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Wohnhaus im Privatvermögen

Hier kann man über aktuelle Themen aus den Medien und Allgemeines der Landwirtschaft diskutieren.
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Wohnhaus im Privatvermögen

Beitragvon Nikol » Di Jan 28, 2025 9:34

Hallo zusammen

ich hätte ein Thema zu folgender Konstellation:

wir besitzen eine landw. Hofstelle sowie LF um die Hofstelle und noch weitere LF. Das Wohnhaus wurde auf der Hofstelle in 2. Reihe gebaut.
Irgendwann (1990er Jahren) musste das zur Landw. gehörende Wohnhaus ja ins Privatvermögen übernommen werden, wozu laut FA auch eine Zufahrt zum Haus zählt.
Es hat aber bis heute keine genaue Abgrenzung (Plan) bzgl. der Fläche ums Haus bzw. der Zufahrt die durch die Zwangsentnahme zum Privatvermögen gehört, gegeben.

Da das Haus in den frühen 70er jahren gebaut wurde und inzwischen stark renovierungsbedürftig (hohe Kosten) ist und vom Zuschnitt auch nicht gerade ansprechend eingeteilt wurde, stellt sich die Frage ob ein Abriss und Neubau nicht günstiger wäre.

Links und rechts der Zufahrt zum Haus befinden sich noch Gebäude die zum Betriebsvermögen gehören. Ebenso ist um das Haus noch LF die im neuen Grundsteuerbescheid ebenfalls mit dem genannten Bodenrichtwert angesetzt wird. Eine Entnahme dieser Gebäude + LF ins Privatvermögen würde die Aufdeckung der stillen Reserve bedeuten (Bodenrichtwert jenseits von 100,- Euro/m²). Wobei dann natürlich für die LF die Behaltefrist von wenigsten 2 Jahren (Betriebsverkleinerung) zu beachten wäre.
Die LF könnte man ja eventuell als reinvest ins Wohnhaus entnehmen.

Welche Auswirkungen hätte es denn, wenn man einen Teil des Neubaus teilweise aufs Grundstück im Privatvermögen und den anderen Teil aufs Betriebsvermögen bauen würde?. Wie oben schon erwähnt liegt das seitherige Wohnhaus von der Flächenausnutzung/Zufahrt extrem ungünstig in 2. Reihe.
Wäre eine solches Vorgehen (Bau auf Privat und Betrieb) zulässig?

Viele Grüße
Nikol
Nikol
 
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Re: Wohnhaus im Privatvermögen

Beitragvon 2810 » Di Jan 28, 2025 21:32

Nikol hat geschrieben:...
Irgendwann (1990er Jahren) musste das zur Landw. gehörende Wohnhaus ja ins Privatvermögen übernommen werden, wozu laut FA auch eine Zufahrt zum Haus zählt.
Es hat aber bis heute keine genaue Abgrenzung (Plan) bzgl. der Fläche ums Haus bzw. der Zufahrt die durch die Zwangsentnahme zum Privatvermögen gehört, gegeben.

Nikol

Wie konnte das Haus entnommen werden, wenn kein Plan dazu gemacht wurde?
Wieviel m² wurden in der Erklärung überhaupt angegeben :?:
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Re: Wohnhaus im Privatvermögen

Beitragvon Nikol » Mo Feb 03, 2025 9:25

Hallo 2810

in der Erklärung zur Grundsteuerreform wurden 750 m² (durchschnittliche Größe eines Bauplatzes in unserem Ort) angegeben, auch Aufgrund der ungünstigen Zufahrt, da sich das Haus ca. 30 m von der Straße entfernt befindet. Das bezieht sich aber lediglich auf die Berechnung der Grundsteuer.
Einen Bauplan gibt es natürlich. Aber einen Plan/Zeichnung (genaue Abrenzung wieviel Fläche entnommen werden musste) gibt es nicht/liegt uns nicht vor, da die Abgrenzung vom FA vorgenommen wurde. Die Wohnhäuser (Betriebsleiterhaus mit Fläche ums Haus und Zufahrt) auf dem Hofgrundstück mussten ja seinerzeit nach Aufforderung vom Finanzamt als Entnahme ins Privatvermögen übernommen werden. Also Abspaltung vom Betriebsvermögen. Auch Bekannte die ich gefragt habe, können nicht sagen wieviel Fläche bei ihnen als Entnahme vom FA angesetzt wurden.

Viele Grüße Nikol
Nikol
 
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Re: Wohnhaus im Privatvermögen

Beitragvon 2810 » Mo Feb 03, 2025 9:37

Na ja , dann wurde bei Euch nicht aktiv gestaltet, sondern ihr habt das FA gestalten lassen?
Bei mir wurde über die Buchstelle dieser Vorgang gestaltet:d.h.Planskizze auf der Flurkarte.
Dies wurde auch für die GrSt-Erklärung benützt und war Berechnungsgrundlage des FAs.

Eine mündliche Auseinander setzung gabs mit der Buchstelle bez des BORI.
Da habe ich die damaligen, veröffentlichten BORI des Gutachterausschusses denen gefaxt.
Und diese hat das FA auch akzeptiert.
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Re: Wohnhaus im Privatvermögen

Beitragvon 2810 » Mo Feb 03, 2025 18:12

2810 hat geschrieben:Bei mir wurde über die Buchstelle dieser Vorgang gestaltet:d.h.Planskizze auf der Flurkarte.
Dies wurde auch für die GrSt-Erklärung benützt und war Berechnungsgrundlage des FAs.


Korrektur: Katasterplan aus der Baugenehmigung wurde benutzt und die zu entnehmende Fläche wurde farbig
dargestellt und bemaßt.
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