Hi.
Wir bekamen die Tage Post von der Landwirtschaftskammer in Niedersachsen das wir ab diesem Jahr kein Geld mehr für den Anbau der winterharten zwischenfrüchte bekommen. Programm AL22.
Laut Aussage darf nicht gefördert werden, wenn eine Maßnahme eh gesetzlich vorgeschrieben ist.
Jetzt meine Frage dazu. Hat schon jemand Wiederspruch eingelegt?
Die Begründung wuerde zwar an satiere Grenzen aber ich will das Mal ausführen.
Laut Paragraf 13 der Düngerverordnung gibt es ein zwischenfruchtgebot wenn kurturen die vor dem 1. Oktober geerntet wurden im nächsten Jahr gedüngt werden sollen. Damit ist sonnenklar, dass nach Getreide beispielsweise eine zwischenfrucht angebaut werden muss wenn man in folgejahr zb mais anbauen will.
Ich würde jetzt so Argumentieren, dass im letzten Herbst keinerlei Planungen für einen folgenden Anbau einer Sommerung bestanden und somit überhaupt garkeine Verpflichtung für einen zwischenfrucht Anbau bestand. Geplant war also alle entsprechenden Flächen aus der Bewirtschaftung zu nehmen(Ehrenwort).
Damit müsste die winterharte zwischenfrucht weiterhin förderfähig sein.
Zufällig ergibt sich daraus dann auch die Tatsache, dass ein Maisanbau mit Düngung eben doch wieder möglich ist.
Vor Gericht könnte das standhalten. Ich Frage mich nur ob ich mir den Spass antun sollte weil die Landwirtschaftskammer ganz offen mit Vorort Kontrollen droht....
