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Kann der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass bestimmte betriebliche Kraft-fahrzeuge nicht privat genutzt werden, weil sie für eine private Nutzung nicht geeignet sind (z. B. bei sog. Werkstattwagen - BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008 - VI R 34/07 - BStBl II S. 381) oder diese ausschließlich eigenen Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen werden, ist für diese Kraftfahrzeuge kein pauschaler Nutzungswert zu ermitteln.
Tinyburli hat geschrieben:Der LKW- Lieferwagen dagegen gilt für den privaten Gebrauch als ungeeignet und geht voll auf den Betrieb!
Ede75 hat geschrieben:Tinyburli hat geschrieben:Der LKW- Lieferwagen dagegen gilt für den privaten Gebrauch als ungeeignet und geht voll auf den Betrieb!
Ist das irgendwo nachzulesen, dass das so ist, oder hängt das von der Laune des Finanzbeamten ab (was ich glaube)?
Gruß
Ede
Ede75 hat geschrieben:Tinyburli hat geschrieben:Der LKW- Lieferwagen dagegen gilt für den privaten Gebrauch als ungeeignet und geht voll auf den Betrieb!
Ist das irgendwo nachzulesen, dass das so ist, oder hängt das von der Laune des Finanzbeamten ab (was ich glaube)?
Gruß
Ede
Keine Steuer auf Privatnutzung von Kasten- und Werkstattwagen
vom 02. März 2009 (aktualisiert am 14. Juli 2014)
Von: Lutz Schumann
Die Fahrer von Kasten- und Werkstattwagen müssen für diese Fahrzeuge doch keine Privatnutzung versteuern, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: VI R 34/07)
Im Streitfall ist der Opel Combo, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, kraftfahrzeugsteuer- und verkehrsrechtlich als LKW klassifiziert. Zwar ist nach der BFH-Entscheidung in BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472 diese Klassifizierung für die Feststellung des sachlichen Anwendungsbereichs des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG unmaßgeblich. Der Senat lässt offen, ob dieser Auffassung nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721; Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 2 Rz 4; § 8 Rz 18i) gefolgt werden kann. Denn jedenfalls ist das Fahrzeug der Klägerin als Werkstattwagen aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt. Ein Fahrzeug dieser Art wird allenfalls gelegentlich und ausnahmsweise auch für private Zwecke eingesetzt. Insbesondere die Anzahl der Sitzplätze (2), das äußere Erscheinungsbild, die Verblendung der hinteren Seitenfenster und das Vorhandensein einer Abtrennung zwischen Lade- und Fahrgastraum machen deutlich, dass das Fahrzeug für private Zwecke nicht geeignet ist (vgl. zu den Abgrenzungsmerkmalen Strodthoff, a.a.O., § 8 Rz 17a; 18h am Ende).
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