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Wichtige Frage : Erlaubte Größe einer Hütte auf landw.Fläche

Hier kann man über aktuelle Themen aus den Medien und Allgemeines der Landwirtschaft diskutieren.
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Wichtige Frage : Erlaubte Größe einer Hütte auf landw.Fläche

Beitragvon bounce83 » Fr Mai 05, 2006 8:59

Hallo zusammen,

Ich habe eine wichtige Frage, und zwar plane ich den Bau einer Hütte/Schuppen zum unterstellen von meinen Geräten. Nun weiß ich aber nicht in welcher Größe ich bauen darf und wie (also zb.mit Bodenplatte etc.)
Das Grundstück ist 2 ar groß und wird nur bedingt landwirtschaftlich genutzt.
(Obstbaumwiese). Also wie groß und welcher Art darf meine Hütte/Schuppen sein ???

Vielen Dank schon im vorraus !
bounce83
 
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Beitragvon blicknix » Fr Mai 05, 2006 11:03

Das würde mich auch interessieren. Ich habe herausgefunden, dass es auch an der Nähe zu bebauten Flächen liegt usw.
Aber ein fachlich fundierter Hinweis wäre sehr gut.

gruß Blicknix
alea iacta sund
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Beitragvon Carsten » Fr Mai 05, 2006 11:05

Hallo,

schau mal hier:
http://www.landwirtschaftskammer.de/fac ... huette.htm

Maximal 30m³ umbauter Raum und max. 4m Firsthöhe. Kann sein das diese Regelungen von Bundesland zu Bundesland verschieden sind.

Betonieren ist aber nicht.
Gruß
Carsten
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Beitragvon Waldschrad » Fr Mai 05, 2006 13:43

Hallo,

in Baden Württemberg sind gemäß LBO Anhang zu §50

2. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, die einem land oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und ausschließlich zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder Geräten oder zum vorübergehenden Schutz von Menschen und Tieren bestimmt sind, bis 70 m² Grundfläche und einer mittleren Höhe von 5 m, genehmigungsfrei.

Größere Schuppen müssen genehmigt werden.

link: http://www.baurecht.de/landesbauordnung ... mberg.html

Gruß Waldschrad
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Beitragvon IHC1255XL » Fr Mai 05, 2006 16:28

Das ist z.T. sogar von Gemeinde zu Gemeinde verschieden!

Auf jeden Fall beim zuständigen Bauamt erkundigen, und zwar bevor du anfängst zu planen bzw. zu bauen! :wink:
IHC1255XL
 
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Beitragvon beau_gars » Mo Mai 08, 2006 10:00

Hallo,

für Rheinland_pfalz gilt:

Alle baulichen Anlagen im Außenbereich, die baugenehmigungsfrei sind, bedürfen einer Genehmigung nach dem Landespflegegesetz.

Beispiele:

Gerätehütten bis zu 10 m3 umbauten Raumes
landwirtschaftliche Betriebsgebäude bis zu 70 m2 Grundfläche u. 4 m Firsthöhe
offene einfache landwirtschaftliche Tierunterstände bis zu 70 m2 Grundfläche und 4 m Firsthöhe
Gewächshäuser für den Erwerbsgartenbau bis zu 5 m Firsthöhe
Einfriedungen, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen
Tiergehege, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen
Werbeanlagen bis zu 1 m2 Größe
Stellplätze, Sport- und Spielplätze bis zu 100 m2 Fläche
Lager- und Abstellplätze für die Landwirtschaft
sonst. Lagerplätze bis zu 300 m2 Fläche
Ausnahme:
Herkömmliche Weidezäune für Rinder-, Pferde- oder Schafhaltung (aus Holzpfosten mit bis zu 3 Reihen Spann-, Elektro- oder Stacheldrähten) bedürfen keiner Genehmigung.

Antragsunterlagen
Formloser schriftlicher Antrag
mit Angaben über das Vorhaben mit Begründung (warum, wofür) und genauen Maßen
bei Tiergehegen: Gehegegröße, Besatzdichte, Gehegeeinrichtungen
bei Unterständen: Anzahl der gehaltenen Tiere
bei landwirtschaftlichen Vorhaben: Angaben über den landwirtschaftlichen Betrieb
Übersichtslageplan im Maßstab 1: 25.000 und Auszug aus der Flurkarte 1: 1.000
Eigentums- bzw. Besitznachweis
Einzeichnung des Vorhabens im Auszug aus der Flurkarte
Skizze des Vorhabens und Baubeschreibung
Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB
Angaben über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (z.B. Einbindung in die Landschaft durch Bepflanzung).

das ganze gilt nur, wenn Du als priviligiert eingestuft wirst. Und das bist du wenn
- Deine Haupteinnahmen aus der Landwirtschaft kommen, oder zumindest
- ein nicht unwesentlicher Einnameteil aus der Landwirtschaft kommt (lt. LWK > 10.000 EUR/p.a.)
- Dein Betrieb eine Zukunftsperspektive hat (O-Ton LWK)

Das problem ist meist die Zustimmung der Gemeinde.
Gruß
beau_gars.

der auch für einen Unterstand im Aussenbereich kämpft.
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