der Bezug auf vor 1900. Wieder mal was gelernt.
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Re: Waldwege,Gewohnheitsrecht ja/nein?

Beitragvon fichtenmoped » Fr Jan 20, 2017 13:57

Wenn es um die Zufahrt zu einem Grundstück das bearbeitet oder aus anderen Gründen aufgesucht werden muß gibt es kein Gewohnheitsrecht, wohl aber ein Notwegerecht. Der Zugang zu einem Grundstück darf dem Eigenrümer nicht verwehrt werden.
In meinem Dunstkreis probieren das grad zwei Streithanseln aus, ich verwette einiges darauf dass sie auf die Schnauze fallen.
Wer einmal Stihlt, Stihlt immer wieder......
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Re: Waldwege,Gewohnheitsrecht ja/nein?

Beitragvon Justice » Fr Jan 20, 2017 14:53

Wegenotrecht gilt aber nur, wenn es wirklich keine andere Möglichkeit gibt. Abkürzen, Weg zu schmal für den neuen Schlepper oder von "oben an das Hanggrundstück" heranfahren gilt nicht. Auch wenn es die letzten Jahrzehnte schon so gemacht wurde.
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Re: Waldwege,Gewohnheitsrecht ja/nein?

Beitragvon Höhlenbär » Fr Jan 20, 2017 15:34

Den Notweg musst du dir erstreiten. Er bezieh sich aber u.U. auch auf Teile des Grundstückes.
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