Wer kann mir Informationen geben,ab welcher Traktorgröße man den Hänger wie anmelden muss???
Braucht man bei geringer Ps Zahl des Traktors überhaupt ein Nummernschild?
Aktuelle Zeit: Fr Okt 24, 2025 20:11
2.1.8 Vorschriften laut Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StZVO) für Anhänger
Welche Vorschriften bestehen laut Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) für
Anhänger bis 40 km/h bzw 60 km/h?
In einigen Punkten haben wir aufgeführt, was der Landwirt beim Kauf und Betrieb von landwirtschaftlichen Anhängern
in Abhängigkeit von der zulässigen Höchstgeschwinkigkeit des Anhängers zu beachten hat.
1. Die Anhänger sind zulassungspflichtig.Sie benötigen ein eigenes amtliches Kennzeichen (grün), also auch einen
Anhängerbrief und Fahrzeugschein.
2. Die Anhänger müssen haftpflichtversichert sein.
3. Zum Mitführen eines zugelassenen Einachs-Anhängers (über 25 km/h zulässige Höchstgeschwindigkeit) ist
mindestens der Führerschein Klasse 3 bzw. Klasse "T" erforderlich. Der Führerschein Klasse 5 reicht nicht aus.
4. Beim Betrieb eines Zuges, bestehend aus einer Zugmaschine, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit über 25
km/h liegt, und einem Anhänger mit zusammen mehr als 3 Achsen, ist der Führerschein Klasse 2 erforderlich.
(Tandem-Anhänger mit einem Radabstand bis 1,00 m, zählen als einachsige Anhänger).
Mit der Einführung des Führescheins Klasse T spielt die Frage, ob der Anhänger zugelassen ist oder nicht bzw. ob
der Achsabstand bei Tandemanhängern < 1m oder > 1m ist, keine Rolle mehr für den Fahrer der Zugmaschine.
Inhaber der Klasse-T-Führerscheins dürfen Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h (40 km/h)*
fahren und dahinter bis zu zwei - auch zugelassene - Anhänger mitführen (Zuglänge beachten!).
5. Hinter landwirtschaftlichen Zugmaschinen (Traktoren) dürfen nun wieder bis zu zwei auflaufgebremste,
zulassungsfreie ** Anhänger mitgeführt werden, auch wenn der Traktor eine zulässige Höchstgeschwindigkeit
über 32 km/h hat.
6. Die Anhänger müssen in regelmäßigen Abständen dem TÜV/DEKRA zur Hauptuntersuchung vorgestellt werden.
Ab dem 1.Dezember 1999 gelten neue Regelungen bezüglich der regelmäßigen Überwachung von zugelassen
Fahrzeugen. Dann wird unterschieden zwischen Anhängern bis und über 40 km/h.
Anhänger bis 40 km/h unterliegen "nur" der Hauptuntersuchung (HU), die im zweijährigen Rhythmus durchgeführt
werden muß. Anhänger über 40 km/h unterliegen der regelmäßigen Überwachung (HU) und zum Teil der neuen
Sicherheitsprüfung (SP) (diese ersetzt die bisherige Bremsen-Sonderuntersunchung [BSU] und Zwischenuntersuchung
[ZU]).
Die Zeitabstände dieser Untersuchungen sind vom zulässigem Gesamtgewicht des Anhängers abhängig
(HU: 24 Monate bei Anhängern mit zulässigem Gesamtgewicht bis 10 t; 12 Monate bei Anhängern mit zulässigem
Gesamtgewicht über 10 t; SP: alle 6Monate bei Anhängern mit zulässigem Gesamtgewicht über 10 t - erstmals
nach 12 Monaten).
2.1.9 Bremsvorschriften für angehängte Fahrzeuge
(in Abhängigkeit von der zuläss. Höchstgeschwindigkeit)
• Bremsanlage (gemäß §41, Abs. 1-17 StVZO)
entweder
Auflaufbremsanlage * (max. 40 km/h)
– auf eine Achse wirkend
oder
– auf alle Räder wirkend
Betrieb hinter allen Zugmaschinen und LKW uneingeschränkt zulässig (Betriebsgeschwindigkeit
25 km/h)
oder
• Druckluftbremsanlage
– als Ein- oder Zweileitungsbremsanlage (oder Kombination)
– auf eine Achse oder alle Räder wirkend
– mit handverstellbarem Bremskraft-Regler
– ohne automatischen Bremskraftregler (ALB)
– ohne automatischen Blockierverhinderer (ABV bzw. ABS)
• Betrieb hinter allen Zugmaschinen und LKW uneingeschränkt zulässig (Betriebsgeschwindigkeit
25 km/h)
• Steckhebelbremse für Anhänger bis 4 t nicht mehr zulässig ( ab 1.1.95)
• Bremsanlage nach §41, Abs. 1-17 StVZO)
entweder
Auflaufbremsanlage * (max. 40 km/h)
– auf alle Räder wirkend
Betrieb hinter Zugmaschinen und LKW uneingeschränkt zulässig
oder
• Zweileitungs-Druckluftbremsanlage
– auf alle Räder wirkend
– mit handverstellbarem Bremskraft-Regler
– ohne automatischen Bremskraftregler (ALB)
– ohne automatischen Blockierverhinderer (ABV bzw. ABS)
Betrieb hinter allen Zugmaschinen uneingeschränkt und hinter LKW, die vor dem 1. Januar
1991 erstmals zugelassen sind, zulässig
• nicht Autobahnfähig!***
• Bremsanlage nach §41, Abs. 18 StVZO, bzw. EG-Richtlinien 71/320/EWG
• Zweileitungs-Druckluftbremsanlage
– mit automatischem Bremskraftregler (ALB)
– ab 10 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht mit automatischem Blockierverhinderer (ABV bzw.
ABS)
• Betrieb hinter Zugmaschinen und LKW uneingeschränkt zulässig
• Autobahnfähig!***
über 60 km/h über 25 km/h bis 60 km/h bis 25 km/h
Anmerkung:
Für die Bremsausrüstung der einzelenen Fahrzeuge gelten die Angaben der jeweiligen Preisliste.
* Auflaufbremsanlagen sind nur bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 8000 kg zulässig.
Höchstgeschwindigkeit 40 km/h.
** Für Implement-Reifen liegt die Höchstgeschwindigkeit zur Zeit bei 40 km/h
*** Nur Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit über 60 km/h dürfen auf die Autobahn
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