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achso danke aber jetzt zurück zu meiner Frage weis jemand wo ich das herbekomme wo es geschrieben ist das man für schäden am gartenrasen nicht ersatzpflichtig ist ich weiß so viel es war in der wild und Hund mal dabei
HAsdt Du es schon mal in Juraforen oder Gerichts/Rechtsseiten versucht. Dazu gibts doch unter Garantie Rechtsurteile drüber, die solche Sachen klar regeln. Ist gegenüber den Geschädigten besser als nen WuH- Artikel.
Gruß Christian (auch ehemaliger Jugendjagdscheinbesitzer )
Das steht im Bundesjagdgesetz ihr depperten Jagdbolzen. Mensch ruf beim landesjagdverband an, dort kriegst das gesagt. Ausserdem braucht dich das gar nicht jucken. Der Geschädigte müsste klagen.
schau mal im Bundesjagdgsetz nach, da ist sowas geregelt, ich glaube in §32, ich denke da geht es um Sonderkulturen, zu dehnen auch edelrasen wie Sport oder Golfplätze zählen.
Du solltest auch auf die regelung mit den 7 Tagen achten.
Hat der geschädigte den Schaden fristgerecht bei der Stadt oder Gemeindeverwaltung angemeldet ???
( Vergleiche das Hessische Jagdgesetz §34ff mit dem bei euch in Tübingen, sollte bei euch ähnlich geregelt sein )
wenn das alles nicht hilft, wende dich an den Veband der Jagdgenossen und Eigenjagdbesitzer HTTP://www.vje.de
befriedeten Bezirken ( dazu gehören auch Gärten, Sportanlagen usw)
bei örtlichem Jagdverbot, also an Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören, oder das Leben von Menschen gefährden würde, (§ 20 BJagdG)
für „Sonderkulturen“, wenn der Geschädigte die Herstellung und Unterhaltung üblicher Schutzvorrichtungen, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen, unter lassen hat
(§ 32 Abs. 2 S. 1 BJagdG).
Für die befriedeten Bezirke und örtlichen Jagdverbote ergibt sich dies in einzelnen Ländern, ausdrücklich aus dem Landesjagdrecht, sonst daraus, dass gemäß § 6 des BJagdG :
innerhalb befriedeter Bezirke die Jagd ruht, bzw. nach § 20 BJagdG an den entsprechenden Orten ein Jagdverbot besteht. Der Jagdausübungsberechtigte kann also Wildschäden dort nicht durch Jagdausübung verhindern. Außerdem sind die Inhaber befriedeter Bezirke nicht Mitglied der Jagdgenossenschaft (§ 10 Abs. 1 BJagdG), also auch selbst nicht nach der gesetzlichen Regelung des § 29 BJagdG schadenersatzpflichtig gegenüber dem Eigentümer, unabhängig davon, dass die Jagdgenossenschaft die Schadenersatzverpflichtung auf die Pächter durch den Pachtvertrag überwälzt. Die Inhaber befriedeter Bezirke sind daher weder ersatzberechtigt, noch ersatzverpflichtet, wenn an anderen Grundstücken Wildschaden entsteht.